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Art. 10

922.01JSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1988Original source
  1. Der Bund leistet den Kantonen folgende Abgeltungen an die Kosten der Entschädigung von Wildschäden:
    1. Luchse, Bären, Wölfe, Goldschakale und Steinadler: 80 Prozent der Kosten für Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren;
    2. Fischotter: 50 Prozent der Kosten für Schäden an Fischen und Krebsen in Anlagen zur Fischzucht oder zur Fischhälterung;
    3. Biber: 50 Prozent der Kosten für Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen sowie Bauten und Anlagen nach Artikel 13 Absatz 5 des Jagdgesetzes.
  2. Die Kantone ermitteln, ob der Schaden durch ein Tier nach Absatz 1 verursacht wurde und bestimmen die Höhe des Wildschadens.
  3. Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn:
    1. die zumutbaren Schutzmassnahmen zur Schadenverhütung vorgängig fachgerecht umgesetzt wurden;
    2. bei Angriffen auf Schafe, Ziegen sowie Tiere der Rinder- oder Pferdegattung die Tiere in der Tierverkehrsdatenbank gemäss Artikel 45b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661(TSG) registriert sind; und
    3. der Kanton die Restkosten übernimmt.
  4. Die Vergütung des BAFU an die Kantone erfolgt einmal pro Jahr für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Oktober.

Footnotes

  1. SR 916.40

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