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Art. 4

922.0JSGFederal ActApr 1, 1988Original source
  1. Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.
  2. Die Jagdberechtigung wird Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.
  3. Die Kantone können Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, und Jagdgästen eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.

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