The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
W134 2017668-2•BVwG W134 2017668-2
W134 2017668-2Federal Administrative CourtMar 6, 2015
Anzeige, Ausscheiden eines Angebotes, Ausscheidensentscheidung,<br/>Ausscheidensgrund, Befugnis beurteilt am Auftragsgegenstand,<br/>Dienstleistungsauftrag, Eignung zu beurteilen am bestandfesten<br/>Ausschreibungsgegenstand, Gewerbeberechtigung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung Auftraggeberentscheidung,<br/>Pauschalgebührenersatz, Referenzprojekt, technische<br/>Leistungsfähigkeit, Teilnahmeantrag, unvollständiges Angebot,<br/>Unvollständigkeit, Vergabeverfahren
W134 2017668-2/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Vorsitzender sowie Mag. Wolfgang Pointner als fachkundiger Laienrichter der Auftraggeberseite und Mag. Kurt Lang als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "KIS-Krankenhausinformationssystem der AUVA - Software und Implementierungsleistungen" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch XXXX, aufgrund des Antrages der Bietergemeinschaft
1. XXXX, und 2. XXXX, vertreten durch XXXX, vom 26.01.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge die auf der Vergabeplattform der Auftraggeberin am 14.01.2015 bekannt gegebene Entscheidung, die Antragstellerin ausscheiden zu wollen (Ausscheidensentscheidung), für nichtig erklären" wird gemäß § 312 BVergG 2006 abgewiesen.
II. Der Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge der Auftraggeberin gemäß § 319 Abs. 1 BVergG den Ersatz der Pauschalgebühren bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin auferlegen" wird gemäß § 319 BVergG 2006 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 26.01.2015, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 14.01.2015, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Ausnahmen von der Akteneinsicht, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) habe die beabsichtigte Vergabe eines Dienstleistungsauftrags im Oberschwellenbereich „KIS-Krankenhausinformationssystem Software und Implementierungsleistungen" bekannt gemacht. Die Antragstellerin habe rechtzeitig einen Teilnahmeantrag gestellt. Die Auftraggeberin habe bereits zweimal eine Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der XXXXbekannt gegeben und diese jedes Mal widerrufen. Am 09.12.2013 (gemeint wohl 09.12.2014) habe die Auftraggeberin Fragen an die Antragstellerin übermittelt, welche diese vollständig und fristgerecht beantwortet habe. Am 14.01.2015 habe die Auftraggeberin der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Angebot mangels Befugnis und mangels technische Leistungsfähigkeit nicht weiter berücksichtigt werden könne. Der Nachprüfungsantrag richte sich gegen diese Ausscheidensentscheidung.
Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt.
Als Gründe der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung gibt die Antragstellerin folgende an:
1. kein Mangel der Befugnis: Die Auftraggeberin begründe die mangelnde Eignung der Antragstellerin unter anderem damit, dass sie eine bei reglementierten Gewerben zu erstattende Dienstleistungsanzeige unterlassen habe, zumal die Agfa HealthCare GmbH aus Deutschland Mitglied der Bietergemeinschaft der Antragstellerin sei. Jedoch verfüge die XXXX über die Gewerbeberechtigung gem. § 94 Z 33 GewO. Sämtliche Leistungsteile des Projekts, bei welchem es um Medizinprodukte gehe, würden selbstverständlich von der ausschließlich von der dafür befugten
XXXX erbracht werden. Die Antragstellerin sei daher ausreichend befugt.
2. Gültigkeit des Referenzprojekts gemäß Punkt A.6.2.4.1 lit a der Teilnahmeunterlagen: Die Auftraggeberin behaupte, eine Referenz der Bietergemeinschaft wäre, entgegen den bestandsfesten Bestimmungen der Teilnahmeunterlage, noch nicht abgeschlossen und mindestens 6 Monate im Echtbetrieb. Daher wären die geforderten Kriterien der Teilnahmeunterlage nicht erfüllt. Dies sei unzutreffend und somit die Referenz sehr wohl gültig.
