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Art. 56a

832.10KVGFederal ActJan 1, 1996Original source
  1. Die Versicherer können die Versicherten gezielt über kostengünstigere Leistungen, die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen und präventive Massnahmen informieren.
  2. Die Versicherer informieren die Versicherten bei der ersten Kontaktaufnahme über den Zweck der gezielten Information nach Absatz 1 und weisen die Versicherten darauf hin, dass der Erhalt der Informationen freiwillig ist und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerspruchs besteht.

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