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Art. 42

832.102KVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source

Zahnärzte und Zahnärztinnen werden für Leistungen nach Artikel 31 KVG zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Zahnarzt oder Zahnärztin nach Artikel 34 MedBG1.
  2. Sie haben während drei Jahren eine praktische Tätigkeit in einer zahnärztlichen Praxis oder einem zahnärztlichen Institut ausgeübt.
  3. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.

Footnotes

  1. SR 811.11

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