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Art. 30

831.441.1BVV 2Federal Council OrdinanceJan 1, 1985Original source

(Art. 46 Abs. 3 BVG)

  1. An den Beiträgen der Versicherten müssen sich nur Arbeitgeber beteiligen, die auch gegenüber der AHV beitragspflichtig sind.
  2. Der Versicherte kann nur dann verlangen, dass sich der Arbeitgeber an den Beiträgen beteiligt, wenn er ihn über seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung informiert hat. Der Arbeitgeber ist erst für die Versicherungszeit nach der Mitteilung beitragspflichtig.

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