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1 commentary
Ist das Nettoeinkommen, namentlich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnismässig gering, ist als versicherter Verdienst der objektive Wert der vom Versicherten für den Betrieb erbrachten Arbeitsleistung massgeblich.
“11) gelten für die Ermittlung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes für die Bestimmung der Invalidenrente sinngemäss die Bestimmungen von Art. 16 MVV (versicherter Verdienst beim Taggeld). Als versicherter Verdienst gilt die Summe der dem Versicherten als Arbeitsentgelt aus Haupt- und Nebenerwerb zukommenden Leistungen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 MVV). Bei Unselbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst der Lohn vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 MVV). Bei Selbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst das betriebliche Nettoeinkommen, das sich bei kaufmännischer Buchführung aus der Geschäftsbilanz und in den übrigen Fällen aus dem Roheinkommen abzüglich der Gewinnungskosten und gegebenenfalls der Abschreibungen, Verluste und Rückstellungen ergibt. Ist das Nettoeinkommen, namentlich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnismässig gering, gilt als versicherter Verdienst der objektive Wert der vom Versicherten für den Betrieb erbrachten Arbeitsleistung (Art. 16 Abs. 3 MVV).”
“11) gelten für die Ermittlung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes für die Bestimmung der Invalidenrente sinngemäss die Bestimmungen von Art. 16 MVV (versicherter Verdienst beim Taggeld). Als versicherter Verdienst gilt die Summe der dem Versicherten als Arbeitsentgelt aus Haupt- und Nebenerwerb zukommenden Leistungen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 MVV). Bei Unselbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst der Lohn vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 MVV). Bei Selbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst das betriebliche Nettoeinkommen, das sich bei kaufmännischer Buchführung aus der Geschäftsbilanz und in den übrigen Fällen aus dem Roheinkommen abzüglich der Gewinnungskosten und gegebenenfalls der Abschreibungen, Verluste und Rückstellungen ergibt. Ist das Nettoeinkommen, namentlich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnismässig gering, gilt als versicherter Verdienst der objektive Wert der vom Versicherten für den Betrieb erbrachten Arbeitsleistung (Art. 16 Abs. 3 MVV).”
“11) gelten für die Ermittlung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes für die Bestimmung der Invalidenrente sinngemäss die Bestimmungen von Art. 16 MVV (versicherter Verdienst beim Taggeld). Als versicherter Verdienst gilt die Summe der dem Versicherten als Arbeitsentgelt aus Haupt- und Nebenerwerb zukommenden Leistungen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 MVV). Bei Unselbstständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst der Lohn vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 MVV). Bei Selbstständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst das betriebliche Nettoeinkommen, das sich bei kaufmännischer Buchführung aus der Geschäftsbilanz und in den übrigen Fällen aus dem Roheinkommen abzüglich der Gewinnungskosten und gegebenenfalls der Abschreibungen, Verluste und Rückstellungen ergibt. Ist das Nettoeinkommen, namentlich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnismässig gering, gilt als versicherter Verdienst der objektive Wert der vom Versicherten für den Betrieb erbrachten Arbeitsleistung (Art. 16 Abs. 3 MVV).”
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