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Art. 1i

831.441.1BVV 2Federal Council OrdinanceJan 1, 1985Original source
  1. Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehen.
  2. Frühere Altersrücktritte als nach Absatz 1 sind zulässig:
    1. bei betrieblichen Restrukturierungen
    2. bei Arbeitsverhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen sind.

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