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Art. 16

922.0JSGFederal ActApr 1, 1988Original source
  1. Alle Jagdberechtigten müssen für ihre Haftpflicht eine Versicherung abschliessen. Der Bundesrat setzt die minimale Deckungssumme fest.
  2. Der Geschädigte hat bis zur vertraglichen Versicherungssumme ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
  3. Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2. April 19081über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
  4. Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag seine Leistungen verweigern oder kürzen könnte.

Footnotes

  1. SR 221.229.1

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