Back to law

Art. 274c

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Bei Verdacht auf Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer ordnet der Kantonstierarzt an, dass die Bienenvölker oder Hummelnester, das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig und die Imkereinebenprodukte den verdächtigen Betrieb nicht verlassen dürfen.
  2. Der Kantonstierarzt hebt die Massnahmen auf, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass der Betrieb nicht vom Kleinen Beutenkäfer befallen ist.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.