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Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254;BBl 2018 2827). ↩
SR 311.0 ↩
Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254;BBl 2018 2827). ↩
1 commentary
Nach Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG ist die Jagdberechtigung zu entziehen, wenn der Berechtigte eine Widerhandlung nach Art. 17 JSG vorsätzlich als Täter, Anstifter oder Gehilfe begangen oder verursacht hat. In diesem Fall kann das Gericht die Jagdberechtigung für mindestens ein und höchstens zehn Jahre entziehen.
“Nach Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG wird die Jagdberechtigung vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung eine Widerhandlung nach Art. 17 JSG als Täter, Anstifter oder Gehil- fe vorsätzlich begangen oder verursacht hat.”
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