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Art. 11

831.441.1BVV 2Federal Council OrdinanceJan 1, 1985Original source

(Art. 15 und 16 BVG)

  1. Die Vorsorgeeinrichtung muss für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Artikel 15 Absatz 1 BVG ersichtlich ist.
  2. Am Ende des Kalenderjahres muss sie dem individuellen Alterskonto gutschreiben:
    1. den jährlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres;
    2. die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr.
  3. Tritt ein Versicherungsfall ein oder verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto gutschreiben:
    1. 1 den Zins nach Absatz 2 Buchstabe a anteilsmässig berechnet bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder des Freizügigkeitsfalles nach Artikel 2 FZG;
    2. die unverzinsten Altersgutschriften bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder bis zum Austritt des Versicherten.
  4. Tritt der Versicherte während des Jahres in die Vorsorgeeinrichtung ein, so muss sie seinem Alterskonto am Ende dieses Kalenderjahres gutschreiben:
    1. das eingebrachte Altersguthaben in der Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes;
    2. den Zins auf dem eingebrachten Altersguthaben von der Überweisung der Freizügigkeitsleistung an berechnet;
    3. die unverzinsten Altersgutschriften für den Teil des Jahres, während dem der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehörte.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3452).

3 commentaries

N1.Freizügigkeitsleistung bei Erlöschen der Invalidität

Erlischt die Invalidität, hat die versicherte Person Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe ihres weitergeführten Altersguthabens.

Ferner muss die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 Abs. 1 BVV 2 für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist. Dieses hat sie für eine invalide Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall des Wiedereintritts in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterzuführen (Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die versicherte Person nicht mehr invalid ist, so hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe ihres weitergeführten Altersguthabens (Art. 14 Abs. 4 BVV 2). Bei Versicherten, die eine Teilinvalidenrente beziehen, teilt die Vorsorgeeinrichtung deren Altersguthaben in einen der Rentenberechtigung entsprechenden ("passiven") und in einen aktiven Teil auf (bei Viertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einem Viertel/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln; bei halber Rente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte; bei Dreiviertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einem Viertel; Art.

N2.Beitragsfreie Altersgutschriften bei Invalidität

Bei invaliden Versicherten sind die jährlichen Altersgutschriften beitragsfrei vorzunehmen. Deren Finanzierung erfolgt – nach versicherungstechnischen Grundsätzen bemessene – Solidaritätszuschläge auf die von den übrigen Versicherten zu leistenden Beiträge.

Die Vorsorgeeinrichtung muss für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, auf dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist (Art. 11 Abs. 1 BVV 2). Am Ende des Kalenderjahres muss die Vorsorgeeinrichtung dem individuellen Alterskonto den jährlichen Zins auf den Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres und die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr gutschreiben (Art. 11 Abs. 2 BVV 2). Das in dieser Weise geäufnete Kapital bildet das Vorsorgevermögen, das dem einzelnen Versicherten bei Eintritt des Vorsorgefalles Alter zwecks Finanzierung seiner Altersrente zur Verfügung steht. Die Finanzierung der Altersgutschriften von invaliden Versicherten erfolgt nicht wie bei Gesunden durch eigene Beiträge (resp. solche des Arbeitgebers), sondern durch – nach versicherungstechnischen Grundsätzen bemessene – Solidaritätszuschläge auf den von den übrigen Versicherten zu leistenden Beiträgen (BGE 142 V 466 E. 6.3.1 S. 476). Die Vorsorgeeinrichtung ist verpflichtet, zugunsten von invaliden Versicherten beitragsfreie Altersgutschriften vorzunehmen (Hürzeler/Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2118 Rz. 145). Diese Pflicht ist in Art. 14 BVV 2 geregelt: Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Abs.
Die Vorsorgeeinrichtung muss für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, auf dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist (Art. 11 Abs. 1 BVV 2). Am Ende des Kalenderjahres muss die Vorsorgeeinrichtung dem individuellen Alterskonto den jährlichen Zins auf den Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres und die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr gutschreiben (Art. 11 Abs. 2 BVV 2). Das in dieser Weise geäufnete Kapital bildet das Vorsorgevermögen, das dem einzelnen Versicherten bei Eintritt des Vorsorgefalles Alter zwecks Finanzierung seiner Altersrente zur Verfügung steht. Die Finanzierung der Altersgutschriften von invaliden Versicherten erfolgt nicht wie bei Gesunden durch eigene Beiträge (resp. solche des Arbeitgebers), sondern durch – nach versicherungstechnischen Grundsätzen bemessene – Solidaritätszuschläge auf den von den übrigen Versicherten zu leistenden Beiträgen (BGE 142 V 466 E. 6.3.1 S. 476). Die Vorsorgeeinrichtung ist verpflichtet, zugunsten von invaliden Versicherten beitragsfreie Altersgutschriften vorzunehmen (Hürzeler/Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2118 Rz. 145). Diese Pflicht ist in Art. 14 BVV 2 geregelt: Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Abs.

N3.Todesfallkapital und Erwerbsfähigkeitsanteil

Bei Auszahlung des Todesfallkapitals entspricht das ausgewiesene Alterskontoguthaben dem Anteil, der der verbliebenen Erwerbsfähigkeit entspricht, und umfasst die bis zu diesem Zeitpunkt gutzuschreibenden Zinsen.

Zu diesem Zeitpunkt entsprach das Alterskontoguthaben dem der verbliebenen Erwerbsfähigkeit entsprechenden Anteil und betrug einschliesslich der bis zu diesem Zeitpunkt gutzuschreibenden, nicht strittigen Zinsen (vgl. hierzu Art. 11 Abs. 3 lit. a BVV 2, Art. 12 lit. j BVV 2 und Art. 12 Abs. 4 AB des Vorsorgereglements) Fr. 44'743.84. Unbestrittenermassen hat die Beklagte in diesem Umfang der anspruchsberechtigten Klägerin das Todesfallkapital bereits ausbezahlt (Urk. 8/32, Urk. 8/38).
Zu diesem Zeitpunkt entsprach das Alterskontoguthaben dem der verbliebenen Erwerbsfähigkeit entsprechenden Anteil und betrug einschliesslich der bis zu diesem Zeitpunkt gutzuschreibenden, nicht strittigen Zinsen (vgl. hierzu Art. 11 Abs. 3 lit. a BVV 2, Art. 12 lit. j BVV 2 und Art. 12 Abs. 4 AB des Vorsorgereglements) Fr. 44'743.84. Unbestrittenermassen hat die Beklagte in diesem Umfang der anspruchsberechtigten Klägerin das Todesfallkapital bereits ausbezahlt (Urk. 8/32, Urk. 8/38).

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