The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
1 commentary
Branchenorganisationen müssen repräsentativ sein und die Vorlage eines Versammlungsbeschlusses durch die Vertreterversammlung vorbereiten; Zuständigkeit für die Einreichung und Veröffentlichung der Begehrensanträge liegt beim BLW.
“Eine Branchenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen ist und die Bedingungen von Art. 8 LwG erfüllt (Art. 2 Abs. 1 VBPO). Art. 4 VBPO legt fest, wann eine Branchenorganisation als repräsentativ gilt (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a LwG; E. 5 hiervor). Die Versammlung der Vertreter der Branchenorganisation genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um deren Ausdehnung (Art. 7 Abs. 1 VBPO). Das Begehren ist beim BLW einzureichen (Art. 8 Abs. 1 VBPO). Dieses veröffentlicht die eingereichten Begehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 9 Abs. 1 VBPO). Jedermann kann dem Bundesamt binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines Begehrens seine Stellungnahme dazu übermitteln (Art. 9 Abs. 2 VBPO). Die Branchen- und Produzentenorganisationen kontrollieren die Durchführung der Massnahmen (Art. 12 Abs. 1 VBPO). Sie stellen den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung (Art. 12 Abs. 2 VBPO).”
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.