BVwG W112 1417938-1

W112 1417938-1Federal Administrative CourtMar 9, 2015

Regest

Familienverband, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage

Full text

BVwG W112 1417938-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.1417938.1.00

Spruch

W112 1417938-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke Danner als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, Zl. 09 13.961-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 10.11.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenangehöriger zu sein.

Am 10.11.2009 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 27.10.2009 habe er Kalmykien gemeinsam mit seinem Vater verlassen, in Grosny habe sein Vater ihm einen russischen Auslandsreisepass besorgt. Sie seien im Anschluss nach Dagestan (Chasawjurt) weitergereist, von dort aus haben sie den Bus nach Moskau genommen. Von Moskau aus seien sie mit dem Zug nach Brest (Weißrussland) gefahren. Der Vater sei von Brest aus wieder Nachhause gefahren, er selbst habe gemeinsam mit einem Cousin einen Zug nach Polen genommen. Er sei mit einem russischen Auslandesreisepass am XXXX in Polen eingereist, bei einer Kontrolle der polnischen Polizei in Teraspol sei er mitgenommen und ihm der Pass abgenommen worden. Er habe einen Asylantrag gestellt. Nachdem er wieder freigelassen worden sei, habe er in Lublin oder Teraspol einen tschetschenischen Mann getroffen, in dessen Wohnung er dann gewohnt habe. Der Mann - Magomed, den Familiennamen wisse er nicht - habe dann auch den Schlepper nach Österreich organisiert. Dieser sei ein Pole gewesen, den Namen kenne er nicht. Es habe auf der Fahrt keine Grenzkontrollen gegeben, über die Reiseroute könne er keine Angaben machen. Am 10.11.2009 um ca. 10 Uhr seien sie in der Nähe von Traiskirchen aus dem Auto ausgestiegen.

Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass in seiner Heimat Kadyrow-Leute nach ihm und seinem Cousin gesucht hätten, während sie für das Geschäft der Väter, in dem sie beide arbeiten würden, Sachen besorgt hätten. Das hätten sie von ihren Vätern erfahren. Er habe Angst um sein Leben. Polen habe er verlassen, da er sich dort nicht sicher fühle. Er wolle in Österreich leben, da er hier auch eine Tante habe.

Am 19.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, wonach seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seit 17.11.2099 Dublin-Konsultationen mit Polen geführt würden.

Mit Schreiben vom 23.11.2009 gab Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO seine Zustimmung zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen.

Einer Ladung des Bundesasylamts für den 1.12.2009 leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Das Asylverfahren wurde daher gemäß § 24 Abs. 2 AsylG mit 3.12.2009 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschewrdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 15 AsylG) weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Mit 11.12.2009 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 AsylG erlassen. Am 14.12.2009 informierte das Bundesasylamt Polen gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO darüber, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei und die Frist zur Überstellung daher 18 Monate betrage.

2. Am 03.08.2010 stellte der Beschwerdeführer wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandsreisepass vor. Im Zuge der EKIS-Priorisierung wurde festgestellt, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 AsylG 2005 bestand. Der Beschwerdeführer wurde daher festgenommen.

Am 4.8.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er habe eine Tante in Österreich, die in Wien wohne und zu der er Kontakt habe. Auf die Frage, wo er bis jetzt gewohnt habe, gab der Beschwerdeführer an, am 23.11.2009 nach Frankreich und von dort nach Tschetschenien gefahren zu sein. Bis 04.05.2010 sei er zuhause, bei seiner Tante in Grosny gewesen. Dann sei er nach XXXX, Kalmykien, gefahren. Am Vortag - am 03.08.2010 - sei er über die Ukraine nach Österreich gekommen. Er sei zurück in sein Heimatland gereist, da man seinen Bruder eingefangen habe und ihm Unbekannte am Telefon erklärt hätten, dass er diesen nie wieder sehen würde, wenn er nicht zurückkäme. Seine Telefonnummer sei von Verwandten oder anderen Leuten weitergegeben worden, er habe den Verwandten und Bekannten nicht gesagt, dass sie seine Nummer nicht weitergeben sollten. Über seinen Aufenthalt in Tschetschenien habe er eine schriftliche Bestätigung vom Gemeindeamt mitgebracht, die er gemeinsam mit dem Reisepass abgegeben habe. Nach Frankreich sei er gereist, da es Gerüchte gegeben habe, dass er und sein Freund abgeschoben würden. In Frankreich habe er keinen Asylantrag gestellt, sein Freund schon. Er habe sich etwa ein Monat in Frankreich aufgehalten, entfernte Verwandte sowie die Tante eines Freundes hätten ihn in Frankreich finanziell unterstützt. Anfang Jänner 2010 sei er aus Frankreich mit Hilfe eines Tschetschenen mit französischer Staatsbürgerschaft ausgereist. Zuerst sei er in die Ukraine gefahren, sein Vater sei gekommen und habe ihm einen russischen Inlandsreisepass gebracht. Von dort seien sie mit dem Zug nach Moskau und dann mit dem PKW seines Vaters nach Tschetschenien gefahren. Über die Reiseroute von Frankreich in die Ukraine könne er keine Angaben machen. Die Polizei habe seinem Vater während seines Aufenthaltes in Frankreich gesagt, dass er kommen müsse. In Tschetschenien angekommen, habe sein Vater ihn zur Polizei in XXXX gebracht. Die Polizei in XXXX habe ihn verhört. Dort seien auch seine Freunde gewesen. Man habe ihm gesagt, dass seine Freunde einen Terroranschlag hätten machen wollen. Das Verhör habe irgendwann im Jänner stattgefunden. Eine Bestätigung über das Verhör habe er nicht bekommen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um tschetschenische Polizei gehandelt habe. Die Polizei hätte von ihm die Aussage haben wollen, dass seine Freunde schuldig seien. Er habe in Tschetschenien bei seiner Eltern, seiner Tante und Freunden gewohnt. Bei seinen Eltern sei er nicht geblieben, da alle seine Freunde abgeholt und zu einer Aussage gezwungen worden seien. Am 04.05.2010 sei er aus Tschetschenien ausgereist. Sein Bruder habe ihn mit dem Auto nach Kalmykien gebracht, dort habe er etwa eineinhalb Monate gelebt, dann sei er nach Österreich gekommen. Ein Cousin habe ihn nach Minwody gebracht, von dort aus sei er mit dem Zug in die Ukraine gefahren. In der Ukraine sei er von einem Mann aus seinem Heimatdorf in Empfang genommen worden. Er habe in der Ukraine nach einer Möglichkeit gesucht, nach Österreich zu kommen. Er sei mit einem LKW hergekommen. Der Beschwerdeführer gab an, legal mit einem Inlandsreisepass nach Kiew gereist zu sei, er sei jedoch nicht kontrolliert worden. Wo der Tschetschene, der mit ihm gereist sei, sich jetzt befände, wisse er nicht. Er sei weiter gefahren und man habe ihn bei seiner Tante in Wien aussteigen lassen. Den Nachnamen des Tschetschenen kenne er nicht, nur dessen Vornamen, "Islam", er sei 24 Jahre alt. Auf Nachfrage, dass ein Widerspruch in seinen Aussagen bestehen würde, da er gemeint habe, sein Bruder sei inhaftiert worden, dann jedoch weiter ausgeführt hätte, dieser habe ihn nach Kalmykien gebracht, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder nach der Rückkehr des Erstbeschwerdeführers aus der Haft entlassen worden sei. Eine Bestätigung über die Haft des Bruders gäbe es nicht, solche Bestätigungen bekäme man nicht. In Österreich würde er bei seiner Tante wohnen, Familien- oder Lebensgemeinschaft gäbe es sonst keine. Er glaube, dass die Tante seit acht oder neun Jahren in Österreich lebe und einen positiven Bescheid bekommen habe.

