Back to law

Art. 59f

832.102KVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Artikel 47b Absatz 1 KVG umfasst folgende Daten: a. allgemeine Betriebsdaten, namentlich: 1. Betriebstyp, einschliesslich Rechtsform, 2. Standorte, 3. medizinisch-technische Infrastruktur, 4. Betriebsdauer pro Jahr; b. Daten zum Personalbestand des Betriebs, namentlich: 1. Anzahl Leistungserbringer, aufgeschlüsselt nach den Kategorien nach Artikel 35 Absatz 2 KVG und nach Spezialisierung, sowie weiteres Personal, 2. Angaben zum Beschäftigungsvolumen der Leistungserbringer, aufgeschlüsselt nach den Kategorien nach Artikel 35 Absatz 2 KVG und nach Spezialisierung, sowie des weiteren Personals; c. Leistungstyp, Untersuchungen und Behandlungen; d. Gestehungskosten der Leistungen, namentlich: 1. Personalaufwand pro Personalkategorie, einschliesslich separat ausgewiesener berufliche Vorsorge, 2. Materialaufwand und Materialmenge, 3. Raumaufwand und Raumfläche, 4. Kapitalaufwand sowie Eigen- und Fremdkapital, 5. Abschreibungen und Anlagevermögen, 6. Investitionsaufwand; e. quantitative Informationen zur Aufschlüsselung der Gestehungskosten nach den einzelnen Leistungen in Abhängigkeit des Kostenmodells, insbesondere die Dauer der Leistung und Anzahl Patientinnen und Patienten; f. Entwicklung der Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, namentlich: 1. Tarifpositionen, Leistungsvolumen und Kosten der abgerechneten Leistungen, 2. Anzahl der ambulant behandelten Patientinnen und Patienten, 3. Anzahl Konsultationen pro Patientin und Patient.
  2. Daten, die vom BFS gestützt auf Artikel 30 erhoben wurden, dürfen nicht aufgrund von Absatz 1 verlangt werden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.