BVwG G302 2016793-1

G302 2016793-1Federal Administrative CourtMar 6, 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme,<br/>Zumutbarkeit

Full text

BVwG G302 2016793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2016793.1.00

Spruch

G302 2016793-1/4E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 04.03.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices vom 17.11.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS) vom 03.09.2014 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: BF), in der Zeit vom 22.08.2014 bis 02.10.2014 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.

Begründend führte das AMS aus, dass der BF den am 14.07.2014 begonnenen Kurs "Deutsch und Gastronomie" bei der Caritas vorzeitig beendet habe, obwohl zuvor in einem klärenden Gespräch mit einem Vorgesetzten vereinbart worden wäre, dass er den Kurs weiterbesuche. Grundlage für die Entscheidung seien seine Angaben in der Niederschrift vom 22.08.2014, wonach er die Wiedereingliederungsmaßnahme vorzeitig beendet habe, da er nicht mehr in den Kurs gehen wolle. Nach den Aussagen des BF hätte er Probleme mit der Trainerin, da diese mit ihm geschimpft hätte, wenn er Fehler gemacht habe. Als er mit ihr einmal gestritten habe, habe sie gesagt, dass der BF hinausgeworfen werde. Daraufhin habe der BF gesagt, dass sie nicht die Chefin sei und der BF etwas lernen wolle. Der BF habe aber das Gefühl, dass er dort nichts lerne. Am 21.08.2014 habe der BF mit dem Chef der Trainerin bei der Caritas ein Gespräch geführt und dieser habe versucht, den BF zu überzeugen, nochmals in den Kurs zurückzugehen und dem Ganzen eine zweite Chance zu geben, aber der BF wisse, wenn es einmal Probleme gebe, dann werde das nicht mehr in Ordnung kommen. Eine Rückmeldung der Caritas würde den BF nicht interessieren und er würde trotz Belehrung über die Rechtsfolgen definitiv nicht mehr in den Kurs zurückkehren. Die Caritas habe bekannt gegeben, dass der BF im Kurs unzufrieden gewesen sei. Der BF habe gesagt, dass er nur Deutsch lernen möchte und für ihn die Küche nicht so wichtig sei. Außerdem hätte der BF mehrmals erwähnt, sich von Seiten der TrainerInnen, v.a. in der Küche, nichts, weder Übungen noch Tätigkeiten, vorschreiben zu lassen.

2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte und mit 15.09.2014 datierte Beschwerde des BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF sich mit der Trainerin nicht verstanden habe und er immer von ihr angeschrien worden wäre, wenn er etwas nicht können habe. Es sei ihm vom AMS angeboten worden, mit der Kursleitung zu sprechen, um gemeinsam einen Kompromiss zu finden. Das hätte der BF getan, aber die Situation im Kurs hätte sich nicht gebessert.

3. Mit Bescheid des AMS vom 17.11.2014 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben.

Als erwiesener Sachverhalt wurde vom AMS angenommen, dass der BF seit Februar 2014 arbeitslos sei und Arbeitslosengeld in Höhe von €