Betreffend die geplante Überstellung nach Polen gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Bekannten in Polen habe, mit welchem er über das Internet Kontakt hielte. Dieser habe ihm erzählt, dass vier Autos in ein Flüchtlingslager nach Polen gekommen seien und zwei Tschetschenen mitgenommen hätten. Er habe sich im Oktober 2009 nur einige Stunden in Polen aufgehalten, sein Zielland sei Österreich gewesen. In Polen habe es keine Vorfälle mit Privatpersonen oder Behörden gegeben, die ihn persönlich betroffen hätten. In Frankreich habe er keinen Asylantrag stellen wollen.

Der Grund für den Aufenthalt in Frankreich sei die Einvernahme am 24.11.2009 gewesen. Alle hätten gesagt, dass sie nach Polen abgeschoben werden. Daher seien er, ein Freund und noch ein Mann nach Frankreich gefahren. Er habe in Frankreich keinen Asylantrag stellen wollen, da es in Österreich ungefährlich sei. In Frankreich habe er Gerüchte gehört, dass es besser sei, sechs Monate nicht in Österreich zu sein und dann zurückzukehren. Er sei dadurch gezwungen gewesen nach Hause zu fahren.

Am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nicht nach Polen zu wollen. Sollte man ihn nach Polen schicken wollen, sei es besser, ihn nach Tschetschenien zu schicken. Sollte es die Möglichkeit geben, freiwillig nach Tschetschenien auszureisen, werde er das tun. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht erneut nach Tschetschenien zurückreise, führte dieser aus, dass es in Tschetschenien zu einem Durcheinander gekommen sei. Sein Cousin sei - als der Beschwerdeführer selbst weggefahren sei - abgeholt worden. Er selbst wolle nicht ins Gefängnis und fürchte von Polen aus nach Tschetschenien zurückgebracht zu werden. Auf die Frage, warum er dann ausgeführt habe, dass er selbst freiwillig nach Tschetschenien gehen würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass es sich dabei dann um eine freiwillige Rückkehr handeln würde. Erhebungen des Bundesasylamtes in der Heimat, stimmte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme zu.

Per XXXX wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX, über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und am 04.08.2010 der Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 3 AsylG 2005 widerrufen

Ebenfalls am 04.08.2010 übermittelte das Bundesasylamt der Staatendokumentation eine Anfrage. Konkret wurde um Information darüber ersucht, ob sich der Beschwerdeführer von Jänner 2010 bis 04.05.2010 entsprechend seiner Angaben tatsächlich im Heimatland aufgehalten habe und wenn ja, wie lange.

Am 17.08.2010 wurde dem Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe von Asyl in Not übermittelt.

Am 31.08.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Haftunfähigkeit durch Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen.

Am 08.09.2010 übermittelte die Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung einer in Tschetschenien tätigen NRO. Darin heißt es: "XXXX lebte vor der Ausreise nach Europa in der Siedlung XXXX und bis Mai 2010 befand er sich zu Hause, er fuhr nirgendwo hin - laut seiner Schwester und den Nachbarn. An der obig angegebenen Adresse lebte er sein ganzes Leben und vor der Ausreise nach Europa verabschiedete er sich nie länger von zu Hause als 2-3 Tage; mit seiner Ausreise im Mai 2010 verließ er das erste Mal im Leben sein Haus; nach Beendigung der Schule wurde seine Ausbildung hier in XXXX fortgesetzt, in der Filiale des College für Wirtschaft und Informationstechnologie. Sein leiblicher Bruder XXXX fuhr nie aus dem Haus hinaus; er lernte hier in der Schule und im College, im Gefängnis saß er nie; beide Brüder, XXXX wie XXXX, waren sehr gesetzestreue Bürger, die Polizei interessierte sich nie für sie. XXXX lebt derzeit im Dorf XXXX; er arbeitet nicht, da er keine Stelle finden kann (Information von Nachbarn und nahen Verwandten)."

Mit Schreiben vom 08.09.2010 stellte das Bundesasylamt an Polen ein Ansuchen auf Überstellung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf dessen zeitweilige Ausreise. Polen lehnte die Überstellung des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Überstellungsfrist sei abgelaufen.

Mit 05.10.2010 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen und das Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 eingestellt.

3. Am 30.11.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, von Asyl in Not vertreten zu werden. Die bisher im Verfahren gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit, es sei alles richtig protokolliert worden. Von Jänner 2010 bis Mai 2010 habe er mit seiner Familie im Bezirk XXXX gelebt. Seine Eltern, sein Bruder, seine Schwestern und die Familie des verstorbenen Bruders des Vaters seien dort noch immer wohnhaft. Im Jänner 2010 sei er in Tschetschenien festgenommen und eineinhalb Tage festgehalten worden. Er habe durch die Mitarbeit im Lebensmittelgeschäft seines Vaters seinen Lebensunterhalt finanziert, dieses werde von seiner Mutter geführt, der Vater sei LKW-Fahrer. Im Geschäft sei er als Verkäufer tätig gewesen, habe aber auch den Einkauf in XXXX gemacht. Gelernt habe er den Beruf eines Computerprogrammierers. Im Geschäft des Vaters hätten auch seine Geschwister gearbeitet. Befragt zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es am XXXX im Ort einen Anschlag gegeben habe. Eine Brücke sei zu diesem Zeitpunkt gerade renoviert worden, daneben sei ein Graben gewesen. Es habe eine provisorische Brücke gegeben. Der Bezirksleiter des XXXXsei täglich über diese Brücke in die Arbeit gefahren. Auf der Brücke sei sein Auto in die Luft gesprengt worden. Er sei immer im Konvoi gefahren, normalerweise im ersten Wagen, doch nicht an diesem Tag. Nach dem Anschlag habe er begonnen die Leute im Ort zu verschleppen. Er habe alle gezwungen etwas zuzugeben und sie verhört, ob sie etwas mit dem Anschlag zu tun hätten. Freunde des Beschwerdeführers - einer davon ein unmittelbarer Nachbar - seien in der Nacht mitgenommen und mit Stöcken geschlagen worden. Am Ortsrand von XXXX seien sie abgesetzt worden und hätten ihn angerufen, damit er sie abhole. Anfang September 2008 seien sei dann noch einmal mitgenommen worden. Sie seien jetzt im Gefängnis. Einmal sei er nach XXXX gefahren um Waren zu holen, da habe ihn die Mutter angerufen und gesagt, dass er nicht nachhause kommen solle. Er sei nach Kalmykien gefahren, wo er eine Tante habe. Die Kadyrow-Leute hätten zuhause nach ihm gefragt. Während seiner Zeit in Kalmykien habe sein Vater ihm einen Reisepass ausstellen lassen. Dann sei über Polen nach Österreich gekommen. Hier habe er erfahren, dass er nach Polen abgeschoben werden solle. Dann sei er nach Frankreich gefahren und von dort aus wegen seines Bruders nachhause gefahren. Sein Vater habe ihn in der Ukraine mit einem russischen Inlandsreisepass abgeholt. Sein Vater habe ihn zum XXXX gebracht. Sie hätten seinen Bruder festgehalten, damit er komme. Als er gekommen sei, hätten sie den Bruder sofort freigelassen und ihn festgenommen. Sie hätten verlangt, dass er eine Falschaussage gegen seine Freunde mache. Die Freunde hätten unter Folter durch Strom das Geständnis abgelegt, für den Anschlag verantwortlich zu sein. Man habe von ihm verlangt, eine Falschaussage zu machen, ansonsten werde man auch ihm zur Last legen, den Anschlag verübt zu haben.

