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Art. 76b

832.102KVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bisKVG werden in erster Linie zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer abgeschlossen.
  2. Die Vereinbarungen über die nicht vollumfängliche Weitergabe der Vergünstigung nach Artikel 56 Absatz 3bisKVG müssen schriftlich abgeschlossen werden und namentlich folgende Angaben enthalten:
    1. Art und Umfang der Vergünstigung sowie Modalitäten zur transparenten Dokumentation in den Belegen und Rechnungen;
    2. Verwendungszweck der nicht weitergegebenen Vergünstigung, einschliesslich des Ziels zur Verbesserung der Behandlungsqualität;
    3. Modalitäten des Nachweises der Verbesserung der Behandlungsqualität;
  3. Die nicht weitergegebenen Mittel werden in erster Linie zugunsten national ausgerichteter Programme zur Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzt.
  4. Die Versicherer und Leistungserbringer müssen das BAG über abgeschlossene Vereinbarungen unverzüglich informieren.

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