28,59 beziehe. Am 01.03.2014, mit einmonatiger Unterbrechung nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX, habe der BF beim ehemaligen Dienstgeber wieder geringfügig zu arbeiten begonnen. Am 01.04.2014 hätte der BF seine geringfügige Beschäftigung zur Firma XXXX gewechselt. Er habe den Beruf des Bäckers in der Türkei erlernt und in Österreich Berufserfahrung als Pizzakoch gesammelt. Am 14.07.2014 sei dem BF, im Wissen, dass es bei seinem ehemaligen Dienstgeber zu keiner fixen Einstellung mehr kommen werde, im Rahmen der Erstellung einer Betreuungsvereinbarung der Auftrag erteilt worden, an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Deutsch und Gastronomie" teilzunehmen. Folgende Kursinhalte seien in dieser Kursmaßnahme vorgesehen: Deutsch als Fremdsprache, Deutsch als Fachsprache, Kulturtechnik und Kommunikation, EDV-Basiskenntnisse, Küchenorganisation und Reinigung (Theorie und Praxis), Sozial- und Berufscoaching und Praktika im Ausmaß von 2 Wochen. Begründet sei die Kurszuweisung damit geworden, dass die Vermittlung durch geringe Deutschkompetenz erschwert und durch den Besuch des Deutschkurses die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht werden würde. Außerdem solle das Portfolio des BF im Gastronomiebereich erweitert werden, um auch andere Stellen, nicht nur als Pizzakoch, suchen zu können. Beim Sprachtest hätte der BF schriftlich A2+ erreicht. Am 21.08.2014 hätte es ein klärendes Gespräch mit dem Kursleiter der Caritas gegeben. Am 22.08.2014 habe der BF beschlossen, den Kurs abzubrechen.

In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass der BF schon seit einem halben Jahr arbeitslos wäre, und sich die Möglichkeit, beim ehemaligen Dienstgeber wieder anzufangen, zerschlagen hätte, insbesondere, weil der Gasthof vom Sohn des ehemaligen Chefs übernommen worden wäre, wäre es dringend notwendig gewesen, eine zusätzliche Unterstützung durch das AMS anzubieten. Daher sei mit dem BF die Teilnahme an der Maßnahme "Deutsch und Gastronomie" vereinbart worden, da in diesem Kurs einerseits Deutsch als Fremdsprache und Fachsprache, andererseits auch Küchenorganisation sowie EDV gelehrt werde. Außerdem werde ein Sozial- und Berufscoaching angeboten und zusätzlich bestehe die Möglichkeit, ein Praktikum im Ausmaß von 2 Wochen zu absolvieren. Schwerpunkt liege auf der erfolgreichen Vorbereitung auf den Einstieg in den Arbeitsmarkt im Bereich Gastronomie und Küchenorganisation. Die halbtägige Maßnahme finde von Montag bis Donnerstag von 08.30 bis 13.30 Uhr und Freitag nur bis 10.30 Uhr statt. Sowohl der BF als auch die Caritas als Trägerorganisation hätten bestätigt, dass es Probleme gegeben hätte. Allerdings gebe der Kursträger das Ziel einer Maßnahme vor und hätten sich Teilnehmer zur Erreichung des Ziels an die Vorgaben bzw. Lehr- und Lerninhalte zu halten. Ob der Kurserfolg erreicht werde, entscheide der Kursträger. Offensichtlich sei der BF mit der Deutsch-Trainerin nicht einverstanden gewesen. Zweifellos könne es vorkommen, dass die "Chemie" zwischen lehrenden und lernenden Teilnehmern nicht stimmt. Dies berechtige den BF aber nicht, gegen die Trainerin zu revoltieren. Dass eine Deutschtrainerin mit dem BF geschimpft haben soll, sei schwer vorstellbar; vielmehr sei anzunehmen, dass der BF es nicht akzeptieren hätte können oder wollen, Anweisungen von einer Trainerin zu bekommen, von der der BF selbst sage, dass sie nicht dessen Chefin sei. Jedenfalls wäre dem BF am 21.08.2014 die Gelegenheit gegeben worden, seine Beschwerden, Probleme, Kritik und Sorgen in einem Gespräch mit dem Leiter des Caritaskurses zu besprechen. Trotzdem wäre der BF nicht bereit, den Kurs weiterzuführen, sondern wäre am 22.08.2014 im AMS erschienen, um seinen Austritt bekanntzugeben. Durch seine Entscheidung, den Deutschkurs, gekoppelt mit einer Schulung im Gastronomiebereich, nicht weiter zu besuchen, hätte er die Chance auf schnellere Integration in den Arbeitsmarkt vertan. Den gesetzlichen Bestimmungen könne der BF entnehmen, dass er bereit sein müsse, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Da er aber trotz klärendem Gespräch nicht bereit gewesen wäre, den Kurs weiter zu besuchen, könne auch kein Kurserfolg eintreten. Daher verliere er für die Dauer von 6 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nachsichtsgründe, wie z.B. eine Arbeitsaufnahme, würden nicht vorliegen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der undatierte Vorlageantrag, der am 02.12.2014 beim AMS eingelangt ist.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 07.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