3. Gültigkeit des Referenzprojekts gemäß Punkt A.6.2.4.1 lit a der Teilnahmeunterlagen: Der Bietergemeinschaft werde in unzutreffender Weise vorgeworfen, bestimmte Ausbaustufen des vorgelegten Referenzprojekts wären zum Stichtag älter als 3 Jahre. Umgekehrt würden bestimmte Ausbaustufen, insbesondere das Pflegemanagement zum Stichtag noch nicht 6 Monate im Echtbetrieb gewesen sein. Dies entspreche nicht den Tatsachen, vielmehr entspreche diese Referenz den Anforderungen der Teilnahmeunterlage.
4. Musskriterium AKIS-6315: Die Auftraggeberin unterstelle, das Musskriterium, wonach der Browser Microsoft Internet Explorer 10.0 und höher unterstützen müsse, wäre nicht erfüllt. Dies sei unrichtig.
5. Musskriterium AKIS-6005: Die Auftraggeberin erkenne die von der Bietergemeinschaft vorgelegten Referenzen "XXXX..." mit nicht nachvollziehbaren Begründungen nicht an, weil angeblich die geforderte Reihung von Diagnosen durch das System bei der von der Bietergemeinschaft angebotenen Lösung nicht gegeben wäre. Dies treffe nicht zu.
6. Musskriterium AKIS-6497: Die Auftraggeberin behaupte, ein durch "State of the Art"-Security-Regeln gesicherter Zugang für den Patienten wäre bei den Referenzen der Antragstellerin nicht gegeben. Dies sei unzutreffend.
7. Die 80/20 Regel: Die Auftraggeberin behaupte, die 80/20 Regel wäre nicht eingehalten. Dies treffe nicht zu.
8. Customizing: Hier behaupte die Auftraggeberin, das von der Antragstellerin angebotene Produkt würde die Bedingungen gemäß Punkt
2.5. 2 der Ausschreibung nicht erfüllen. Dies sei unrichtig.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 28.01.2015 gab diese bekannt, dass Auftraggeberin die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt sei. Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich der in einem Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden solle. Die Bekanntmachung in Österreich sei am 02.10.2013, in der EU am 02.10.2013 erfolgt. Am 01.10.2014 sei zu Gunsten der XXXXeine Zuschlagsentscheidung ergangen, welche am 02.10.2014 zurückgenommen worden sei, da eine Begründung gefehlt habe. Am 02.10.2014 sei zu Gunsten der XXXXneuerlich eine Zuschlagsentscheidung ergangen, welche am 22.10.2014 wieder zurückgenommen worden sei. Seither sei eine weitere Zuschlagsentscheidung nicht erfolgt. Das Vergabeverfahren befinde sich im Stadium nach Angebotsprüfung und Mitteilung der Ausscheidensentscheidung, jedoch vor Zuschlagsentscheidung. Die Erteilung des Zuschlages stehe nicht unmittelbar bevor. Mit Schreiben vom 14.01.2015 sei die Antragstellerin ausgeschieden worden.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2015, W 134 2017668-1/2E, wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 02.02.2015 brachte diese zusammengefasst und soweit entscheidungsrelevant vor, dass der Antragstellerin die Befugnis fehlen würde, weil es sich bei der ausschreibungsgegenständlichen Leistung ein Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes handeln würde. Die Antragstellerin hätte daher im Sinne des § 373a Abs. 4f Gewerbeordnung für ein Mitglied ihrer Bietergemeinschaft nämlich XXXX eine entsprechende Mitteilung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 373a Abs. 5 Z 2 Gewerbeordnung vorlegen müssen, was sie nicht getan habe. Die Antragstellerin hätte in der Aufklärung auf eine Frage der Auftraggeberin im Aufklärungsschreiben vom 09.12.2014 zum Thema "Customizing Aufwände bei AG" den Wert 0 Tage als Aufwand kalkuliert und weiters dazu angegeben, dass sie kein zusätzliches Risiko für falsch parametrierte Lösungen übernehmen wolle. Die Antragstellerin hätte weiters angegeben, dass eine vertragserfüllungsrelevante Parametrierung durch Mitarbeiter der AG nicht vorgesehen sei. Auch aufgrund dieses Widerspruches zur Ausschreibung sei das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden gewesen.
