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Art. 54c

832.10KVGFederal ActJan 1, 1996Original source
  1. Der Bundesrat setzt eine eidgenössische Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein.
  2. Die Kommission ist zuständig für das Kosten- und Qualitätsmonitoring. Sie überwacht die Entwicklung der einzelnen Leistungsbereiche und gibt zuhanden des Bundes und der Tarifpartner Empfehlungen zu den Massnahmen ab. Die Kommission publiziert ihre Beschlüsse.
  3. Der Bundesrat ernennt die Mitglieder der Kommission. Er sorgt für eine angemessene Vertretung der Versicherer, der Versicherten, der Kantone, der Leistungserbringer sowie von Fachleuten.

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