BVwG W218 2012802-1

W218 2012802-1Federal Administrative CourtMar 3, 2015

Regest

Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgemeinschaft,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe

Full text

BVwG W218 2012802-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2012802.1.00

Spruch

W218 2012802-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Siegfried KOMMAR, Roseggergasse 37/4, 1160 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 25.08.2014, als GZ wird die SVNr angeführt, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Mattersburg zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.04.2014 beim Arbeitsmarktservice Mattersburg einen Antrag auf Notstandshilfe. Dabei gab er als ordentlichen Wohnsitz 7021 Draßburg, Siedlungsgasse 26a, an. Er sei geschieden und lebe mit keinen weiteren Personen im Haushalt.

Im Zuge der Antragstellung legte der Beschwerdeführer die Benützungsfreigabe, ausgestellt vom Gemeindeamt Draßburg am 11.12.2012, über die Trennung einer Wohneinheit zur Schaffung von zwei Wohneinheiten vor. Weiters legte er einen Mietvertrag vom 19.03.2012 sowie einen Mietvertrag vom 31.03.2014 über eine im Haus 7021 Draßburg, Siedlungsgasse 26a, befindliche Wohneinheit mit einer Fläche von 37,77m², vor. Das Mietverhältnis beginne mit 01.04.2014, der Mietzins betrage € 100,-- inklusive aller Betriebskosten.

2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 12.05.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Einkommensnachweise bzw. Lohnbescheinigungen seiner vermeintlichen Lebensgefährtin zu übermitteln. Eine Antwort langte nicht ein.

3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 26.05.2014, als GZ wurde die SVNr. genommen, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 01.04.2014 gemäß § 13 AVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 01.04.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Das Arbeitsmarktservice gehe, auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Unterlagen, nach wie vor vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX aus. Aus diesem Grund wäre die Vorlage der Einkommensnachweise zur Beurteilung seines Anspruchs auf Notstandshilfe erforderlich gewesen. Da der Beschwerdeführer dem trotz Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag zurückzuweisen.

4. Dagegen wurde am 24.06.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und geltend gemacht, das Arbeitsmarktservice unterstelle ihm grundlos eine Lebensgemeinschaft, obwohl es sich um zwei baulich voneinander getrennte Haushalt handle und dies angezeigt und behördlich durch Benützungsfreigabe genehmigt worden sei. Es liege keine Lebensgemeinschaft vor, deswegen habe er keine Lohnbestätigung erhalten. Es seien auch keine diesbezüglichen Unterlagen verlangt worden (z.B. Haushaltstrennung). Er habe auch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, sondern auf Notstandshilfe und habe angegeben, dass in seinem Haushalt keine Angehörigen leben. Es werde grundlos von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen, daher sei seine Vermieterin nicht zur Herausgabe einer Lohnbestätigung bereit. Sollte dies notwendig sein, müsse sich das Arbeitsmarktservice direkt an die Vermieterin wenden. Der Beschwerdeführer begehre die Rücknahme der diesbezüglich falschen Behauptung des Arbeitsmarktservice, die Richtigstellung und die Ausbezahlung der für den Zeitraum 01.04.2014 bis 29.05.2014 gebührenden Notstandshilfe.

5. Am 15.07.2014 langte eine Beschwerdeergänzung vom 14.07.2014 beim Arbeitsmarktservice Mattersburg ein. Der Beschwerdeführer gab an, es sei richtig, dass er der belangten Behörde keine Einkommensnachweise seiner vermeintlichen Lebensgefährtin vorgelegt habe. Er halte fest, dass mit dieser Dame weder eine Lebensgemeinschaft noch ein gemeinsamer Haushalt bestehe.

Die belangte Behörde habe seinen Antrag auf Notstandshilfe wegen Nichtvorlage von Einkommensnachweisen betreffend seine vermeintliche Lebensgefährtin zurückgewiesen, ohne zuvor (ausreichend) ermittelt zu haben, ob mit dieser Dame eine Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt bestehe. Er habe am 01.04.2014 den Anspruch geltend gemacht und im Antragsformular angegeben, dass er mit keiner Person im gemeinsamen Haushalt lebe. Bereits am selben Tag habe er ein Schreiben der belangten Behörde erhalten, mit der Aufforderung, einen Nachweis über das Einkommen seiner vermeintlichen Lebensgefährtin zu übermitteln. Zeit für ausreichende Ermittlungen habe die belangte Behörde daher nicht gehabt bzw. habe etwaige Ermittlungsergebnisse im angefochtenen Bescheid nicht angeführt.