Am 24.02.2015 hat darüber eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht stattgefunden. Die Antragstellerin hat angegeben, dass sie keine Dienstleistungsanzeige gemäß § 373a Gewerbeordnung durchgeführt hat. Weiters hat sie außer Streit gestellt, dass das von der Antragstellerin angebotene PDMS (Patientendaten Managementsystem) ein Medizinprodukt ist. Die Antragstellerin hat auch angegeben, dass in ihrem Angebot keine Customizing Tätigkeiten für die Mitarbeiter der Auftraggeberin angeboten worden sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat zur Beschaffung "KIS-Krankenhausinformationssystem der AUVA - Software und Implementierungsleistungen" einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung mit einem geschätzten Auftragswert von € 30,0 Mio,-- exklusive USt ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich ist am 2.10.2013, in der EU am 2.10.2013 erfolgt. Am 01.10.2014 ist zu Gunsten der XXXXeine Zuschlagsentscheidung ergangen, welche am 02.10.2014 zurückgenommen worden ist. Am 02.10.2014 ist zu Gunsten der XXXXneuerlich eine Zuschlagsentscheidung ergangen, welche am 22.10.2014 wieder zurückgenommen worden ist. Seither ist eine weitere Zuschlagsentscheidung nicht erfolgt. Das Vergabeverfahren befindet sich im Stadium nach Angebotsprüfung und Mitteilung des Ausscheidens, jedoch vor Zuschlagsentscheidung. Mit Schreiben vom 14.01.2015 ist die Antragstellerin ausgeschieden worden. (Schreiben der Auftraggeberin vom 28.01.2015)
Punkt A.6.2.2 der A-Teilnahmeunterlagen lautet auszugsweise:
"A.6.2.2 Eignungskriterium Befugnis
Der Bewerber (bei Bewerber- und Arbeitsgemeinschaften jedes Mitglied und jeder einbezogene Subunternehmer) muss nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften die zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderliche Berechtigung oder Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation besitzen. [...]
Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten. [...]" (Ausschreibungsunterlagen)
Punkt 2.5.2 der C-Leistungsbeschreibung lautet auszugsweise:
"2.5.2 Customizing
Da es für die AG von großer Relevanz ist, dass einzelne Customizingschritte und Beratungsleistungen für die Anwender durch Mitarbeiter der CCM-IT durchgeführt werden können, hat der AN entsprechende Schulungsleistungen zu erbringen.
2.5.2. 1 Schulung der Mitarbeiter für das Customizing
Der AN hat ausgewählte Mitarbeiter der CCM-IT im Hinblick auf die Durchführung von Customizingschritten durch Setzen von Parametern, Workflows und Erstellen von Formularen zu schulen. [...]"
In dem Antwortschreiben der Antragstellerin zum Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin vom 09.12.2014 (Beilage./3) heißt es auszugsweise:
"Die zusätzliche Frage, warum keine Personentage der AG in der Kategorie Customizing ausgewiesen sind ist darin begründet, dass in der Anlage C-Leistungsbeschreibung, Kap. 2.5.2.2 Rollen und Aufgaben bei Customizing/Rollout, Abs. 2 definiert ist, dass "der AN die alleinige Verantwortung für alle Leistungen, die im Rahmen von Customizing/Rollout abgewickelt werden, trägt auch wenn Mitarbeiter der AG (Customizing Trainees) einzelne Customizing Tätigkeiten unterstützen.". Unter Berücksichtigung der von der AG vorgegebenen Meilensteine der Pilot-und Echtbetriebe möchte Agfa HealthCare kein zusätzliches Risiko für falsch parametrierte Lösungen übernehmen. Daher ist eine vertragserfüllungsrelevante Parametrisierung durch Mitarbeiter der AG (von der AG sogenannte "Customizing-Trainees", siehe Anlage C-Leistungsbeschreibung, Kap. 2.5.2.2 Rollen und Aufgaben bei Customizing/Rollout) nicht vorgesehen."
