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Art. 3bis

922.01JSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1988Original source
  1. Die jagdbaren Arten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder erweitert:
    1. die Moorente und das Rebhuhn sind geschützt;
    2. die Saatkrähe ist jagdbar.
  2. Die Schonzeiten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder erweitert:
    1. Wildschwein: Schonzeit vom 1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit;
    2. Kormoran: Schonzeit vom 1. März bis 31. August;
    3. Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher: Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli; für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.

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