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Art. 134

832.102KVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Leistungserbringer im Sinne der Artikel 44–54, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KVG gestützt auf eine Bewilligung nach altem Recht für die Krankenversicherung tätig sind, bleiben zugelassen, wenn sie innert einem Jahr nach Inkrafttreten des KVG nach kantonalem Recht zugelassen sind.
  2. Logopäden und Logopädinnen sowie Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen, welche die Zulassungsbedingungen dieser Verordnung nur teilweise erfüllen, aber vor dem Inkrafttreten des KVG ihre Ausbildung abgeschlossen und ihren Beruf selbständig ausgeübt haben, können unter dem neuen Recht für die Krankenversicherung tätig sein, wenn sie innert vier Jahren nach Inkrafttreten des KVG nach kantonalem Recht zugelassen werden.1
  3. Laboratorien, die bereits nach den Artikeln 53 und 54 als Leistungserbringer für die Durchführung genetischer Untersuchungen zugelassen sind, können solche Untersuchungen bis zum Bewilligungsentscheid des BAG weiter durchführen, wenn sie:
    1. die Zulassungsbedingungen nach den Artikeln 53 und 54 erfüllen; und
    2. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung vom 14. Februar 20072über genetische Untersuchungen beim Menschen beim BAG ein Bewilligungsgesuch einreichen.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

  2. SR 810.122.1 ; in Kraft seit 1. April 2007.

  3. Eingefügt durch Art. 37 Ziff. 2 der V vom 14. Febr. 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 651).

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