Back to law

Art. 20

831.441.1BVV 2Federal Council OrdinanceJan 1, 1985Original source

(Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG)

  1. Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
    1. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
    2. dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde.
  2. Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
    1. die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
    2. der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20041zugesprochen wurde.
  3. Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.
  4. Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.

Footnotes

  1. SR 211.231

1 commentary

N1.Überobligatorische Anwartschaften geschiedener Ehegatten

Die reglementarische Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente geschiedener Ehegatten stellt nach der zitierten Praxis eine überobligatorische Leistung dar und gilt daher nicht als wohlerworbenes Recht. Reglementsänderungen, die solche überobligatorischen Anwartschaften zuungunsten der Destinatäre verändern, sind innerhalb der allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken (z. B. Rechtsgleichheit, Willkürverbot) zulässig. Eine unzulässige Rückwirkung liegt nicht vor, wenn zum Zeitpunkt der Änderung noch kein Anspruch auf die Hinterlassenenleistung entstanden ist.

Damit dringt sie nicht durch. Die höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt – worauf die Beklagte richtigerweise hingewiesen hat (Klageantwort S. 9 f. N. 5) – ein wohlerworbenes Recht im Umfang der gesetzlich zwingenden Bestimmungen an, im Bereich der weitergehenden Vorsorge sind hingegen Reglementsänderungen auch zum Nachteil der Destinatäre in den allgemeinen Schranken (Rechtsgleichheit, Willkürverbot) zugelassen; sie lässt namentlich die Veränderung von Anwartschaften zu (BGE 135 V 382 E. 6.1 S. 391; vgl. in Bezug auf öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen BGE 134 I 23 E. 7.2 S. 36 f. mit Hinweisen). Bei der Hinterlassenenrente des geschiedenen Ehegatten, wie sie vor der per 26. Februar 2019 erfolgten Änderung konzipiert war, handelte es sich offenkundig um eine weitergehende bzw. überobligatorische Leistung, da sie betragsmässig der Höhe der reglementarischen Ehegattenrente entsprach und damit weit über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen gemäss BVG (Art. 19 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 20 BVV 2; vgl. E. 2.2 hiervor) hinausging. Vor dem Ableben des Versicherten handelte es sich bei der Hinterlassenenrente der Klägerin sodann lediglich um eine sog. Anwartschaft auf eine (allfällige) zukünftige Rente (vgl. Amstutz, a.a.O., Vor Art. 18 – 22 N. 15). Folglich war – weil die reglementarisch vorgesehene Anwartschaft auf die Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten (hier von monatlich Fr. 6'357.65) nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren ist – die Reglementsänderung per 26. Februar 2019 zum Nachteil der Destinatäre bzw. die Veränderung von Anwartschaften zulässig. Von einer unzulässigen Rückwirkung der Reglementsänderung kann im Übrigen entgegen der Klage (S. 23 N. 34) hier keine Rede sein, war doch im Zeitpunkt der Änderung noch gar kein Anspruch der Klägerin auf eine Hinterlassenenrente entstanden (vgl. BGE 137 V 105 E. 7.4.3 S. 111). Unbegründet ist auch der Vorwurf der Klägerin, der Beschluss der Verwaltungskommission vom 26.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.