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Art. 45

832.102KVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source

Hebammen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Hebamme nach Artikel 11 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20161(GesBG) oder eine nach Artikel 34 Absatz 1 GesBG anerkannte Bewilligung.
  2. Sie haben während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt:

1. bei einer nach dieser Verordnung zugelassenen Hebamme;

2. in der geburtshilflichen Abteilung eines Spitals, unter der Leitung einer Hebamme, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt; oder

3. in einer Organisation der Hebammen, unter der Leitung einer Hebamme, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.

c. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.

Footnotes

  1. SR 811.21

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