BVwG W101 2009580-1

W101 2009580-1Federal Administrative CourtMar 6, 2015

Regest

Befragung, Bescheid, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Genehmigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Militärdienst

Full text

BVwG W101 2009580-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2009580.1.00

Spruch

W101 2009580-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2014, Zl. 1009554507/14509418, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchteil I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, reiste am 02.04.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 03.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 12.06.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz Bundesamt genannt) statt. Mit Bescheid vom 23.06.2014, Zl. 1009554507/14509418, wies das Bundesamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.06.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 07.07.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.06.2014 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen, vor dem Organwalter XXXX im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe in der Stadt XXXX eine Eisfabrik gehabt, von der aus er andere Eisgeschäfte in der gesamten Provinz XXXX beliefert habe. Er selbst habe in der Stadt XXXX auch ein Eisgeschäft gehabt. Seit Beginn der Unruhen sei die Stromzufuhr nicht mehr gewährleistet gewesen, wodurch die Arbeit besonders erschwert worden sei. Nachdem die Rebellen die Region XXXX übernommen und das Regime von dort vertrieben hätten, sei die Stadt XXXX von Fernbeschuss betroffen gewesen. Seit Anfang des Jahres 2014 seien Flugzeugbombardements durchgeführt worden. Es seien sowohl Raketen als auch Fässer abgeworfen worden. Am ersten Freitag des Jänners 2014 habe eine Rakete sein Eisgeschäft getroffen, wo er auch oberhalb des Geschäftes mit seiner Familie gewohnt habe. Das Geschäft sei in der Form zerstört worden, dass das Haus zwar nicht eingestürzt sei, aber das Fundament des Hauses nicht mehr sicher gewesen sei. Durch den Beschuss ihres Hauses hätten seine Kinder ihr Sprachvermögen verloren und seine Knieverletzung stamme auch von diesem Vorfall.

Auf die Frage des Einvernehmenden, ob es in Syrien auch Verfolgungshandlungen, welche nur gegen ihn gerichtet gewesen wären, gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er bisher persönlich noch nicht verfolgt worden sei, aber eine Verhaftung durch das Regime jederzeit stattfinden hätte können, weil er auch außerhalb der Rebellenregion zu tun gehabt hätte und das Passieren eines Kontrollpunktes wie ein Lotteriespiel sei. Auf eine weitere Frage des Einvernehmenden gab der Beschwerdeführer an, dass seine Stadt bzw. sein Haus von Flugzeugen der Regierungstruppen beschossen worden sei. Auf die weitere Frage des Einvernehmenden, was er im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchten würde, führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm einerseits passieren könnte, dass er in den Reservedienst eingezogen würde, falls er über die Regimeseite in das Land einreise, und andererseits, dass er der Gnade der bewaffneten Milizen ausgeliefert sei (z.B. Schutzgeldbezahlung), falls er über die Rebellenseite in das Land einreise.

Das Bundesamt stellte durch Organwalter XXXX im o.a. Bescheid vom 23.06.2014 zunächst im Wesentlichen fest:

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Syrien, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Seine Identität stehe fest. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und sei arbeitsfähig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Er habe Syrien wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen.

Nicht festgestellt werden könne ein Interesse seitens des syrischen Regimes, den Beschwerdeführer zum Reservedienst zu rekrutieren.

Eine gegen ihn gerichtete Bedrohungssituation liege aber vor. Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Abschiebehindernis vor, fußend auf der aktuell instabilen Sicherheitslage in Syrien. Aufgrund des derzeit herrschenden innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat könne für ihn als Zivilperson im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 8 bis 32 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Zu seinen Fluchtgründen befragt, habe der Beschwerdeführer zusammenfassend angegeben, dass die fehlende Sicherheitslage und die vorherrschende unerträgliche Situation in seinem Herkunftsstaat die ausschlaggebenden Gründe seiner Flucht gewesen seien. Sein Haus sei in Folge von Luftangriffen beschädigt worden. Der Beschwerdeführer habe weiters ausgeführt, dass durch die kriegerischen Auseinandersetzungen oftmals keine Stromzufuhr vorhanden gewesen sei. Das Betreiben seiner Eisfabrik sei dadurch erheblich erschwert worden. Diese Darstellungen wären ebenso glaubhaft, wie der vom Beschwerdeführer bestätigte Umstand, dass diese Angriffe und Zerstörungen Folgen der bewaffneten Konfrontationen wären und sich nicht persönlich gegen ihn oder seine Familie gerichtet hätten.