6. Am 04.03.2015 fanden eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die mündliche Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist seit 03.02.2014 arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld in der Höhe von € 28,59.

Am 14.07.2014 wurde dem BF im Rahmen der Erstellung einer Betreuungsvereinbarung der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Deutsch und Gastronomie" teilzunehmen, um die Chancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Der BF begann am 21.07.2014 mit dem Kurs. Vom 31.07.2014 bis 08.08.2014 war er aufgrund einer Erkrankung abwesend. Der BF fühlte sich im Kurs nicht wohl und es kam zu Problemen im Kurs. Der BF störte den Unterricht, äußerte sich abfällig über die Qualität des Kurses und kam den Anweisungen der Trainerin nur unwillig nach.

Am 21.08.2014 gab es ein Gespräch mit dem Vorgesetzten der Trainerin. Dabei wurden die Problemfelder besprochen, um zu einem erfolgreichen Abschluss des Kurses zu kommen.

Der BF teilte dem AMS am 22.08.2014 mit, dass er nicht mehr in den Kurs gehen werde. Dabei wurde der BF niederschriftlich auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der am 04.03.2015 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der BF und der Kursverantwortliche zum Sachverhalt vernommen wurden, aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Dass dem BF am 14.07.2014 im Rahmen der Erstellung einer Betreuungsvereinbarung der Auftrag erteilt wurde, an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Deutsch und Gastronomie" teilzunehmen, ist unstrittig. Die Ausführungen des AMS, dass der BF aufgrund dieser Maßnahme seine Chancen am Arbeitsmarkt erhöhen könnte, sind nachvollziehbar.

Dass der BF den Unterricht störte, sich abfällig über die Qualität des Kurses äußerte, den Anweisungen der Trainerin nur unwillig nachkam und dass es am 21.08.2014 ein Gespräch mit dem Vorgesetzten der Trainerin gab, ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Kursleiters, der als Zeuge vernommen wurde. Seitens des erkennenden Senates ergaben sich keine Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben.

Der BF konnte den Ausführungen des Zeugen nicht substantiiert entgegentreten. Soweit der BF vorbringt, von der Trainerin gemaßregelt worden zu sein, ist dies ebenfalls glaubhaft, jedoch muss dem BF entgegengehalten werden, dass dies lediglich eine Reaktion auf sein im Kurs getätigtes Verhalten war.

Die Feststellung, dass der BF dem AMS am 22.08.2014 mitteilte, dass er nicht mehr in den Kurs gehen werde und dabei niederschriftlich auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht wurde, ergibt sich aus der am 22.08.2014 aufgenommen Niederschrift, in der ausdrücklich vermerkt ist, dass der BF angab: "Ich wurde über die Rechtsfolgen informiert, aber ich werde trotzdem nicht mehr in den Kurs gehen".

Insofern der BF vorbringt, dass er die Amtshandlung am 22.08.2014 mangels Sprachkenntnisse nicht verstanden hätte, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Der BF verfügt über ausreichende Sprachkenntnisse der deutschen Sprache, sodass davon auszugehen ist, dass er den Sinn und die Tragweite der Amtshandlung verstanden hat. Denn obwohl der BF bei Gerichtsverhandlung mittels Dolmetscher kommunizierte, äußerte er sich während der Verhandlung zwischendurch in einfacher deutscher Sprache. Auch der Kursverantwortliche führte aus, dass er am 21.08.2014 ein ca. 20 bis 25 minütiges Gespräch mit dem BF geführt hätte. Der Zeuge hätte ihn und er hätte den BF verstanden. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde bei eventuellen Sprachproblemen keinen Dolmetsch herangezogen hätte, wenn ein solcher im Haus abrufbereit anwesend gewesen wäre. Auch dem Inhalt der aufgenommenen Niederschrift selbst, der BF beschwert sich über die Zustände im Kurs, ist zu entnehmen, dass eine verständliche Kommunikation stattgefunden haben muss.

