Back to law

Art. 1

922.0JSGFederal ActApr 1, 1988Original source
  1. Dieses Gesetz bezweckt:
    1. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
    2. bedrohte Tierarten zu schützen;
    3. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
    4. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
  2. Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.