Im Rahmen seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer auch eventuelle Verhaftungen beim Passieren von Checkpoints angegeben. Das Passieren sei laut seinen Schilderungen ein Lotteriespiel. Dahingehende Problematiken, welche explizit den Beschwerdeführer betroffen hätten, habe er nicht vorgebracht. Seine Bezeichnung "Lotteriespiel" lasse in diesem Zusammenhang den Umstand vermuten, dass nicht im speziellen seine Person, sondern schlichtweg jeder Passierende der Willkür der Soldaten ausgesetzt gewesen sei. Wenngleich eine derartige Vorgangsweise nicht auszuschließen sei, könne den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass gezielt nach ihm gesucht werde.

Kurz habe der Beschwerdeführer auch seine Befürchtung erwähnt, bei einer Rückkehr über die Regimeseite unter Umständen zum Reservedienst eingezogen zu werden. Eine Einberufung als Reservist habe es bisweilen nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme angeführt, er hätte bereits des Öfteren Checkpoints des Regimes passieren müssen, da er auch in der Rebellenregion geschäftlich zu tun gehabt hätte. Demnach hätte das Regime bereits des Öfteren die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer zum Reservedienst zu rekrutieren. Nachdem dies bisher noch nicht erfolgt wäre, sei davon auszugehen, dass eine dahingehende Intention seitens des Regimes nicht vorhanden sei.

Probleme mit den Behörden oder Gerichten in seinem Herkunftsstaat habe es nicht gegeben. Auch sei kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer aufrecht und politisch sei er weder tätig gewesen noch wäre er Mitglied einer politischen Partei.

Gesamt betrachtet hätten sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung gegeben hätte, welche seine Flucht begründet hätte. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund des Strebens nach Sicherheit, um den derzeit herrschenden Unruhen zu entgehen, seinen Herkunftsstaat verlassen hätte.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Verfolgungshandlungen, welche sich personell gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten, seien nicht vorgebracht worden. Wenngleich sein Vorbingen glaubhaft wäre, so hätten sich aus seinen Schilderungen keine Verfolgungshandlungen ergeben, welche konkret den Beschwerdeführer betroffen hätten. Luftangriffe, Artilleriebeschuss etc. sind Auswirkungen von kriegerischen Auseinandersetzungen, welche nicht auf Einzelpersonen abgestimmt seien, sondern das Ziel hätten, eine flächendeckende Zerstörung, ohne Rücksicht auf die dort lebenden Menschen zu nehmen. Die Kriegszustände würden somit die ortsansässige Bevölkerung im gleichen Maße treffen und wären nicht konkret für den Beschwerdeführer bestimmt. Auch hätten die Luftangriffe nicht das Ziel, einzig und allein sein Haus zu zerstören. Aus diesen Gründen wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als asylrelevant zu werten.

Dass die erfolglose Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich per se schon die Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung und somit die Verfolgung seiner Person in Syrien nach sich ziehen würde, könne nicht erschlossen werden.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime sei mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betreffe. Täglich steige die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen würden vielerorts zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko steige wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat, daher sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Auf Basis dessen gelange das Bundesamt zu der Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien derzeit nicht zulässig sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 23.06.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 07.07.2014 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens anfocht. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:

Am ersten Freitag des Jahres 2014 habe eine Rakete sein Geschäft getroffen und das Geschäft sei dadurch total zerstört worden. Nach dieser Bombardierung hätten seine Kinder nicht mehr sprechen können.

Die syrische Armee habe wollen, dass er an ihrer Seite gegen die Rebellen kämpfe. Das habe er aber nicht gewollt und sei deswegen verhaftet worden.

Er und seine Familie hätten in Syrien keine Überlebenschance und ihr Leben sei in Syrien in großer Gefahr. Deshalb ersuche er um ein erneutes Verfahren und eine erneute Beurteilung seines Falles.

Daher stelle der Beschwerdeführer die Anträge, den angefochtenen Spruchteil des Bescheides dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt werde; in eventu diesen Spruchteil zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des Bescheides im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren schwere Mängel - nämlich mangelhafte Begründungen im Rahmen der Beweiswürdigung und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - basierend auf dem Verfahrensfehler iSd § 19 Abs. 2 vierter Satz AsylG aufgetreten sind. Aus diesem Grund sind die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise auf ihre Asylrelevanz hin überprüft worden, sodass das Verfahren des Bundesamtes nicht ausreichend war, um die Feststellung, der Beschwerdeführer habe Syrien ausschließlich wegen der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen, zu tragen.