Er sei verprügelt und ihm sei gesagt worden, dass er zwei Möglichkeiten habe: entweder er käme ins Gefängnis oder er würde für sie arbeiten. Er habe zugesagt, ihnen Informationen zu geben, da er keinen anderen Ausweg gesehen habe. Der Beschwerdeführer gab an, niemals für diese Leute arbeiten zu wollen. Im Mai sei sein Cousin verschleppt worden. Am darauffolgenden Tag habe ihn sein Bruder zurück nach Kalmykien gebracht. Von dort aus sei er wieder nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer legte einen USB-Stick vor und gab an, dass sich auf diesem Fotos von ihm und Fotos seiner Freunde befänden, sowie ein Video, auf dem zu sehen sei, wie Kadyrow seine Freunde verhöre. Seine Freunde hätten sicher nichts gemacht. Er glaube, dass die XXXX-Leute das selbst inszeniert hätten um ihre Arbeit besser darzustellen. Der Bezirksleiter sei jetzt stellvertretender Vorsitzender derXXXX. Seine Freunde hätten sie gezwungen zuzugeben, dass sie Selbstmordattentäter seien. Zwei hätten 13 Jahre Gefängnis bekommen, einer sei noch nicht volljährig gewesen und habe neun Jahre Gefängnis bekommen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, alle Fluchtgründe dargelegt zu haben. Auf dem USB-Stick seien Fotos einer Hochzeitsfeier, auf einem Foto sei er mit einem Freund zu sehen, auf einem anderen zwei Freunde. Ein Foto zeige ihn mit dem Freund der auch sein Nachbar gewesen sei. Sie alle seien jetzt im Gefängnis. Auf dem Video seien die drei Freunde zu sehen während des Verhörs durch Kadyrow. Das Video sei auf Youtube zu sehen, wenn man "XXXX" eingäbe. Seinen Bruder habe man sechs oder sieben Tage angehalten, in Frankreich hätten ihn die Kadyrow-Leute selbst angerufen. Woher sie seine Nummer gehabt hätten, wisse er nicht, er gehe davon aus, dass sie das Telefon seines Bruders genommen hätten. Vielleicht habe aber auch sein Vater die Nummer hergegeben - er habe ihn aber nicht danach gefragt, da er, als er nachhause gekommen sei, ständig auf der Flucht gewesen sei. Er habe nicht normal zuhause übernachten können, fast die ganze Zeit habe er bei Verwandten - beim Bruder seiner Mutter und bei der Schwester seines Vaters, die beide XXXX leben, sowie bei verschiedenen anderen Verwandten in XXXX - verbracht. Im Jänner 2010 sei er von Frankreich nach Tschetschenien gefahren - zuerst mit dem Zug nach Moskau und dann mit dem Auto weiter. Sein Vater habe ihn aus Moskau abholen müssen, da er keinen Reisepass besessen hätte. Warum der Vater mit dem Auto gefahren sei, wisse er nicht. Weder im Laufe der Reise noch bei der Einreise in die Russische Föderation seien sie selbst kontrolliert worden, das Zugticket jedoch schon. Auf die Frage, woher er wisse, dass seine Freunde gefoltert worden seien, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nach der ersten Verhaftung ihre Rücken gesehen habe. Dass das Geständnis der Freunde durch Folter zustande gekommen sei, wisse er, weil das immer so geschehe. 48 Tage nach ihrem Geständnis habe er mit seinen Freunden telefoniert, die Freunde seien zu diesem Zeitpunkt im Gefängnis gewesen, warum sie ein Telefon hatten, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer gab an, dass man verlangt habe, dass er bestätige, dass die Freunde sich in die Luft hatten sprengen hätten wollen. Auf die Frage, warum man diese Aussage von ihm nach einem abgelegten Geständnis der Freunde habe erzwingen wollen, gab er an, dass zu diesem Zeitpunkt noch Untersuchungen geführt worden seien. Man habe mehrere Anschuldigungen haben wollen, damit die Haftstrafen länger ausfallen. Nach seiner Freilassung bis zur Ausreise im Mai 2010 habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu den Kadyrow-Leuten gehabt. Er sei mit seinem Cousin mütterlicherseits, XXXX, in Österreich eingereist, dieser halte sich in Frankreich auf. Befragt, wie genau er 2009 in XXXX erfahren habe, dass er gesucht werde, führte der Beschwerdeführer aus: Im Oktober 2009, als er mit seinem Cousin XXXX dort gewesen sei, habe ihn seine Mutter angerufen. Die Leute seien bei ihm Zuhause gewaltsam eingedrungen und hätten nach ihm gefragt. Auf die Frage, warum er zuerst angegeben habe, mit einem Freund in XXXX gewesen zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, dass er über seinen Cousin auch gleichzeitig sage, dass er ein Freund ist. Der Vater des Cousins sei - wie er glaube - invalid, er arbeite nicht und sei ständig im Krankenhaus. Der Vater des Cousins habe im Geschäft nicht mitgearbeitet, der Cousin hingegen manchmal. Befragt, warum er in der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Vater und der Vater des Cousins das Geschäft betreiben würden und dass er von seinem Vater angerufen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, sich nicht daran erinnern zu können, was er in der Erstbefragung gesagt habe, für das Geschäft zahle seine Mutter Miete, sein Vater sei LKW-Fahrer. Sein Freund sei von seinem Vater angerufen worden, vielleicht habe er das gesagt, erinnern könne er sich nicht mehr. Nach Einsicht in den Akt des Beschwerdeführers XXXX antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, warum dieser nie erwähne, dass die beiden Cousins seien, dass sie nicht richtige Cousins seien, sondern nur entfernt verwandt, aber eng befreundet. Auf den Vorhalt, dass der Anfragebeantwortung einer NRO nicht zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer jemals festgenommen wurde und seine Schwestern angegeben hätten, dass die Polizei sich nie für ihn oder seinen Bruder interessiert hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Schwester aus Angst nicht zuhause wohne und daher auch nicht wissen könne, mit wem sie es zu tun habe. Er glaube, die Freunde seien Ende August das erste Mal nach dem Anschlag verhört worden. Einer sei geflüchtet. Den Reisepass habe er gegen die Zahlung von 500 Dollar bekommen. Ob es Probleme bei der Ausstellung gegeben habe, wisse er nicht. Den Pass habe er nicht unterschreiben, nur ein Foto abgegeben. Der Inlandspass sei nicht immer in seinen Händen gewesen, als er das erste Mal nach Österreich gekommen sei, habe er keinen russischen Inlandsreisepass gehabt, man habe ihm gesagt, dass er den Pass nicht mitnehmen solle, daher habe er das nicht getan. Wer ihm das gesagt habe, wisse er nicht, sein Vater habe ihm gesagt, nach er nach Europa fahre. Der Vater habe auch gemeint, mit dem Pass habe er - der Beschwerdeführer - nur Probleme. Jetzt habe der Beschwerdeführer den Pass jedoch mitgenommen, damit er beweisen könne, dass er nachhause gefahren sei. Befragt nach den Stationen seiner Reise im Jahr 2009 gab der Beschwerdeführer an, von XXXX nach Chasajwurt gefahren zu sein um Waren abzuholen, von dort nach Kalmykien. Dann seien sie nach Grosny gefahren um die Pässe abzuholen. Von Grosny aus seien sie nach Hasajwurt gefahren und von dort aus weiter mit dem Bus nach Moskau. Von Moskau nach Brest hätten sie den Zug genommen. Sein Vater sei auf der Reise dabei gewesen, nur in Kalmykien sei er nicht gewesen. XXXX habe man gesucht, da er auch einer der Freunde gewesen sei. Er sei auch im Zusammenhang mit dem Anschlag gesucht worden. Sie seien alle Klassenkameraden von der ersten bis zur 11. Klasse gewesen und hätten dann gemeinsam im Geschäft gearbeitet. Auch er habe nur manchmal im Geschäft gearbeitet, die Waren aber hätten immer sie gebracht. Auf die Frage, warum XXXX in seiner Erstbefragung den Anschlag nicht erwähnt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass das nur ein Weginterview gewesen sei und auch er nicht über den Anschlag erzählt habe. Sie hätten auch deswegen ein Problem gehabt, weil sie an Banditen Waren verkauft hätten. Man habe ihnen vorgeworfen, dass sie den Banditen, Leuten von XXXX, geholfen hätten. Sein Bruder sei seit der Ausreise des Beschwerdeführers nicht erneut angehalten oder bedroht worden, er glaube, dass das auch deswegen nicht passiert sei, weil seine Freunde Strafen bekommen hätten. Deren Brüder würden auch zuhause leben. Sein Bruder sei Sportler, russischer Meister im Taekwondo und studiere in XXXX auf derXXXX. Auf die Frage, worin nach der Verurteilung der Freunde das Interesse an seiner Person läge, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Bezirksleiter, XXXX, befördert worden sei. Dessen Cousin sei im Ort nun Kommandant. Der Onkel des Beschwerdeführers habe dem Cousin des Bezirksleiters geholfen, das rote Diplom zu bekommen. Der Cousin des Bezirksleiters - einer der Kadyrow-Leute - habe dem Onkel dann gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht nachhause zurückkommen solle, da er Informationen über ihn habe, die sehr gefährlich für ihn seien. Er wisse nicht, um welche Informationen es sich handle. Der konkrete Grund für die neuerliche Ausreise aus Tschetschenien sei, dass sein Cousin verschleppt worden sei. Der Cousin sei der Sohn des Onkels, der dem Cousin des Bezirksleiters bei der Ausstellung des roten Diploms behilflich gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab an, nicht zu wissen, warum man den Cousin verschleppt habe, dieser sei jetzt in XXXX. Dessen Verschleppung habe etwas mit seiner Geschichte zu tun, da es sich ja um seinen Cousin handle. Die Ausreise habe er von Kalmykien aus angetreten, dort habe er sich von Mai bis Ende Juni aufgehalten. Davor sei er bei verschiedenen Verwandten in Tschetschenien gewesen, nur selten und heimlich zuhause. Auf die Frage, wie er glaube durch seinen Inlandsreisepass beweisen zu können, dass er Zuhause gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er den Inlandsreisepass vorher nicht gehabt hätte. Der Vater habe den Pass 2009 in Brest an sich genommen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, ins Gefängnis gebracht zu werden. 13 Jahre seien nicht wenig, alle hätten 13 Jahre bekommen. In Österreich habe er eine Tante, nach der Schubhaft habe er ein Monat lang bei ihr gewohnt, seit er sich in Kärnten aufhalte, habe er sie einmal besucht. Sie unterstütze ihn mit Geld, das letzte Mal habe sie ihm 100 Euro gegeben, damit er die Zugfahrten kaufen könne. In Österreich könne er sich nicht selbst versorgen, da er ja nicht arbeiten dürfe. Er besuche keine Kurse, Vereine oder sonstige Einrichtungen, er würde aber gerne studieren. Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an ergänzen zu wollen, dass er seinen Pass bei der Passbehörde im XXXX unterschreiben habe, als er diesen in Grosny geholt habe.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, zugestellt am 2.2.2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere auch zu Tschetschenien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Fluchtgründe im Allgemeinen nichts als glaubwürdig dargestellt werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise sei es ihm nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat glaubwürdig darzulegen. Nach Ansicht des Bundesasylamtes gäbe es zwar keinen Grund an einer Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den für den Anschlag Verurteilten zu zweifeln und auch die zwischenzeitliche freiwillige Ausreise aus Frankreich nach Tschetschenien stehe außer Zweifel. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer jedoch keine Bedenken gehabt hatte, sich einen Reisepass mit den richtigen Personaldaten ausstellen zu lassen, erscheine in diesem Zusammenhang wenig plausibel. Ebenso nicht nachvollziehbar sei die Rückkehr nach Tschetschenien im Jänner 2010. Auch wenn erklärbar sei, dass der Beschwerdeführer zurückgekehrt sei, um seinen Bruder aus den Fängen der Kadyrow-Leute zu befreien, sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer, nachdem sein Bruder wieder in Freiheit war, noch bis Mai 2010 in Tschetschenien geblieben sei, unplausibel. Die Begründung des Beschwerdeführers für seine neuerliche Ausreise, nämlich die Festnahme des Cousins, vermöge nicht zu überzeugen, zumal sich der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien aufhalte. Darüber hinaus führte das Bundesasylamt in seinem Bescheid aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mit zahlreichen Widersprüchen behaftet sei. So habe er in der Erstbefragung mehrmals ausgeführt, dass er mit seinem Cousin XXXX ausgereist sei. Auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er über seinen "Cousin" gesprochen. Erst im weiteren Verlauf der Einvernahme habe sich herausgestellt, dass es sich bei XXXX um einen "ganz entfernten" Verwandten handle. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausgeführt, dass dieser Cousin im Zusammenhang mit dem Anschlag gesucht werde, diese Behauptung ließe sich dem Protokoll der ersten Einvernahme jedoch nicht entnehmen. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass es sich bei der ersten Einvernahme des XXXX wie auch bei seiner eigenen nur um ein "Weginterview" gehandelt habe, begründe die Tatsache, dass nicht alle Fluchtgründe genannt worden seien, nicht, vielmehr sei zu erwarten, dass ein Asylwerber alle Fluchtgründe anführe, die die Hauptursachen für das Verlassen der Heimat darstellen. Es wäre daher im gegenständlichen Fall zu erwarten gewesen, dass Probleme im Zusammenhang mit dem Vorwurf, "Banditen" Waren verkauft zu haben, bei der ersten Befragung angeführt werden, insbesondere dann, wenn es sich bei den Banditen um Leute von XXXX handle. Das Bundesasylamt führte aus, dass XXXX sowie der Beschwerdeführer in ihrer Erstbefragung jeweils erklärt hätten, dass die beiden Väter das Lebensmittelgeschäft gemeinsam gemietet hätten, diese Aussage decke sich nicht mit den Angaben vor dem Bundesasylamt. Während XXXX - wie auch der Beschwerdeführer selbst in seiner ersten Einvernahme - davon gesprochen habe, dass unbekannte Leute seinen Vater aufgesucht und nach ihm und dem Beschwerdeführer gesucht hätten, habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausgeführt, dass sie beide von der Mutter des Beschwerdeführers in Hasajwurt angerufen worden seien. Ein abschließender Vergleich der Vorbringen offenbare eine auffallende Unstimmigkeit in Bezug auf die tragenden Säulen der Fluchtgeschichte. Nach Ansicht des Bundesasylamtes sei nicht plausibel erklärbar, dass zwei Personen die konkreten dramatischen Ereignisse, welche letztendlich Flucht auslösend waren, weitestgehend divergierend schildern. Vielmehr verdeutliche die Präsentation der inhaltlich in wesentlichen Punkten massiv voneinander abweichenden Darstellungsszenarien, in Kombination mit individuellen Widersprüchen in den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es sich bei den geschilderten Vorfällen offenkundig um eine frei erfundenen Rahmengeschichte handle, die im Hinblick auf einen erwarteten positiven Verfahrensausgang konstruiert worden sei.

Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 16.02.2011 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren mangelhaft und der Inhalt des Bescheides rechtswidrig sei. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Vorwurf, sein Vorbringen sei nur eine in den Raum gestellte Behauptung und weder plausibel noch nachvollziehbar, schon alleine durch sein detailliertes Vorbringen in der Einvernahme vom 30.11.2010 widerlegt worden sei, wie auch durch den Umstand, dass zur Untermauerung des Vorbringens sogar ein Video als Beweismittel vorgelegt wurde. Zudem sei sein Vorbringen auch in Anbetracht der weit reichenden Verfolgung der tschetschenischen Kämpfer, welche auch den Länderberichten des Bescheides zu entnehmen sei, durchaus plausibel. Die belangte Behörde beziehe sich in Ihrem Bescheid als vorrangige Erkenntnisquelle auf die Angaben "einer NGO". Um welche NGO es sich dabei handle, bleibe jedoch im Dunkeln. Es liege der Verdacht nahe, dass es sich hierbei um die nicht ganz unbefangene NGO XXXX handle. Schon mehrmals habe diese NGO durch ihre Aussagen, die diametral den Angaben anderer, internationaler und damit mit Sicherheit unter weitaus geringerem Druck durch das Regime stehenden NGOs entgegenstanden, auf sich aufmerksam gemacht. Diesen Aussagen sei gemein gewesen, dass sie alle das Regime Kadyrows ziemlich positiv darstellten. Hierzu verweise er beispielswiese auf die amtsbekannten Länderberichte des Bundesasylamtes von 2009 und 2010. Zudem sei XXXX auch die einzige NGO, die sich (vorgeblich) für Menschenrechte einsetze, deren Mitglieder nicht ermordet oder verschleppt würden, ganz im Gegensatz zu Organisationen wie etwa Memorial. Dies könne als Hinweis dafür gesehen werden, dass es sich dabei um keine unabhängige NGO handle, was dazu führen würde, dass das Vertrauen der Tschetschenen in die Mitarbeiter dieser Organisation entsprechend gering sei, da wohl niemand einer regimenahen Organisation sagen würde, dass eine bestimmte Person verfolgt werde, um sich nicht selbst der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen. Hinsichtlich der Befragung seiner Schwester führte der Beschwerdeführer aus, wie sie ihm den Vorfall geschildert habe: Es seien ihr unbekannte Personen gekommen, die angegeben hätten, vom österreichischen Immigrationsbüro zu kommen. Es seien ihr zwei Fragen gestellt worden: "War dein Bruder in Tschetschenien?" Und "Hatte er Probleme mit der Polizei?". Auf die erste Frage habe sie mit "ja" geantwortet, auf die zweite mit "nein". Da sie nicht gewusst habe, wer die Personen seien und was sie wollten, noch ihrem Bruder zusätzlich Probleme bereiten habe wollen, habe sie ihn - ihren Bruder - natürlich positiv dargestellt. Seine Schwester habe nichts vom laufenden Asylverfahren des Beschwerdeführers gewusst und habe daher davon ausgehen müssen, dass das Immigrationsbüro rechtsschaffenden, arbeitswilligen Bürgern eine Aufenthaltsbewilligung gebe, nicht aber kriminellen Personen mit Problemen mit der Polizei. Hinsichtlich der Ausstellung des Reisepasses führte der Beschwerdeführer aus, dass er $ 500,-- dafür gezahlt habe, dass es sich um einen Inlandsreisepass handle, der es ihm nicht ermögliche z.B. nach Österreich zu reisen, sondern ein grundlegendes Ausweisdokument in der russischen Föderation sei, und dass er der Zusammenarbeit zu diesem Zeitpunkt bereits zugestimmt habe. Zu seiner Rückkehr nach Tschetschenien im Jänner 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seinen Bruder habe befreien wollen. Es sei von Seiten seiner Familie erheblichen Druck auf ihn ausgeübt worden. Er müsse Verantwortung in seiner Familie übernehmen und sei aus diesem Grund und auch wegen der der Festnahme seines (mittlerweile nach XXXX ausgereisten) Cousins XXXX noch länger geblieben. Bei XXXX handle es sich um einen entfernt verwandten Cousin, die Großväter seien Cousins gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit ihm jedoch einen engen familiären und freundschaftlichen Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer sei dennoch nicht dafür verantwortlich, dass sein Cousin nicht die ganze Wahrheit erzählt habe, sondern nur einen Teil ihrer Probleme - und das im Jahr 2009, wobei danach ja noch weitere Probleme dazugekommen seien. Darüber hinaus habe sich die polizeiliche Erstbefragung in erster Linie auf den Reiseweg konzentriert. Einen tatsächlich existierenden Anspruch auf Vollständigkeit bei der Angabe der Fluchtgründe lasse sich daraus nicht ableiten. Zu der Verfolgung wegen des Verkaufs von Waren an die Leute der XXXX gab der Beschwerdeführer an, selbst nicht gewusst zu haben, was er verkauft habe. Die Leute hätten sich bei ihm nicht vorgestellt. In erster Linie sei er wegen seiner Freunde verfolgt worden.