Für den erkennenden Senat ergeben somit sich keine substantiierten Hinweise, an der Richtigkeit der am 22.08.2014 aufgenommenen Niederschrift zu zweifeln. Zumindest der wesentliche Inhalt und die relevanten Sachverhaltselemente wurden aufgenommen. Gemäß § 14 Abs. 1 AVG sind Niederschriften nämlich derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wieder gegeben wird.

Aufgrund der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gelangt der erkennende Senat zum Schluss, dass der BF lediglich den Sachverhalt in ein für ihn besseres Licht rücken wollte. Es ergaben sich keine substantiierten Hinweise an der Richtigkeit des Verfahrens vor dem AMS zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Gemäß § 9 Abs. 8 Satz 3 AlVG hat das Arbeitsmarktservice bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können.

Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, § 10 Rz 257).

Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.

Unter "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu verstehen, die - wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- bzw. Umschulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll (VwGH, 15.11.2000, Zl. 96/08/0042).

Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die "Vereitelung" ist ein für das Nichtzustandekommen des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes Verhalten) des Arbeitslosen. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, § 10 Rz 258).

Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesenen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, Zl. 99/08/0027). Die gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe den Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.03.2005, Zl. 2004/08/0210).

Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, § 10 Rz 263).

Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.03.2005, Zl. 2004/08/0210).

3.4. Am 14.07.2014 wurde dem BF im Rahmen der Erstellung einer Betreuungsvereinbarung der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Deutsch und Gastronomie" teilzunehmen, da die Vermittlung durch geringe Deutschkompetenz erschwert und durch den Besuch des Deutschkurses die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht werden würden. Außerdem solle das Portfolio des BF im Gastronomiebereich erweitert werden, um auch andere Stellen, nicht nur als Pizzakoch, suchen zu können. Die vorgeschriebene Wiedereingliederungsmaßnahme ist zumutbar und zulässig.

Der BF gab am 22.08.2014 dem AMS gegenüber bekannt, dass er die Maßnahme "Deutsch und Gastronomie" nicht mehr fortsetzen wolle, weil es Probleme mit der Trainerin gegeben hätte. Auch nach Belehrung verblieb der BF dabei und vereitelte somit den Kurserfolg vorsätzlich durch die weitere Nichtteilnahme.

Somit ist die Frage strittig, ob der Arbeitslose ohne wichtigen Grund die weitere Teilnahme an der Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.

Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung bzw. des Akteninhaltes ergibt sich für den erkennenden Senat, dass es sich bei dem vom BF vorgebrachen Umstand (Probleme in der "Chemie" zwischen der Trainerin und dem BF), um keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes handelt. Wie schon das AMS zutreffend ausgeführt hat, gibt der Kursträger das Ziel einer Maßnahme vor. Die Teilnehmer haben sich zur Erreichung des Ziels an die Vorgaben bzw. Lehr- und Lerninhalte zu halten. Ob der Kurserfolg erreicht wird, entscheidet der Kursträger. Der BF hat durch sein Verhalten im Kurs bzw. durch seine unbegründete Weigerung den Kurs weiter zu besuchen, den Erfolg der Maßnahme vereitelt.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG konnten ebenfalls nicht festgestellt werden.

Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch in der durchgeführten Verhandlung gelangte der erkennende Senat zu diesem Schluss.

3.5. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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