Back to law

Art. 59d

832.102KVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Die Tarifpartner und die Organisationen nach den Artikeln 47a Absätze 1 und 2 sowie 49 Absatz 2 KVG müssen regelmässig, spätestens aber fünf Jahre nach der letzten Genehmigung des Tarifvertrags oder der letzten umfassenden Überprüfung, prüfen, ob die Tarife die Grundsätze nach Artikel 43 KVG und nach den Artikeln 59c und 59c bis, soweit diese Grundsätze anwendbar sind, weiterhin erfüllen.
  2. Sie informieren die zuständigen Behörden über die Resultate der Überprüfung und legen auf Verlangen die Unterlagen nach Artikel 59c tervor.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.