Der Widerspruch in der Information, wer seinen Cousin und ihn darüber informiert habe, sei geringfügig und könnte auch auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sein. Nachdem - was außer Zweifel stehe - seine Freunde wegen Terrorismus verurteilt worden seien und er zu diesen in engem Kontakt gestanden habe, sei der Beschwerdeführer einer besonderen Bedrohung ausgesetzt, die sich schon in konkreten gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlungen geäußert habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Die Behörde habe es des Weiteren unterlassen, eine Non-refoulement-Prüfung durchzuführen. Ein Abschiebungshindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt werden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe. Die neueren Fälle des EGMR würden zeigen, dass nicht in jedem Fall Beweise der individuellen Gefährdung erbracht werden müssen, sondern je nach den Umständen auch gut dokumentierte Belege genügen würden, wonach die betreffende Person in eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müssen Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sein werde, sei nicht nur real sondern auch erheblich.

Der Beschwerdeführer beantragte die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, eine mündliche Verhandlung und die Gewährung des Asylstatus oder in eventu des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

5. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 24.02.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Mit Schreiben vom 02.08.2011 begehrte der Beschwerdeführer die Rückstellung seines russischen Inlandsreisepasses, der sich jedoch nicht in den vorgelegten Akten befand.

Mit Schreiben vom 19.09.2012 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückzog; Grund für die Meinungsänderung sei die schlechte Lage im Herkunftsstaat gewesen.

Am 27.08.2013 stellte der Beschwerdeführer wiederum einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Am 09.10.2013 zog er auch diesen zurück; Grund für die Meinungsänderung seien Komplikationen bei der Beantragung des Reisedokumentes gewesen.

6. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W112 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Mit Beschluss vom 24.04.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren des Cousins des Beschwerdeführers, XXXX ein; er war in die Türkei ausgereist; er hatte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 21.08.2013 erhoben, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und er in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Er hatte den Antrag damit begründet, dass sein Freund XXXX zu 14 Jahren Gefängnis verurteilt und er in diesem Zusammenhang zweimal angehalten worden, verhört, misshandelt und gegen Bezahlung freigelassen worden sei; man habe ihn gezwungen zuzugeben, dass er ein Terrorist sei. Es gebe ein Video auf Youtube, auf dem man sehe, dass XXXX verhört werde.

Mit Schreiben vom 30.06.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Zustimmung zur Beischaffung seiner Dublin-Akten aus Polen und Frankreich binnen zwei Wochen zu erteilen und an der Beischaffung der deinen Cousin betreffenden Entscheidung aus Frankreich binnen vier Wochen mitzuwirken. Die Zustimmung unterblieb ebenso wie die Mitwirkung.

Am 21.07.2014 nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht.

Mit Schreiben vom 06.08.2014 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass das Vollmachtsverhältnis mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren aufgelöst wurde.

