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Art. 72c

831.40BVGFederal ActJan 1, 1985Original source
  1. Eine Staatsgarantie liegt vor, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft für folgende Leistungen der Vorsorgeeinrichtung die Deckung garantiert, soweit diese aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b nicht voll finanziert sind:
    1. Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen;
    2. Austrittsleistungen gegenüber dem austretenden Versichertenbestand im Fall einer Teilliquidation;
    3. versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen.
  2. Eine Staatsgarantie gilt auch für Verpflichtungen gegenüber Versichertenbeständen von Arbeitgebern, die sich der Vorsorgeeinrichtung nachträglich anschliessen.

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