2. Beweiswürdigung:

Am Anfang der Niederschrift vom 12.06.2014 ist nach XXXX angeführt. In der gesamten Niederschrift von insgesamt zehn Seiten ist immer nur von dem Leiter der Amtshandlung in der Einzahl die Rede und ist mit diesem Leiter der Amtshandlung ganz offensichtlich XXXX gemeint, der auf Seite zehn der Niederschrift auch seine eigenhändige Unterschrift als Genehmigung der Amtshandlung eingefügt hat. An keiner Stelle der Niederschrift ist XXXX als zweiter Leiter der Amtshandlung angeführt und er hat dementsprechend die Niederschrift auch nicht unterschrieben. Daraus kann die zuständige Einzelrichterin nur den Schluss ziehen, dass XXXX bei der Niederschrift am 12.06.2014 überhaupt nicht anwesend war und dass die Anführung seines Namens am Anfang der Niederschrift nur sozusagen pro forma angeführt war, weil dieser Organwalter in der Folge den angefochtenen Bescheid erlassen und genehmigt hat. Wären bei der Niederschrift am 12.06.2014 von 8.00 Uhr bis 9.50 Uhr tatsächlich beide Organwalter als Leiter der Amtshandlung anwesend gewesen, hätte in der Niederschrift vermerkt werden müssen, welcher der beiden Leiter der Amtshandlung die jeweilige Frage an den Beschwerdeführer gerichtet hat und es wäre die Niederschrift von XXXX mittels Unterschrift zu genehmigen gewesen. Aus diesen Erwägungen steht für die zuständige Einzelrichterin fest, dass ORat XXXXbei der Amtshandlung der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 12.06.2014 nicht anwesend gewesen ist.

Die im Rahmen der Beweiswürdigung angeführten Erwägungen des amtshandelnden Organwalters basieren nicht auf dem unmittelbaren persönlichen Eindruck aufgrund der Einvernahme, weil dieser am 12.06.2014 nicht anwesend war, sodass sich diese Begründungen als mangelhaft erweisen. Auch die auf diese mangelhafte Beweiswürdigung gestützte rechtliche Beurteilung, dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen asylrelevanten bzw. keinen gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, erweist sich in der Folge als mangelhaft. Hinzu kommt, dass der rechtlichen Beurteilung, eine erfolglose Asylantragstellung in Österreich stelle nicht per se schon die Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung nach sich, eine in den Raum gestellte Vermutung des amtshandelnden Organwalters ist, zu der sich auch in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides nichts finden lässt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jener des vormaligen § 66 Abs. 2 AVG, der als eine Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann, auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Behebung und Zurückverweisung die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hat.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ‚mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was bis zum 30.06.2008 für den Unabhängigen Bundesasylsenat und von 01.07.2008 bis 31.12.2013 für den Asylgerichtshof zu gelten hatte, gilt seit 01.01.2014 in leicht abgeänderter Form gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für das Bundesverwaltungsgericht.

3.2.3. Gemäß § 19 Abs. 2 vierter Satz AsylG ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einzuvernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

Gegen die in dieser Gesetzesbestimmung auferlegte Verpflichtung hat das Bundesamt im Verwaltungsverfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers verstoßen. Dass hier der Organwalter des Bundesamtes (XXXX), der die erstinstanzliche Einvernahme zu den Fluchtgründen gemäß § 3 leg. cit. durchgeführt hat, nicht auch den in der Folge erlassenen Bescheid vom 23.06.2014 genehmigt hat, oder umgekehrt, dass hier der den Bescheid genehmigende Organwalter des Bundesamtes (XXXX) nicht auch die Einvernahme zu den Fluchtgründen durchgeführt hat, lässt sich laut vorgelegtem Verwaltungsakt des Bundesamtes nicht ansatzweise damit begründen, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand abzuwenden gewesen wäre (vgl. VwGH vom 30.08.2005, Zl. 2004/01/0602).

Der erfolgte Verstoß gegen die asylrechtliche Verfahrensregel des § 19 Abs. 2 vierter Satz leg. cit. wurde in der gegenständlichen Fallkonstellation dadurch zum schweren Verfahrensfehler, dass der den Bescheid genehmigende Organwalter (XXXX) seine Entscheidung mit der mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers begründet hat, ohne diesen persönlich einvernommen zu haben.

Der im Fall des Beschwerdeführers gesetzte Verfahrensfehler iSd § 19 Abs. 2 vierter Satz leg. cit. ist wesentlich, weil nicht auszuschließen ist, dass der den erstinstanzlichen Bescheid genehmigende Organwalter aufgrund des persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers in einer Einvernahme zu einer anderen Glaubwürdigkeitsbeurteilung und somit zu anderen Feststellungen in Spruchteil I. des o.a. Bescheides gelangen hätte können. Fest steht, dass das Bundesamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Im fortzusetzenden Ermittlungsverfahren wird das Bundesamt sich auch mit den in der Beschwerde neu vorgebrachten Angaben des Beschwerdeführers, er hätte an der Seite der syrischen Armee kämpfen sollen und sei deswegen verhaftet worden, auseinanderzusetzen haben.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund des mangelhaften Verwaltungsverfahrens nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Spruchteiles des o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, VwGH Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil I. des o.a. Bescheides aufzuheben ist.

3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteiles eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelndem Verwaltungsverfahren und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt sowie auch der übertragbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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