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Art. 10g

922.01JSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1988Original source
  1. Zur Verhütung von Schäden durch Biber gelten folgende Massnahmen als zumutbar:
    1. die Begrenzung der Stauaktivität durch Massnahmen am Biberdamm;
    2. der Schutz landwirtschaftlicher Kulturen durch Elektro- oder Drahtgitterzäune;
    3. der Schutz von Einzelbäumen durch Drahtmanschetten;
    4. der Schutz von Uferböschungen, Dämmen und Anlagen, die der Hochwassersicherheit dienen, durch Schutzmassnahmen nach Artikel 10h Absatz 1 Buchstaben a, b, d und g;
    5. der Schutz von Verkehrsinfrastrukturen durch den Einbau von Metallplatten oder Biberkunstbauten;
    6. das Vergittern von Ein- und Ausläufen zu technischen Anlagen zur Wasseraufbereitung, Abwasserleitungen, Industriekanälen oder landwirtschaftlichen Drainagesystemen;
    7. weitere Massnahmen der Kantone, sofern die Massnahmen nach den Buchstaben a–f nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind.
  2. Zur Verhütung von Schäden durch Fischotter gelten bei Anlagen zur Fischzucht und Fischhälterung folgende Massnahmen als zumutbar:
    1. elektrifizierte Schutzzäune;
    2. weitere Massnahmen der Kantone.

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