(Ausschreibungsunterlagen)
Die Antragstellerin hat keine Dienstleistungsanzeige gemäß § 373a Gewerbeordnung durchgeführt. Das von der Antragstellerin angebotene PDMS (Patientendaten Managementsystem) ist ein Medizinprodukt. Im Angebot der Antragstellerin sind keine Customizing Tätigkeiten für die Mitarbeiter der Auftraggeberin angeboten worden. (glaubwürdige Aussagen der Antragstellerin in der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2015)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.
Die Ausschreibungsunterlagen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024).
3. a) Zum Nachprüfungsantrag (Spruchpunkt A) I.):
3. a) 1) Zur Befugnis der Antragstellerin:
Die Auftraggeberin hat das Angebot der Antragstellerin wegen mangelnder Befugnis ausgeschieden und dies damit begründet, dass die Antragstellerin eine bei reglementierten Gewerben zu erstattende Dienstleistungsanzeige unterlassen habe, zumal die XXXXaus Deutschland Mitglied der Bietergemeinschaft der Antragstellerin sei.
§ 373a GewO 1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 84/2012 lautet auszugsweise:
Vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 373a. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR niedergelassen sind und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben.. [...]
(4) Hat die grenzüberschreitende Tätigkeit ein im § 94 angeführtes Gewerbe oder Tätigkeiten, die diesen Gewerben zuzuordnen sind, zum Gegenstand, so hat der Dienstleister dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher schriftlich anzuzeigen und diesen dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu informieren.. [...]
Aus Punkt A.6.2.2 der Teilnahmeunterlage iVm. § 373a Abs 4 GewO ergibt sich, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU in dem Fall, dass eine grenzüberschreitende Tätigkeit ein im § 94 GewO angeführtes Gewerbe oder Tätigkeiten, die diesen Gewerben zuzuordnen sind, zum Gegenstand hat, der Dienstleister dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher schriftlich anzuzeigen hat. Aus Punkt A.6.2.2 der Teilnahmeunterlage ergibt sich weiters, dass bei Bewerber- und Arbeitsgemeinschaften jedes Mitglied die zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderliche Berechtigung besitzen muss. Da, wie die Antragstellerin selbst in der mündlichen Verhandlung richtigerweise zugestanden hat, das von der Antragstellerin angebotene PDMS (Patientendaten Managementsystem) ein Medizinprodukt im Sinne des § 2 Abs. 1 Medizinproduktegesetz ist da es auch der Überwachung von Krankheiten dient und somit der Handel mit diesem Medizinprodukt die Ausübung eines reglementierten Gewerbes gemäß § 94 Z. 33 GewO darstellt, hätte die XXXX, eine Dienstleistungsanzeige gemäß § 373a Gewerbeordnung erstatten müssen was sie, wie die Antragstellerin selbst in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat, nicht getan hat. Der Antragstellerin mangelt es daher an der für den gegenständlichen Auftrag erforderlichen Befugnis, weshalb sie von der Auftraggeberin zu Recht ausgeschieden wurde (vgl. VwGH 02.10.2012, 2010/04/0018).
Wenn die Antragstellerin vorbringt, es würde ihr nicht an der erforderlichen Befugnis mangeln, weil die XXXX über die Gewerbeberechtigung gem. § 94 Z 33 GewO verfügen würde ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäß Punkt A.6.2.2 der Teilnahmeunterlagen bei Bewerber- und Arbeitsgemeinschaften jedes Mitglied über die zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderliche Berechtigung verfügen muss.
