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Art. 22

922.0JSGFederal ActApr 1, 1988Original source
  1. Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.1
  2. Das Bundesamt stellt den Kantonen eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung entzogen wurde; diese Liste dient den Kantonen dazu, den Entzug der Jagdberechtigung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten.
  3. Das Bundesamt darf diese Personendaten aufbewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es sie und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen.2Es darf letztere in anonymisierter Form zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken aufbewahren.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254;BBl 2018 2827).

  2. Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 87 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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