Die belangte Behörde hätte erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, nach dessen Abschluss die belangte Behörde vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgehe, diese Einkommensnachweise verlangen dürfen.

Der angefochtene Bescheid sei daher aufgrund von Verfahrensmängeln rechtswidrig.

Der Bescheid sei aber auch inhaltlich rechtswidrig. Er habe zwar mit genannter Dame eine Lebensgemeinschaft geführt. Dies liege aber bereits 10 Jahre zurück. Seither seien sie nur befreundet. Zum Beweis beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme der vermeintlichen Lebensgefährtin sowie der Tochter des Beschwerdeführers.

In seinem Haushalt leben keine weiteren Personen. Seit 30.05.2014 lebe der Beschwerdeführer in Wien. Von Dezember 2011 bis Mai 2014 habe er im Burgenland gelebt und zu Beginn mit seiner vermeintlichen Lebensgefährtin eine Wohngemeinschaft in einem Einfamilienhaus geführt. Ende 2012 sei dieses Haus baulich in zwei komplett getrennte Wohneinheiten mit separaten Eingängen umgebaut und dem Haus zwei getrennte Adressen zugeordnet worden. Seit 11.12.2012 leben der Beschwerdeführer und seine vermeintliche Lebensgefährtin somit in getrennten Haushalten. Zum Beweis lege er die Benützungsfreigabe der zwei getrennten Wohneinheiten des zuständigen Gemeindeamtes vom 11.12.2012 vor. Als Beweis für die getrennten Haushalte lege er auch Fotos vor.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer der vom Arbeitsmarktservice festgestellte Sachverhalt mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens zu äußern. Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass bereits in einem vorangegangenen Verfahren der Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe rechtkräftig abgewiesen wurde, da von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen worden sei und verwies auf den Bescheid vom 08.05.2012. Für das Arbeitsmarktservice habe sich seit der Abweisung des damaligen Antrages keine wesentliche Veränderung ergeben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Einkommensnachweise seiner vermeintlichen Lebensgefährtin vorzulegen.

7. Mit Schreiben vom 18.08.2014 führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass sich im Zeitraum vom 08.05.2012 bis 01.04.2014 sehr wohl wesentliche Veränderungen ereignet hätten. Am 11.12.2012 seien getrennte Wohneinheiten geschaffen worden. Es sei zwar richtig, dass seine Wohnfläche vor und nach der Trennung der Wohneinheiten in etwa gleich geblieben sei, eine wesentliche Veränderung sei aber dennoch eingetreten, da aufgrund der getrennten Wohneinheiten keine gemeinsame Haushaltsführung möglich sei. Es sei nicht richtig, dass er keine eigene Küche habe. Er verfüge sehr wohl über eine eigene Kochnische. Zum Beweis lege er Fotos vor.

8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 25.08.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Beschwerde vom 24.06.2012 gegen den Bescheid vom 26.05.2014 nicht stattgegeben wurde. Der Antrag auf Notstandshilfe vom 01.04.2014 wurde gemäß §§ 33, 36, 36a und 36c ALVG und § 2 Notstandshilfe-VO mangels Vorliegen von Notlage abgewiesen.

In den Feststellungen wurde unter anderem auf das vorangegangene Verfahren und die Feststellungen im damaligen Bescheid vom 19.07.2012 verwiesen. Damals sei eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner vermeintlichen Lebensgefährtin festgestellt worden.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Aufforderung keine Belege bezüglich des Einkommens seiner vermeintlichen Lebensgefährtin dem Arbeitsmarktservice vorgelegt habe. Die Aufforderung des Arbeitsmarktservice, diese vorzulegen, sei zu Recht erfolgt, da nach wie vor vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen werde. Die Benützungsfreigabe für eine zweite getrennte Wohneinheit, welche beinahe ident mit dem im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Präkariumsgegenstand, welcher dann wiederum von der Miete eines Zimmers abgelöst worden sei, sei nicht geeignet, von einer wesentlichen Änderung der Wohnsituation auszugehen. Eine Benützungsfreigabe und eine neue Adressbezeichnung alleine lassen nicht auf einen geänderten Sachverhalt schließen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass er dort gewohnt habe, lasse die zeitliche Abfolge der Benützungsfreigabe und des Mietvertrages kaum einen Zweifel daran, dass dies allein aus dem Grund geschehen sei, um der Anrechnung zu entgehen. Die Benützungsfreigabe datiere mit 11.12.2012, der Mietvertrag über diese Wohneinheit sei am 31.03.2014 abgeschlossen worden, Beginn 01.04.2014, also am Tag der Antragstellung auf Notstandshilfe.

