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Art. 13

922.0JSGFederal ActApr 1, 1988Original source
  1. Der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, wird angemessen entschädigt. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche nach Artikel 12 Absatz 3 Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.
  2. Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht. Entschädigungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung von Wildschaden berücksichtigt werden.
  3. Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Entschädigung von Wildschaden, der auf ein Reservat oder Gebiet nach Artikel 11 Absatz 6 zurückzuführen ist.1
  4. Bund und Kantone beteiligen sich an der Vergütung von Schaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren, den Tiere bestimmter geschützter Arten verursachen, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind.2Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone diese geschützten Tierarten und die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht.
  5. Bei Schaden, den Biber verursachen, beteiligen sich Bund und Kantone zusätzlich zu Absatz 4 auch an der Vergütung von Schaden an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, an privaten Verkehrsinfrastrukturen sowie an Uferböschungen, wenn durch deren Schädigung die Hochwassersicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Entschädigungen werden nur ausgerichtet, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen wurden.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207;BBl 2014 4909).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2023 631; 2025 11;BBl 2022 1925,2104).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2023 631; 2025 11;BBl 2022 1925,2104).

1 commentary

N1.Kantonale Kontrollen und Zäune als Nachweis

Bei der Frage, ob zumutbare Verhütungsmassnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 4 JSG nachgewiesen sind, erscheint eine Orientierung am kantonalen Melde‑ und Prüfverfahren für Wildschäden sachgerecht. Insbesondere können kantonale Kontrollen und die fachliche Beurteilung von Zäunen als Nachweis dafür herangezogen werden, dass die erforderlichen Schutzmassnahmen getroffen waren.

Metern empfohlen. Beide müssen einen dichten Bodenschluss (erste Litze maximal 20 Zentimeter) aufweisen und mit einem 12 Volt Akkugerät oder Solarzaungerät mit guter Erdung und mindestens 3000 Volt am Ende des Zauns ausgestattet sein. Nachweis Die vom Tierhalter getroffenen Massnahmen wurden von der Anlaufstelle Herdenschutz am 17. November 2023 anhand der in der Woche vor dem Riss erstellten Fotos des Zauns, des Viehhüters und der Messungen als fachgerecht beurteilt. Daraus darf ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Verlauf des Zauns dem Verlauf des Terrains angepasst war. Darüber hinaus kann ein Nachweis, dass im Zeitpunkt des Wolfsangriffs die erforderlichen Massnahmen – gespanntes Weidenetz ohne Lücken mit mindestens 3000 Volt unter Strom stehend – nachträglich nicht mehr erbracht werden.         Für die Beurteilung, ob zumutbare Verhütungsmassnahmen nachgewiesen sind, erscheint eine Orientierung am Verfahren zur Meldung und Festlegung der Entschädigung von Wildschäden angebracht. Nach Art. 13 Abs. 4 JSG beteiligen sich Bund und Kantone an der Vergütung von Schaden, der durch Tiere bestimmter vom Bundesrat bezeichneter geschützter Arten verursacht wird (Satz 1), wobei der Bundesrat diese geschützten Tierarten und die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht festlegt (Satz 2). Das kantonale Recht regelt in Art. 61 JG die Aufgaben nach eidgenössischer und kantonaler Jagdgesetzgebung, welche die Aufsichtsorgane erfüllen. Darunter fällt insbesondere die Kontrolle von Zäunen im Lebensraum wildlebender Tiere und die Meldung unzulässiger oder verbotener Zäune an die zuständige Stelle des Kantons (lit. abis). Gemäss Art. 62 Abs. 1 JV meldet die geschädigte Person den Wildschaden unverzüglich der Wildhüterin oder dem Wildhüter. Sie oder er setzt die Entschädigung fest, wenn die geschädigte Person zustimmt und die Entschädigung CHF 2'000 nicht übersteigt (Art. 63 Abs. 1 lit. a JV; zu geringeren Schäden vgl. lit. b und c); in den übrigen Fällen entscheidet das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (Art.

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