BVwG W208 2100918-1

W208 2100918-1Federal Administrative CourtFeb 25, 2015

Regest

Bescheidbegründung, Bindungswirkung, Geldstrafe, Ratenzahlung

Full text

BVwG W208 2100918-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2100918.1.00

Spruch

W208 2100918-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 02.01.2015, GZ Jv 50023-33a/15 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG und § 9 Abs. 1 GEG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 19.11.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Fahrnisexekution aufgrund einer aushaftenden Kapitalforderung von €

302,- (240 E 5847/14 a bzw. Str 005463/13-X) zuzüglich der Gerichtgebühren von € 116,50 (€ 51,- [Kosten-Titel] und € 65,50 [Kosten-Antrag]) in Höhe von insgesamt € 418,50 bewilligt. Der dagegen eingebrachte Einspruch wurde am 01.12.2014 abgewiesen.

2. Mit einem undatierten Schreiben (eingelangt bei der Einbringungsstelle am 12.12.2014) beantragte der BF die Bezahlung der oa. Forderung in monatlichen Raten von € 30,- weil er über eine geringe Pension € 780,- verfüge und auf Mittagessen bei der Caritas angewiesen sei. Als Beweis legte er eine Kopie seiner Caritas-Card vor.

3. Am 23.12.2014 nahm der zuständige Diplomrechtspfleger des Bezirksgerichtes (BG) eine Niederschrift mit dem BF auf, in der festgehalten wurde, dass der BF erklärt habe, dass er aufgrund seiner geringen Pensionshöhe von € 780,- /monatlich die oa. Forderung von € 302,- sowie eine weitere offene Forderung in Höhe von € 328,- (240 E 5845/14 g bzw. Str 050026-14-X) in monatlichen Raten von € 30,- beginnend ab 15.01.2015 bezahlen werde. Er ersuche nach Eingang der ersten Rate um Aufschub.

4. Dem Verwaltungsakt ist ein Buchstandsbericht (ON 2) vom 19.01.2015 zu entnehmen, der folgende Salden aufweist:

Str 005463/13-X / Forderung € 302,- / Saldo NK 116,50 / Saldo Gesamt € 418,50

Str 050026-14-X / Forderung € 290,- / Saldo NK € 73,50 / Saldo Gesamt € 363,50

SALDO € 592,- / Saldo NK € 190,- / Saldo Gesamt € 782,-

5. Am 02.01.2015 erließ der Präsident des Oberlandesgerichtes (OLG) als Justizverwaltungsbehörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid.

Der Bescheid weist einen zweiteiligen Spruch auf.

Im Spruchteil 1 wird eine vorgeschriebene Geldstrafe in Höhe von €

290,- zu (Str 050026-14-X) angeführt und der Antrag auf Bezahlung von Monatsraten unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 GEG abgewiesen.

Im Spruchteil 2 ist von geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) in Höhe von € 492,- zu Str 005463/13-X und Str 050026-14-X die Rede und wird gem. § 9 Abs. 1 GEG eine Ratenzahlung von 15 Monatsraten zu je € 30,- sowie einer letzten Rate von € 42,-

bewilligt.

Die Begründung erschöpft sich in der Wiedergabe des § 9 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) und dem Hinweis auf ein Judikat des VwGH zu § 9 Abs. 5 GEG, wonach auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 Abs. 5 GEG ein Nachlass oder eine Stundung von Geldstrafen ausgeschlossen sei.

6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 30.01.2015) richtet sich die mit 05.02.2015 zur Post gegebene Beschwerde.

Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass der ausgewiesen Betrag von € 492,- nicht nachvollziehbar sei. Es sei eine Geldstrafe von € 400,- zu Str 005463/13-X verhängt und bereits Raten von 2 x €

40 und 1 x € 30 bezahlt worden.

7. Mit Schreiben vom 06.02.2015 legte das OLG die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat aufgrund einer über ihn rechtskräftig verhängten Geldstrafe (Str 050026-14-X) von ursprünglich € 400,- bereits €

110,- (zwei Raten von € 40,- und einer Rate von € 30,-) bezahlt. Das ergibt eine Restforderung von € 290,-. Dazu kommen rechtskräftig festgestellte Gerichtsgebühren in Höhe von € 73,50.

Zusätzlich besteht eine Kapitalforderung von € 302,- (Str 005463/13-X) zuzüglich der Gerichtsgebühren von € 116,50 (€ 51,- [Kosten-Exekutionstitel] und € 65,50 [Kosten-Exekutionsantrag]) in Höhe von insgesamt € 418,50.

Addiert man die oa. Gerichtsgebühren von € 73,50 + € 116,50 und die offene Kapitalforderung von € 302,- ergibt dies eine Summe von €

492,-.

