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Art. 27

951.31CISAFederal ActJan 1, 2007Original source
  1. Amendments to the fund contract must be submitted by the fund management company, with the consent of the custodian bank, to FINMA.
  2. If the fund management company amends the fund contract, it must publish a summary of the significant amendments in advance, in which reference is made to the locations where the full wording of the contractual amendments may be obtained free of charge.
  3. These publications must inform investors of their right to lodge objections with FINMA within 30 days of their publication. The procedure is based on the Federal Act on Administrative Procedure of 20 December 19681. Investors must further- more be made aware that they may request the repayment of their units in cash, while observing the contractual or regulatory notice period.2
  4. FINMA publishes its decision in the media of publication.

Footnotes

  1. SR 172.021

  2. Amended by No I of the FA of 28 Sept. 2012, in force since 1 March 2013 (RU 2013 585;BBl 2012 3639).

1 commentary

N1.Kostenbelastung bei Wechsel der Fondsleitung

Sofern der Fondsvertrag eine entsprechende Regelung enthält, können im Zusammenhang mit einem Wechsel der Fondsleitung entstehende Kosten (z. B. Handänderungssteuern) dem Fondsvermögen belastet werden. Voraussetzung ist, dass der Wechsel im Interesse der Anleger liegt; die Beurteilung, ob der daraus resultierende Nutzen die Kosten überwiegt, obliegt den beteiligten Fondsleitungen und der FINMA, die Änderungen des Fondsvertrags gemäss Art. 27 Abs. 1 KAG zu genehmigen hat.

Jedenfalls wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, können Handänderungssteuern, die im Zusammenhang mit einem Fondsleitungswechsel anfallen, also dem Fondsvermögen belastet werden, sofern der Fondsleitungswechsel im Interesse der Anleger liegt. Ob Letzteres der Fall ist, hängt davon ab, ob der Nutzen aus dem Fondsleitungswechsel für die Anleger die Kosten daraus (einschliesslich der Handänderungssteuer) überwiegt. Die Beurteilung dieser Frage obliegt einerseits den mit dem Abschluss des Übertragungsvertrags befassten Fondsleitungen, andererseits der FINMA, die den Wechsel der Fondsleitung nur genehmigt, wenn die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt (Art. 39 Abs. 5 FINIG). Zusammen mit der Genehmigung des Fondsvertrags (Art. 26 Abs. 2 KAG) und von Änderungen desselben (Art. 27 Abs. 1 KAG) durch die FINMA gewährleistet dieser Mechanismus, dass die Fondsleitung gewechselt werden kann, BGE 150 II 98 S. 103 sofern die Vorteile für die Anleger hieraus die Nachteile (einschliesslich gegebenenfalls einer Überwälzung der Handänderungssteuer) überwiegen. Damit ist dem Anliegen des Anlegerschutzes hinreichend Rechnung getragen, auch wenn die Anleger naturgemäss kein Interesse daran haben, Steuern oder andere Kosten tragen zu müssen.
Jedenfalls wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, können Handänderungssteuern, die im Zusammenhang mit einem Fondsleitungswechsel anfallen, also dem Fondsvermögen belastet werden, sofern der Fondsleitungswechsel im Interesse der Anleger liegt. Ob Letzteres der Fall ist, hängt davon ab, ob der Nutzen aus dem Fondsleitungswechsel für die Anleger die Kosten daraus (einschliesslich der Handänderungssteuer) überwiegt. Die Beurteilung dieser Frage obliegt einerseits den mit dem Abschluss des Übertragungsvertrags befassten Fondsleitungen, andererseits der FINMA, die den Wechsel der Fondsleitung nur genehmigt, wenn die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt (Art. 39 Abs. 5 FINIG). Zusammen mit der Genehmigung des Fondsvertrags (Art. 26 Abs. 2 KAG) und von Änderungen desselben (Art. 27 Abs. 1 KAG) durch die FINMA gewährleistet dieser Mechanismus, dass die Fondsleitung gewechselt werden kann, BGE 150 II 98 S. 103 sofern die Vorteile für die Anleger hieraus die Nachteile (einschliesslich gegebenenfalls einer Überwälzung der Handänderungssteuer) überwiegen. Damit ist dem Anliegen des Anlegerschutzes hinreichend Rechnung getragen, auch wenn die Anleger naturgemäss kein Interesse daran haben, Steuern oder andere Kosten tragen zu müssen.

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