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Art. 15a

831.441.1BVV 2Federal Council OrdinanceJan 1, 1985Original source

(Art. 15 BVG)

  1. Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss festhalten, wie hoch der Anteil des Altersguthabens ist an:
    1. dem gesamten sich in der Einrichtung befindenden Vorsorgeguthaben einer versicherten Person;
    2. einem nach Artikel 30c BVG vorbezogenen Betrag;
    3. Austrittsleistungen und Rentenanteilen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22 FZG übertragen werden.
  2. Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach Absatz 1 mitteilen. Fehlen diese Angaben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen.

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