Auch das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft sei unzweifelhaft gegeben, da die vermeintliche Lebensgefährtin die Eigentümerin des Hauses sei und selbst wenn € 100,-- an Miete inklusive Betriebskosten gezahlt worden seien, stehe dies laut allgemeiner Lebenserfahrung in einem so geringen Verhältnis zu den tatsächlich anfallenden Kosten, dass davon ausgegangen werde, dass die vermeintliche Lebensgefährtin noch immer den überwiegenden Teil trage und somit laut ständiger Judikatur bereits die Wirtschaftsgemeinschaft gegeben sei.

Es werde vollständigkeitshalber auch nochmals auf die bereits im Verfahren zur Antragstellung vom 18.02.2012 gemachten Erwägungen bezüglich der Tatsachen, dass die vermeintliche Lebensgefährtin und der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gemeinsame Wohnsitze gehabt haben, hingewiesen.

Daher sei § 36c Abs. 6 AlVG heranzuziehen, der für den Fall der Nichteinbringung der Einkommensnachweise zwingend die Abweisung des Anspruchs auf Notstandshilfe vorsehe.

9. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen aufrechterhält. Ergänzend legte er zwei Schreiben der Burgenländischen Landesregierung vom 19.03.2012 vor. Seine vermeintliche Lebensgefährtin habe beim Land Burgenland um Wohnbauförderung angesucht. Diese Ansuchen seien abgelehnt worden, weil geförderte Objekte nur von begünstigten Personen und diesen nahestehenden Personen bewohnt werden dürfen. Da der Beschwerdeführer als nicht nahestehende Person dieses Objekt bewohnt habe, sei das Ansuchen abgelehnt worden.

Zum Beweis dafür, dass keine Lebensgemeinschaft vorliege, beantrage er erneut die Einvernahme seiner vermeintlichen Lebensgefährtin sowie seiner Tochter als Zeugin.

Es liege jedenfalls kein gemeinsamer Haushalt vor. Der Zeitabstand zwischen der Benützungsfreigabe und des Mietvertrages ergebe sich daraus, dass dem Beschwerdeführer erst bei Durchsicht seiner Unterlagen vor der Antragstellung am 01.04.2014 aufgefallen sei, dass sein Mietvertrag nicht aktuell sei. Er habe sich korrekt verhalten wollen und dem Arbeitsmarktservice anlässlich der Antragstellung keinen Mietvertrag mit falscher Adresse vorlegen wollen.

Hinsichtlich des Vorwurfs, es liege eine Wohngemeinschaft vor, da die vermeintliche Lebensgefährtin den überwiegenden Teil der Wohnkosten trage, erwiderte der Beschwerdeführer, die (geringe) Miete entspreche der Wohngegend, der Wohnfläche und dem Zustand der Wohnung. Strom, Heizung und Haushaltsversicherung bezahle er zusätzlich. Der Strom werde für die zwei Wohneinheiten separat verrechnet. Zum Beweis lege er die Anmeldung Neukunde Energie Burgenland vom 27.06.2013 sowie ein Schreiben Energie Burgenland vom 21.06.2013 vor.

10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 09.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

11. 16. Am 18.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht für RA Dr. Siegfried Kommar bekanntgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte als Rechtsschutzeinrichtung eingerichtet worden. Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, sieht grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichts liegt. Die Verwaltungsgerichte sollen primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörden vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3.4. Zum gegenständlichen Verfahren:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen.

Die belangte Behörde vertritt im aktuellen Verfahren den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX führt und forderte den Beschwerdeführer auf, Einkommensnachweise seiner "Lebensgefährtin" vorzulegen, da diese zur Beurteilung seines Anspruches auf Notstandshilfe erforderlich seien. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung seitens des Arbeitsmarktservice nicht nachkam, wurde der Antrag auf Notstandshilfe ab dem 01.04.2014 mangels Notlage abgewiesen. Die belangte Behörde begründet ihre Ansicht, dass eine Lebensgemeinschaft vorliegt, damit, dass bereits in einem vorangegangenen Verfahren der Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe rechtskräftig abgewiesen worden sei, da von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen worden sei und verwies auf die damaligen Bescheide vom 08.05.2012 und 19.07.2012.

