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Art. 20

922.0JSGFederal ActApr 1, 1988Original source
  1. Die Jagdberechtigung kann vom Gericht für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen werden, wenn:
    1. der Träger der Berechtigung vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd getötet oder erheblich verletzt hat oder eine Widerhandlung nach Artikel 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat; und
    2. die Gefahr besteht, dass er weitere solche Taten begeht.1
  2. Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn der Täter nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs2schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist.3
  3. Der Entzug gilt für die ganze Schweiz.
  4. Die Kantone können weitere Entzugsgründe sowie Verweigerungsgründe festlegen. Die gestützt darauf erlassenen administrativen Verfügungen gelten nur für den betreffenden Kanton.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254;BBl 2018 2827).

  2. SR 311.0

  3. Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254;BBl 2018 2827).

1 commentary

N1.Entzug der Jagdberechtigung bei Vorsatz

Nach Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG ist die Jagdberechtigung zu entziehen, wenn der Berechtigte eine Widerhandlung nach Art. 17 JSG vorsätzlich als Täter, Anstifter oder Gehilfe begangen oder verursacht hat. In diesem Fall kann das Gericht die Jagdberechtigung für mindestens ein und höchstens zehn Jahre entziehen.

Nach Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG wird die Jagdberechtigung vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung eine Widerhandlung nach Art. 17 JSG als Täter, Anstifter oder Gehil- fe vorsätzlich begangen oder verursacht hat.
Nach Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG wird die Jagdberechtigung vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung eine Widerhandlung nach Art. 17 JSG als Täter, Anstifter oder Gehil- fe vorsätzlich begangen oder verursacht hat.

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