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Anhang 1

832.102KVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source

(Art. 70b Abs. 1bis)

Gebühren für Eintragungen in der Spezialitätenliste

Fr.
1. Gebühren pro Gesuch bei Gesuchen um:
a. Aufnahme von Arzneimitteln, Limitierungsänderungen oder Indikationserweiterungen, die der Eidgenössischen Arzneimittelkommission vorgelegt werden (Gebühr je zur Vergütung beantragte Indikation)8 000
b. Aufnahme von Arzneimitteln, die der Eidgenössischen Arzneimittelkommission nicht vorgelegt werden2 500
c. Aufnahme von Arzneimitteln, Limitierungsänderungen oder Indikationserweiterungen, die im beschleunigten Aufnahmeverfahren behandelt werden (Gebühr je zur Vergütung beantragte Indikation)10 000
d. Aufnahme von Arzneimitteln, Limitierungsänderungen oder Indikationserweiterungen im Rahmen einer vorzeitigen Gesuchseinreichung (Gebühr je zur Vergütung beantragte Indikation)10 000
e. Preiserhöhung5 000
f. Änderung der Packungsgrössen2 500
g. Änderung der Dosisstärke2 500
h. Wiedererwägung2 500
2. Jahresgebühr pro aufgenommenes Arzneimittel und aufgeführte Packung40
3. Gebühren zur Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre folgender Arzneimittel, sofern die Überprüfung nicht zu einer Streichung des Arzneimittels führt:
a. Originalpräparate500
b. andere Arzneimittel200
4. Weitere Gebühren:
a. jede weitere Beratung durch die Eidgenössische Arzneimittelkommission nach der ersten Beratung für Gesuche nach Ziffer 1 Buchstaben a, c und d5 000
b. jede weitere Mitteilung nach der ersten Mitteilung für Gesuche nach Ziffer 11 000
c. Vorabklärung2 500
d. Weitere Vorabklärung im Hinblick auf die vorzeitige Gesuchseinreichung2 500

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