Der Beschwerdeführer bestreitet im gegenständlichen Verfahren aber ausdrücklich, dass eine Lebensgemeinschaft besteht und legte als Nachweis diverse Beweismittel vor, unter anderem die Benützungsfreigabe des zuständigen Gemeindeamtes über die Trennung einer Wohneinheit zur Schaffung von zwei Wohneinheiten; einen Mietvertrag vom 31.03.2014; diverse Fotos, welche die baulichen Veränderungen am Haus seiner vermeintlichen Lebensgefährtin, in dem der Beschwerdeführer zur Miete in einer eigenen Wohneinheit gewohnt habe, zeigen sowie zwei Schreiben der Burgenländischen Landesregierung, mit welchen das Ansuchen der vermeintlichen Lebensgefährtin auf Wohnbauförderung abgelehnt worden sei. Zudem beantragte er die Einvernahme seiner vermeintlichen Lebensgefährtin und seiner Tochter als Zeugin zum Beweis dafür, dass keine Lebensgemeinschaft vorliege.

Die belangte Behörde stützt sich zunächst einmal auf die Ermittlungsergebnisse aus einem früheren, zwei Jahre zurückliegenden Verfahren, verweist auf die Feststellungen im damaligen Bescheid vom 19.07.2012. Die belangte Behörde unterlässt es daher, aktuelle Ermittlungen zu dieser Frage anzustellen und ignoriert völlig, dass in der Zwischenzeit unter Umständen eine Änderung der Situation hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft führt, eingetreten sein kann.

Über die Beweisanträge des Beschwerdeführers, nämlich die zeugenschaftliche Befragung seiner Tochter und seiner vermeintlichen Lebensgefährtin, setzt sich die belangte Behörde ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinweg.

Die Behörde trifft die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, E 84 zu § 39

AVG).

In Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die in Frage kommenden Personen förmlich als Zeugen bzw. als Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. VwGH Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0164, mwN).

Die belangte Behörde ließ hingegen den in der Beschwerde gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme seiner Tochter und seiner vermeintlichen Lebensgefährtin außer Acht, da sie ihn weder in der Darstellung der Beschwerde erwähnt, noch in weiterer Folge begründet, warum auf ihn nicht einzugehen gewesen wäre. Die Notwendigkeit der förmlichen Einvernahme der beantragten Zeuginnen liegt im vorliegenden Fall jedoch auf der Hand, zumal es sich ja um die vermeintliche Lebensgefährtin selbst handelt bzw. die zweite Zeugin die Tochter des Beschwerdeführers ist und von dieser die Schilderung persönlicher Wahrnehmungen zu den Umständen des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seiner vermeintlichen Lebensgefährtin zu erwarten ist. Die belangte Behörde hätte sowohl seine vermeintliche Lebensgefährtin als auch seine Tochter als Zeugin zu vernehmen gehabt und dem Beschwerdeführer zu den gewonnenen Ermittlungsergebnissen rechtliches Gehör einräumen müssen (vgl. auch VwGH Erkenntnis vom 23. September 2014, Zl. 2013/08/0249, mwN).

Hätte die belangte Behörde dem gestellten Beweisantrag entsprochen, wäre sie bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder nicht, zu einem aktuellen Ergebnis gekommen. Die belangte Behörde hätte auch, wenn sie der ZMR Abfrage (die getrennte Adressen ergibt) und den Fotos, sowie der Benützungsfreigabe keinen Glauben schenkt und nach wie vor von einer Lebensgemeinschaft ausgeht, wohl zumindest Nachschau halten müssen und unter Umständen auch noch weitere Zeugen, wie beispielsweise Nachbarn, befragen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht soll - wie bereits erwähnt - den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht erstmals ermitteln und beurteilen, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Im gegenständlichen Fall wird daher der erstinstanzliche Bescheid der belangten Behörde mit Beschluss behoben, da der Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt wurde und sich die Behörde auf Feststellungen stützt, die zwei Jahre zurückliegen. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde jedenfalls - wie bereits erwähnt - die beantragten Zeuginnen zu befragen haben und dem Beschwerdeführer zu den gewonnenen Ermittlungsergebnissen rechtliches Gehör einräumen müssen. Ebenso wird die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise (Fotos usw.) zu würdigen und in die Entscheidung miteinzubeziehen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.