Am 08.08.2014 langte die Übersetzung der im Akt erliegenden Meldebestätigung des Beschwerdeführers vom XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich im Munizipalitätsbezirk von XXXX lebe "und laut Haushaltsbuch XXXX, Einwohnerverzeichnis XXXX die folgende Familienzusammensetzung hat: er lebte tatsächlich bis Jänner 2010 im Dorf XXXX an der obig angeführten Adresse. Diese Bestätigung wurde zur allgemeinen Vorlage bei [unleserlich] ausgestellt."

Mit Schreiben vom 26.08.2014 trug das Bundesverwaltungsgericht der Staatendokumentation auf, die die im Verfahren des Beschwerdeführers erstattete Anfragebeantwortung betreffenden Unterlagen vorzulegen.

Mit Schreiben vom 26.08.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, Stand Mai 2014, geladen.

Das Bundesamt teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.08.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Am 19.09.2014 legte die Staatendokumentation die Anfragebeantwortung sowie Hintergrundberichte der in der Anfragebeantwortung erwähnten NRO vor sowie zu den Gründen, warum die Anfragebeantwortung diesbezüglich anonymisiert wurde.

Die Sichtung des vom Beschwerdeführer vorgelegten USB-Sticks ergab ein Foto zweier junger Männer in einer Moschee sitzend, wobei einer davon der Beschwerdeführer sein könnte, ein Foto eines jungen Mannes mit Weste und Haube vor einer Glastüre bzw. auf einer Bank sitzend mit einem Handy spielend, zwei Fotos einer Braut flankiert von jeweils demselben jungen Mann rechts und einem weiteren jungen Mann links, ein Foto von sieben jungen Männern vor einer Moschee, das etwas zu dunkel geratene Foto von drei jungen Männern, die nebeneinander sitzen, mit Handy in der Hand, sowie das Foto von neun jungen Männern hinter einem gedeckten Tisch und ein Video von "chechnyatoday", in dem XXXX KADYROW und ein weiterer Mann auf drei junge Männer in Handschellen einreden vor dem Hintergrund mehrerer Bewaffneter; bei einem der jungen Männer könnte es sich um den jungen Mann handeln, der auf einem der Fotos mit dem Handy spielt; sowohl die Fotos als auch das Video sind von niedriger Auflösung und sehr pixelig; die darauf abgebildeten Personen daher schwer erkennbar.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.09.2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, Volksgruppe:

Tschetschene, moslemischer Glaube. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Ich entnehme dem Akt des BAA weiters, dass Sie ledig sind und keine Kinder haben. Ist das korrekt?

BF: Ich habe vor einem Jahr geheiratet und habe eine Tochter.

R: Sie haben das bis heute weder dem Bundesverwaltungsgericht noch dem Asylgerichtshof mitgeteilt, obwohl Sie zahlreiche Eingaben gemacht haben!

BF: Im November habe ich einen offiziellen Termin für die Eheschließung. Ich habe noch keine diesbezüglichen Dokumente. Ich habe nur eine Terminkarte.

V legt vor Geburtsurkunde von XXXX sowie eine Terminbestätigung über eine Eheschließung vom XXXX. Beides wird in Kopie zum Akt genommen.

R: Sie haben gesagt, Sie haben vor einem Jahr geheiratet. Der Hochzeitstermin ist laut Vorlage am XXXX.

BF: Ich hatte die Geburtsurkunde zu Hause und konnte deswegen nicht gleich standesamtlich heiraten. Zuerst musste ich auf die Geburtsurkunde warten, dann musste diese erst übersetzt werden. Als ich das erste Mal hingegangen bin, hat man mir gesagt, dass nur ich die Geburtsurkunde brauche. Dann hat man mir gesagt, dass auch meine Frau eine Geburtsurkunde braucht, deswegen hat sich die Wartezeit verlängert. Ich war sowohl im 21. als auch im 20. Bezirk vorstellig, konnte das jedoch erst im 16. Bezirk finalisieren, weil man von mir meinen Pass gefordert hat und ich habe ja keinen.

R wiederholt die Frage:

BF: Vor einem Jahr fand die islamische Ehe statt. Im November wird die standesamtliche stattfinden.

R: Haben Sie einen Nachweis über die islamische Eheschließung?

BF: Nein.

R: Sie haben bereits im August 2011 angesucht, man möge Ihnen den Pass rückstellen. War das für die Eheschließung?

BF: Nein. Ich wollte den Pass nur bei mir haben.

R: Wie sind Sie jetzt an die Geburtsurkunde gekommen?

BF: Per Eilpost habe ich diese bekommen. Die Geburtsurkunde war in Tschetschenien. Mein Bruder hat sie mir geschickt.

R: Weiters entnehme ich dem Akt, dass sie bis 2008 die Schule besucht haben. Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf ab Schulschluss! Wo haben Sie mit wem gelebt und was haben Sie gearbeitet?

BF: An alles kann ich mich nicht erinnern. Ich habe oft in einem Geschäft gearbeitet und habe auch ein Technikum besucht. Ich habe bei meinen Eltern gelebt. Was wollen Sie von mir wissen?

R wiederholt die Frage:

BF: Ich habe in Tschetschenien im Rayon XXXXgelebt, an der XXXX. Ich habe mich mit Sport beschäftigt. Ansonsten habe ich nicht wirklich was zu tun gehabt. Ich habe gelernt.

R: Von wann bis wann haben Sie genau an dieser Adresse gelebt?

BF: Bis zum Jahre 2009 habe ich immer dort gelebt.

R: Wo haben Sie dann gelebt?

BF: Ich weiß nicht wie ich das sagen soll. Dann wurden meine Freunde mitgenommen. Nachher habe ich mich an verschiedenen Stellen aufgehalten, bei meiner Tante, bei meinen Freunden und auch bei verschiedenen Verwandten.

R: Sie haben gesagt, Sie haben eine Ausbildung gemacht. Von wann bis wann haben Sie diese gemacht?

BF: 2008 nach dem Schulabschluss habe ich mit der Ausbildung begonnen, 2010 habe ich sie abgeschlossen. Allerdings konnte ich kein Diplom bekommen, weil ich 2010 nicht mehr zu Hause war.

R: Sie haben gesagt, Sie haben gearbeitet, von wann bis wann und wo?

BF: Ich habe immer gearbeitet, habe meiner Mutter und meinem Vater geholfen. Wir haben 2007 oder 2008 ein Geschäft eröffnet. Ich habe dort oft mitgearbeitet. Allerdings habe ich in dem Geschäft in der Nacht gearbeitet. 2007 bis 2008 habe ich den Führerschein gemacht. Ich weiß nicht, was ich sonst noch sagen soll?

R: Was für ein Geschäft war das?

BF: Ein Lebensmittelgeschäft.

R: Waren Sie dort offiziell angestellt oder haben Sie einfach mitgeholfen?

BF: Das ist nicht so wie hier, dass man als offizieller Mitarbeiter arbeitet. Erst jetzt hat man begonnen die Leute offiziell anzumelden.

R: Wer hat außer Ihnen in dem Geschäft gearbeitet?

BF: Meine Mutter, meine Schwester und auch ein Freund, XXXX, hat mitgeholfen.

R: Was haben Sie in der Nacht im Geschäft gemacht?

BF: Da es für die Frauen ungut gewesen wäre, sich in der Nacht in einem Geschäft aufzuhalten, haben ich und meine Freunde in der Nacht verkauft.

R: Heißt das, das Geschäft war auch nachts über geöffnet?

BF: Ja, bis 23.00 Uhr war es geöffnet.

R: Sie sprechen jetzt von Freunden im Plural. Wer hat noch mitgearbeitet?

BF: Verkauft habe nur ich, allerdings haben mich während meiner Arbeit Freunde im Geschäft besucht. Wir haben miteinander geredet und haben dort gegessen, je nachdem was wir gerade essen wollten. Vielleicht erscheint es Ihnen merkwürdig, aber bei uns ist es so.

