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Art. 106b

832.102KVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Der Kanton bestimmt eine Stelle, welche die Daten mit den Versicherern nach Artikel 65 Absatz 2 KVG austauscht.
  2. Er meldet dem Versicherer:
    1. die versicherten Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben;
    2. die Höhe der Prämienverbilligung je berechtigte Person und Monat auf fünf Rappen gerundet;
    3. den Zeitraum in Monaten, für den die Prämienverbilligung ausgerichtet wird.
  3. Er legt die Termine für seine Meldungen, die Meldungen nach Artikel 106c Absätze 1 und 2 und die Lieferung der Jahresrechnung nach Artikel 106c Absatz 3 fest.

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