Im Spruchteil 2 des beschwerdegegenständlichen Bescheides ist von geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) in Höhe von € 492,-

zu Str 005463/13-X und Str 050026-14-X die Rede und wird diesbezügliche die Abstattung in 15 Monatsraten zu € 30,- sowie einer letzten Rate von € 42,- bewilligt. Dies entspricht im Wesentlichen dem Antrag des BF vom 23.12.2014.

Der Antrag des BF auch die noch offene Strafe (Str 050026-14-X) von nunmehr - nach Abzug der bereits bezahlten Raten - in Höhe von €

290,- in Raten abstatten zu dürfen, wurde im Spruchpunkt 1 des beschwerdegegenständlichen Bescheides unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 GEG abgewiesen.

Die im Antrag vom 23.12.2014 noch erwähnte Forderungshöhe von €

328,- ist die damals noch offene Geldstrafe in Höhe von € 320,- + €

8,- Einhebungsgebühr zu (240 E 5845/14 g bzw. Str 050026-14-X).

Der Bescheid des Präsidenten des OLG vom 02.01.2015 weist nur eine auf die rechtliche Beurteilung reduzierte Begründung auf, diese enthält keine Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse und keine Beweiswürdigung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten, wenngleich dem BF aufgrund der mangelhaften Begründung des Bescheides offensichtlich nicht klar war, wie sich der aushaftende Betrag von € 492,- zusammensetzte und dass er über die Strafe hinaus auch Gerichtsgebühren zu begleichen hat.

Seine Angaben, er habe bereits zwei Raten zu € 40,- und eine zu €

30,- bezahlt, decken sich mit dem Buchstandsbericht im Akt, der darüber hinaus auch die Zuordnung zu den Geschäftszahlen der offenen Forderungen und die Aufschlüsselung des Gebührenanteils enthielt. Daraus ergibt sich, dass die Raten auf die zu bezahlende Strafe (240 E 5845/14 g bzw. Str 050026-14-X) angerechnet wurden und deren Höhe auf € 290,- reduzierten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 30.01.2015 dem BF zugestellt und die die Beschwerde am 05.02.2015 dem Zustellungsdienst (Post) übergeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten:

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6).

Die relevanten Bestimmungen des subsidiär anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG); BGBl. Nr. 51/1991 idgF zur Begründungspflicht lauten:

§ 58. (2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl E 16. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).

Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).

Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu entscheiden (§ 9 Abs. 4 GEG 1962). Bei Vorliegen der in § 9 Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen können Gebühren und Kosten gestundet oder nachgelassen werden. § 9 Abs. 5 GEG 1962 ordnet jedoch unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung finden (VwGH 23.05.2005, 2005/06/0130).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG, können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu BGBl. I Nr. 190/2013 ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f.; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 6b GEG Anm. 7).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Die Vorschreibungsbehörde ist an den rechtskräftigen Gebührenbeschluss des Gerichtes gebunden.

Im vorliegenden Fall sind sowohl die im Spruchpunkt 1 des beschwerdegegenständlichen Bescheides vorgeschriebene Geldstrafe in Höhe der noch zu begleichenden € 290,- zu Str 050026-14-X als auch die im Spruchteil 2 angeführten Forderungen (Gerichtsgebühren/Gerichtskosten) von insgesamt € 492,- zu Str 005463/13-X und Str 050026-14-X rechtskräftig und stehen der Höhe nach fest.

Ungeachtet des zweifellos vorliegenden Verfahrensmangels der ungenügenden Begründung des Bescheides hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Zusammensetzung der geschuldeten Beträge und der Anrechnung der bereits bezahlten Raten ist der Bescheid dem Grunde nach rechtmäßig ergangen. Selbst bei Vermeidung des Verfahrensfehlers hätte die Entscheidung der belangten Justizverwaltungsbehörde nicht anders lauten können.

Vor dem Hintergrund des Antrages des BF auf Ratenzahlung und der eindeutigen Regelung in § 9 Abs. 5 GEG, wonach Geldstrafen nicht in Raten bezahlt oder aufgeschoben werden können, ist der Spruchpunkt 1 nicht zu beanstanden.

Im Spruchpunkt 2 hat die belangte Justizverwaltungsbehörde dem Antrag des BF auf Ratenzahlung zu jeweils € 30,- Rechnung getragen, soweit dies gem. § 9 Abs. 1 GEG möglich war. Dass der BF faktisch schon Raten bezahlt hat, die auch auf die Strafe angerechnet wurden, ändert an der Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes nichts. Der BF muss die € 290,- Strafe auf einmal zahlen und kann die restliche Forderung in Raten abstatten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. § 9 Abs. 5 GEG ist eindeutig. Auf die oben dargestellte des VwGH wird verwiesen.

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