R: Was haben Sie sonst noch gemacht, außer Verkäufer im Geschäft?

BF: Ich habe nicht nur verkauft, ich bin auch oft nach XXXX in Dagestan gefahren, um Waren von dort zu holen.

R: Wann genau, wie und mit wem sind Sie aus Tschetschenien ausgereist? Gab es Probleme bei der Ausreise? Auf welchen Namen waren die Zugtickets ausgestellt? Gab es keine Grenzkontrolle?

BF: Das erste Mal sind wir 2009 im August von Tschetschenien nach XXXX gefahren um einzukaufen. Meine Mutter hat mich angerufen und hat mir gesagt, dass ich nicht zurückfahren soll, sondern nach Kalmykien fahren soll. Das war deswegen so, weil meine Freunde mitgenommen wurden. In der Nacht kamen die Leute auch zu uns um mich abzuholen. Von Kalmykien bin ich dann zurück nach Hasav-Jurt gefahren, weil es von Hasav-Jurt Busse nach Moskau gibt. Ich bin von Hasav-Jurt aus nach Moskau gefahren. XXXX war zusammen mit mir. Von Moskau sind wir mit einem Zug nach Brest gefahren. Dort haben wir ein paar Tage verbracht und dann sind wir nach Polen weitergefahren.

R: Gereist sind nur XXXX und Sie oder waren auch andere dabei?

BF: Mein Vater hat uns bis Brest begleitet.

R: Mit welchen Dokumenten sind Sie ausgereist?

BF: Ich hatte sowohl einen Auslandspass, als auch einen Inlandsreisepass. Mein Vater hat dann meinen russischen Inlandspass mitgenommen und mir den Auslandspass gelassen, damit ich die Grenze überqueren kann. Der Auslandspass wurde mir dann von den polnischen Behörden abgenommen. In Polen waren wir nur ein paar Stunden lang. Wir sind gleich hierhergekommen.

R: Wann wurde Ihr Auslandsreisepass ausgestellt?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Wurden Sie bei der Ausreise kontrolliert?

BF: Den Pass hat man nicht kontrolliert, aber die Fahrkarten.

R: Auf welchen Namen haben die Fahrkarten von Moskau nach Brest gelautet?

BF: Wir haben die Fahrkarten jeweils unter Vorlage unserer Pässe auf unseren Namen gekauft. Ich habe den Fahrschein bis jetzt aufbewahrt.

R: Haben Sie in Polen einen Asylantrag gestellt?

BF: Ja.

R: Wissen Sie den Stand des Verfahrens?

BF: Nein, ich bin gleich weitergefahren.

R: Warum haben Sie das Asylverfahren nicht in Polen abgewartet?

BF: Weil mein Ziel Österreich war. Hier habe ich eine Tante und in Polen habe ich niemanden. Man hat mich hierher geschickt, weil sich hier meine Tante befindet.

R: Haben Sie den Asylantrag gestellt, um hier mit Ihrer Tante zusammenleben zu können?

BF: Nein, aber ich wollte hierherkommen, weil sie da war.

R: Haben Sie den Asylantrag aus wirtschaftlichen Gründen gestellt?

BF: Nein, aus politischen Gründen.

R: Wann haben Sie Österreich wieder verlassen?

BF: 2009 im November.

R: Warum?

BF: Man hat uns gesagt, dass wir uns beim Gebäude Nr.17 in Traiskirchen versammeln sollen. Alle anderen wurden in Traiskirchen einvernommen und uns wurde gesagt, dass man uns irgendwohin abschieben wird. Nachher haben ich und noch zwei andere Österreich verlassen. Einer davon war XXXX, den dritten kenne ich nicht.

R: Wohin sind Sie dann gegangen?

BF: Wir sind nach Frankreich gefahren.

R: Haben Sie ein Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel für Frankreich gehabt?

BF: Nein. Deswegen war ich in Österreich in Haft.

R: Was haben Sie in Frankreich gemacht?

BF: Ich wollte dort sechs Monate abwarten, dann wollte ich wieder nach Österreich kommen. Es ging darum, dass ich in Polen erkennungsdienstlich behandelt wurde und nicht dorthin abgeschoben werden wollte. Allerdings habe ich dort, das heißt in Frankreich, nicht um Asyl angesucht.

R: Wie lange sind Sie in Frankreich gewesen?

BF: Circa eineinhalb Monate.

R: Wohin sind Sie dann gegangen?

BF: Nach Tschetschenien.

R: Wie lange sind Sie in Tschetschenien geblieben?

BF: Drei oder vier Monate.

R: Wann sind Sie aus Tschetschenien wieder ausgereist?

BF: Anfang Mai 2010.

R: Hat es Probleme bei der Rückkehr nach Tschetschenien gegeben?

BF: Weil es ein Problem gegeben hat, bin ich von Frankreich dorthin gefahren.

R: Hat es auf der Reise, insbesondere bei der Wiedereinreise in Russland Probleme gegeben?

BF: Nein. Ich bin von der Ukraine nach Moskau mit einem Zug gefahren. Ich wurde von meinem Vater von der Ukraine nach Moskau begleitet. Er hat auf mich in der Ukraine gewartet und hatte auch meinen russischen Inlandsreisepass dabei.

R: Wie haben Sie sich mit Ihrem Vater verständigt, dass dieser gewusst hat, wann er Sie abholen muss? Haben Sie telefoniert?

BF: Ja.

R: Hatten Sie immer noch Ihr russisches Telefon dabei?

BF: Als ich in Frankreich war habe ich mit meinem Vater telefoniert. Ich habe ihm damals gesagt wann ich ungefähr dort sein werde. Ich wurde früher aus dem XXXX für den Rayon XXXX angerufen. Man hat mir gesagt, dass ich dorthin kommen soll.

R: Haben Sie mit Ihrem Vater aus einem Callshop telefoniert oder hatten Sie eine französische SIM - Karte?

BF: Von Frankreich aus war ich mit meinem Vater per Skyp in Verbindung. Wir haben uns dann in der Ukraine getroffen.

R: Hatten Sie also ein Handy dabei oder nicht?

BF: Nein. Ich habe dort Verwandte und als ich zu Hause angerufen habe, habe ich das vom Telefon meiner Verwandten gemacht. Ich habe während meines Aufenthaltes in Frankreich bei meinen Verwandten gelebt.

R: Wie haben Sie im Mai 2010 Tschetschenien verlassen?

BF: Anfang Mai hat mich mein Bruder nach Kalmykien gebracht. Dort habe ich ca. eineinhalb Monate verbracht, aber genau weiß ich es nicht. Von dort wurde ich nach Minowody von meinem Cousin, Sohn der Tante aus Kalmykien begleitet. Er lebt nach wie vor in Kalmykien, im Dorf XXXX.

R: Wie ging es von Minowody weiter?

BF: Ich bin von dort aus weiter mit einem Zug in die Ukraine gefahren. Dort habe ich einige Tage oder vielleicht sogar eine Woche verbracht. Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern, weil es schon so lange her ist. Von der Ukraine bin ich wieder nach Österreich gefahren.

R: Hat es Probleme bei der Ausreise aus der russischen Föderation gegeben?

BF: Nein.

R: Mit welchem Pass sind Sie diesmal ausgereist?

BF: Mit dem russischen Inlandsreisepass.

R: Haben Die Zugtickets wieder auf Ihren Namen gelautet?

BF: Ja.

