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Art. 58d

832.10KVGFederal ActJan 1, 1996Original source
  1. Der Bund gilt Leistungen von Dritten, denen eine Aufgabe nach Artikel 58c Absatz 1 Buchstabe b, e oder f übertragen wurde, im Rahmen der bewilligten Kredite ab.
  2. Die Abgeltungen werden von der Eidgenössischen Qualitätskommission auf Gesuch hin mittels Globalbeiträgen gestützt auf Leistungsvereinbarungen gewährt.
  3. Der Bundesrat legt die Anforderungen und das Verfahren für die Gewährung von Abgeltungen fest.

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