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Art. 6bis

922.01JSVFederal Council OrdinanceApr 1, 1988Original source
  1. Die Bewilligung zur falknerischen Haltung von Greifvögeln wird nur erteilt, wenn:
    1. die Vögel zur Ausübung der Beizjagd gehalten werden;
    2. eine kantonale Berechtigung zur Ausübung der Beizjagd vorliegt; und
    3. die falknerisch gehaltenen Vögel ihrem natürlichen Bedürfnis entsprechend ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben.
  2. Bei der falknerischen Haltung von Greifvögeln ist die folgende Haltung zulässig:
    1. während der Gefiedermauser und des Brutgeschehens in Mauserkammern;
    2. zur Sicherstellung eines verletzungsfreien Fluges vorübergehend auf Flugdrahtanlagen;
    3. kurzfristig in Anbindehaltung an der Fessel im Zusammenhang mit dem Transport, der Ausbildung von Jungvögeln, dem Flugtraining und der Jagdausübung.
  3. Die Dauer der Anbindehaltung ist zu dokumentieren.
  4. Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV eine Richtlinie über die falknerische Haltung von Greifvögeln.

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