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Art. 3a

831.441.1BVV 2Federal Council OrdinanceJan 1, 1985Original source

(Art. 8 BVG)

  1. Für Personen, die gemäss Artikel 2 BVG obligatorisch zu versichern sind und die bei einem Arbeitgeber einen massgebenden AHV-Lohn von mehr als 22 680 Franken beziehen, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens 3780 Franken versichert werden.1
  2. Der versicherte Mindestlohn nach Absatz 1 gilt auch für die obligatorische Versicherung von Personen, bei denen die Grenzbeträge nach Artikel 4 gekürzt werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469).

1 commentary

N1.Schutz des versicherten Mindestlohns bei Teilinvalidität

Art. 3a Abs. 2 BVV 2 stellt sicher, dass der nach Art. 8 Abs. 2 BVG definierte Mindestbetrag des versicherten Lohnes bei teilinvaliden Versicherten nicht gekürzt wird. Bei Teilinvalidität bleibt der versicherte Lohn damit mindestens in der Höhe des vollen gesetzlichen Mindestverdienstes.

1 und Art. 46 BVG nach Massgabe ihres Rentenanspruchs in Bruchteilen einer ganzen Rente wie folgt gekürzt: Bei einer Viertelsrente um einen Viertel, bei einer halben Rente um die Hälfte und bei einer Dreiviertelsrente um drei Viertel. Einer entsprechenden Herabsetzung unterliegen daher der obere Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG (vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004, Erläuterungen zu Art. 4 "Koordinierter Lohn von teilinvaliden Versicherten", S. 14 unten) sowie, jedenfalls laut herrschender Lehrmeinung, der maximal versicherbare Lohn gemäss Art. 79c BVG (so etwa Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis [nachfolgend: Berufliche Vorsorge], 2020, Rz. 26 am Ende; ders., in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG [nachfolgend: Kommentar BVG], 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 34 BVG). Nicht gekürzt wird hingegen der Mindestbetrag des versicherten Lohnes im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BVG (vgl. Art. 3a Abs. 2 BVV 2). Bei Teilinvaliden entspricht somit der versicherte Verdienst im Minimum immer dem vollen gesetzlichen Mindestverdienst, womit diese Personen bei teilweiser Invalidität und gleichzeitiger Versicherung für eine weitere Erwerbstätigkeit privilegiert werden (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 598 f.; Hürzeler, Berufliche Vorsorge, a.a.O., Rz. 26 f.; ders., in: Kommentar BVG, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 34 BVG; Jürg Brechbühl/Maya Geckeler Hunziker, in: Kommentar BVG, a.a.O., N. 40 zu Art. 8 BVG; Elisabeth Glättli, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 8 zu Art. 8 BVG; Max B. Berger, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 18 ff. zu Art. 34 BVG). Keine entsprechende (Kürzungs-) Regelung findet sich für Personen, die einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen, ohne gleichzeitig Rentenbezügerin bzw. -bezüger zu sein; die genannten Grenzwerte gelten diesfalls - zumindest im Obligatoriumsbereich - ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades (Stauffer, a.
1 und Art. 46 BVG nach Massgabe ihres Rentenanspruchs in Bruchteilen einer ganzen Rente wie folgt gekürzt: Bei einer Viertelsrente um einen Viertel, bei einer halben Rente um die Hälfte und bei einer Dreiviertelsrente um drei Viertel. Einer entsprechenden Herabsetzung unterliegen daher der obere Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG (vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004, Erläuterungen zu Art. 4 "Koordinierter Lohn von teilinvaliden Versicherten", S. 14 unten) sowie, jedenfalls laut herrschender Lehrmeinung, der maximal versicherbare Lohn gemäss Art. 79c BVG (so etwa Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis [nachfolgend: Berufliche Vorsorge], 2020, Rz. 26 am Ende; ders., in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG [nachfolgend: Kommentar BVG], 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 34 BVG). Nicht gekürzt wird hingegen der Mindestbetrag des versicherten Lohnes im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BVG (vgl. Art. 3a Abs. 2 BVV 2). Bei Teilinvaliden entspricht somit der versicherte Verdienst im Minimum immer dem vollen gesetzlichen Mindestverdienst, womit diese Personen bei teilweiser Invalidität und gleichzeitiger Versicherung für eine weitere Erwerbstätigkeit privilegiert werden (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 598 f.; Hürzeler, Berufliche Vorsorge, a.a.O., Rz. 26 f.; ders., in: Kommentar BVG, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 34 BVG; Jürg Brechbühl/Maya Geckeler Hunziker, in: Kommentar BVG, a.a.O., N. 40 zu Art. 8 BVG; Elisabeth Glättli, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 8 zu Art. 8 BVG; Max B. Berger, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 18 ff. zu Art. 34 BVG). Keine entsprechende (Kürzungs-) Regelung findet sich für Personen, die einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen, ohne gleichzeitig Rentenbezügerin bzw. -bezüger zu sein; die genannten Grenzwerte gelten diesfalls - zumindest im Obligatoriumsbereich - ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades (Stauffer, a.

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