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Art. 11a

922.0JSGFederal ActApr 1, 1988Original source
  1. Der Bundesrat bezeichnet im Einvernehmen mit den Kantonen Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung, die der grossräumigen Vernetzung der Lebensräume der Wildtiere dienen.
  2. Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die räumliche und funktionale Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore.
  3. Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen zur funktionalen Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore. Deren Höhe richtet sich nach dem Umfang der Massnahmen und der Sanierungsbedürftigkeit der Korridore.

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