Die Auftraggeberin hat das Angebot der Antragstellerin auch mit dem Argument ausgeschieden, das von der Antragstellerin angebotene Produkt würde die Bedingung gemäß Punkt 2.5.2 der Leistungsbeschreibung nicht erfüllen.
Unter Customizing ist entsprechend den nachvollziehbaren Angaben der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung die Anpassung der ausgeschriebenen Standardsoftware an den individuellen Bedarf der Auftraggeberin zu verstehen. CCM-IT bedeutet entsprechend den nachvollziehbaren Angaben der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung Competence Center Medizin Informationstechnologie; es handelt sich um Mitarbeiter einer Fachabteilung der Auftraggeberin. Wie Punkt 2.5.2 der Leistungsbeschreibung zu entnehmen ist, ist es für die Auftraggeberin von großer Relevanz, dass einzelne Customizingschritte, also die Anpassung der ausgeschriebenen Standardsoftware an den individuellen Bedarf der Auftraggeberin, durch Mitarbeiter ihrer Fachabteilung CCM-IT durchgeführt werden können. Auf ein diesbezügliches Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin vom 09.12.2014 hat die Antragstellerin zusammengefasst geantwortet, dass deswegen keine Personentage der Auftraggeberin in der Kategorie Customizing im Angebot der Antragstellerin vorgesehen sind, weil sie nicht das Risiko für falsch parametrierte Lösungen, welche durch Mitarbeiter der Auftraggeberin vorgenommen werden, übernehmen will. Somit will die Antragstellerin trotz eines entsprechenden Aufklärungsersuchens eine geforderte Leistung, welche für die Auftraggeberin von großer Relevanz ist, nicht erbringen. Daher widerspricht das Angebot der Antragstellerin den Ausschreibungsbestimmungen und ist fehlerhaft und unvollständig, weshalb es auch deshalb zu Recht gemäß § 129 Abs. 1 Z. 7 BVergG 2006 ausgeschieden wurde (vgl. VwGH 12.05.2011, 2007/04/0012).
Wenn die Antragstellerin dazu ausführt, dass ein Widerspruch zur Ausschreibungsunterlage nicht vorliege, weil zwischen Schulungen gemäß Punkt 2.5.2.1 und dem Customizing gemäß Punkt 2.5.2.2 zu unterscheiden sei und die Antragstellerin für Schulungen 210 Personentage im Preisblatt angegeben habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie, wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung zugesteht, keine Customizing Tätigkeiten für die Mitarbeiter der Auftraggeberin angeboten hat. Dies widerspricht jedoch Punkt 2.5.2 der Leistungsbeschreibung.
Im Übrigen hat die (anwaltlich vertretene) Antragstellerin beantragt, die "auf der Vergabeplattform der Auftraggeberin am 14.01.2015 bekannt gegebene Entscheidung, die Antragstellerin ausscheiden zu wollen (Ausscheidensentscheidung) für nichtig" zu erklären. Die Antragstellerin ist daher darauf hinzuweisen, dass eine Ausscheidensentscheidung (offenbar gemeint ähnlich einer Zuschlagsentscheidung oder Widerrufsentscheidung) im BVergG nicht vorgesehen ist und daher auch keine gesondert anfechtbare Entscheidung gem. § 2 Z 16, lit a), sublit dd) BVergG 2006 ist.
4. Gebührenersatz (Spruchpunkt A) II.):
§ 319 Abs 1 und 2 BVergG 2006 lautet:
"§ 319. (1) Der vor dem Bundesveraltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde."
Die Antragstellerin hat für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt € 1.415,88 entrichtet. Da weder dem Hauptantrag noch dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Gebühren durch die Auftraggeberin.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 02.10.2012, 2010/04/0018; VwGH 12.05.2011, 2007/04/0012), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.