R: Sie haben zum Nachweis Ihrer Identität Ihren russischen Inlandsreisepass vorgelegt. Die Dolmetscherin wird ihn nun übersetzen: Russische Föderation

Abteilung für Innere Angelegenheiten Rayon XXXX, Tschetschenische Republik

Ausstellungsdatum: XXXX

Code: XXXX

Unterschrift

Eigenhändige Unterschrift

Runder Siegelabdruck mit der Aufschrift: "Pass-und Visadienst des Innenministeriums Russlands XXXX"

Familienname: XXXX

Vorname: XXXX

Vatersname: XXXX

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: XXXX

Geburtsort: XXXX

Übersetzung der Passseite 5:

Wohnort

Rechteckiger Siegelabdruck mit der Aufschrift: Innenministerium der russischen Föderation

Tschtschenische Republik

Pass-und Visadienst der Abteilung für Innere Angelegenheiten des Rayons XXXX

Registriert

ImXXXX

XXXX

Unterschrift

Übersetzung der Passseite Nr.13

Militärpflicht

Rechteckiger Siegelabdruck mit der Aufschrift: Der Bürger ist einzuberufen

Wehrkommissar für den Rayon XXXX tschetschenische Republik

Leiter der Abteilung 2

Unterschrift

XXXX

Übersetzung der Passseite Nr.19

Rechteckiger Siegelabdruck mit der Aufschrift: Der Pass mit der Serie XXXX wurde ausgestellt

Amt des föderalen Migrationsdienstes XXXX

Der BF legt seine Geburtsurkunde in beglaubigter Übersetzung vor, diese wird in Kopie zum Akt genommen. Ebenso legt der BF eine Niederschrift vom 15.01.2014 vor, auch diese wird in Kopie zum Akt genommen.

R: Haben Sie sich weitere Beweismittel nach Österreich schicken lassen?

BF: Das hätte nichts gebracht, da bekommt man nichts.

R: Wie kamen Sie auf die Idee, bei der Wiederausreise aus Tschetschenien just eine Meldebestätigung mitzunehmen?

BF: Weil man so etwas bekommen kann. Alle anderen Bestätigungen bekommt man nicht.

R: Laut dieser Bestätigung waren Sie bis Jänner 2010 im Dorf XXXX gemeldet.

BF: Nein, bis Mai. Ich glaube, dass in der Bestätigung es so gemeint ist, dass ich von Jänner bis Mai angemeldet war.

R: In der Urkunde steht genau das Gegenteil. Es ist zwar mit Mai abgestempelt, enthält aber die Angabe bis Jänner.

BF: Nein. Es ist ab Jänner gemeint. In der Bestätigung sollte geschrieben werden, dass ich ab Jänner angemeldet war.

R: Wie sind Sie an die Meldebestätigung gekommen?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich bin, glaube ich, mit meiner Schwester in die Verwaltung gegangen.

R: Haben Sie dabei Probleme gehabt?

BF: Ja, natürlich. Ich habe Probleme schon seit 2009.

R: Welche Probleme hatten Sie bei der Behörde bei der Ausstellung des Meldezettels?

BF: Dabei hatte ich keine Probleme. Ich hatte nur Probleme mit dem XXXX für den Rayon XXXX, das ist - anders gesagt - die Polizei.

R: Hat sich an den Gründen für Ihre Asylantragstellung seit ihrer Beschwerde vom 16.02.2011 etwas geändert?

BF: Ja, es hat sich viel verändert. Das bezieht sich auf meine Freunde, sie sind im Gefängnis. Drei sind im Gefängnis. Zwei haben 14 Jahre bekommen und einer 9 Jahre. Er hat deswegen nur 9 Jahre bekommen, weil er minderjährig war. Derzeit beschäftigt sich das Gericht in Straßburg mit seiner Angelegenheit.

R: Hat sich sonst noch etwas seit der Beschwerde geändert?

BF: Man hat Ihnen gesagt, dass sie ihr Anliegen in Straßburg zurückziehen sollen, weil ihre Häuser sonst gesprengt werden. Ich weiß nicht, ob sie ihr Anliegen dort zurückgezogen haben oder nicht. Man wollte von mir, dass ich gegen sie aussage. Das ist der zweite Grund. Der erste Grund ist, die Beschuldigung, dass ich den Banditen Lebensmittel verkauft hätte.

R: Das hat sich alles seit der Beschwerdeerhebung ereignet?

BF: Nein, das hat sich nach der Verhaftung meiner Freunde ereignet.

R: Ist Ihnen der Inhalt Ihrer Beschwerde bekannt?

BF: Nein.

R fasst den Inhalt der Beschwerde zusammen.

R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF: Ja.

R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?

BF: Ein Cousin von mir war hier und er wurde oft mitgenommen.

R: Wie heißt dieser Cousin?

BF: Er heißt XXXX. Er hat hier einen ablehnenden Bescheid bekommen, ist gleich ausgereist und befindet sich derzeit in der Ukraine. In Tschetschenien hat man sehr viel Geld für seine Freilassung bezahlt. Er hat sogar Fotos von seinen Misshandlungen gehabt, er wurde auch mit Strom gefoltert, aber man hat ihm trotzdem nicht geglaubt.

R: Gibt es Beweismittel, die Sie in Ihrem Verfahren bis jetzt nicht vorgelegt haben und heute vorlegen möchten?

BF: Nein.

R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Bewegung oder Partei?

BF: Nein.

R: Wurden Sie auf Grund Ihrer Rasse, dh. weil Sie Kaukasier sind, oder Ihrer Nationalität, dh. weil Sie Russe sind, verfolgt?

BF: Nein. Ich bin ja niemals aus dem Kaukasus ausgereist, außer als ich hierhergefahren bin.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen, dh. weil Sie Muslim sind, verfolgt?

BF: Dort gibt es ständig Verfolgungen, auch jetzt.

R wiederholt die Frage.

BF: Alle jungen Leute werden dort verfolgt, das heißt die jungen Leute, die die Moschee besuchen.

R: Wurden Sie einmal verfolgt, weil Sie die Moschee besucht haben?

BF: Ich weiß nicht, ob mich das auch betraf, aber ich weiß, dass das dort alle betrifft.

R: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

BF: Nein.

[...]

R erinnert BF an die Wahrheitspflicht, ebenso an die Mitwirkungspflicht an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuarbeiten.

BF: Ich habe viel zu erzählen, allerdings kann ich das auf Russisch nicht genau schildern.

R: Frau Dolmetscherin haben Sie das Gefühl, dass Verständigungsschwierigkeiten vorliegen?

D: Nein. Der Beschwerdeführer spricht nur sehr leise.

R: Schildern Sie bitte möglichst genau ihre Fluchtgründe!

BF: XXXX Anfang August wurde in unserem Dorf der Leiter vom XXXX in die Luft gejagt. Das Attentat galt seiner Person, allerdings war er selbst nicht im Auto, nur sein Stellvertreter. Ab diesem Zeitpunkt wurden alle jungen Leute in unserem Dorf verfolgt. Die drei von mir genannten Personen, die sich derzeit im Gefängnis befinden, wurden mitgenommen. Das war das erste Mal. Die Leute sind in ihre Häuser eingedrungen. Sie wurden gefoltert, geschlagen und dann weit von unserem Dorf entfernt ausgesetzt. Nachher wurden sie mit Waffen angehalten. Einen von den Leuten hat man beschuldigt, dass er als Selbstmordattentäter einen Anschlag gegen Polizisten verüben wollte, das war ein Nachbar von mir und ein Freund von mir. Die drei wurden dann gefoltert und geschlagen. Es wurde eine Untersuchung durchgeführt, diese hat ca. 10 Monate gedauert. Man sollte nochmals Informationen bekommen. Einer von den Leuten hat dann gesagt, dass ich ihnen beim Wechsel der Aufenthaltsorte geholfen habe und auch, dass ich ihnen Guthaben auf die Wertkarte aufgeladen habe. Ich hatte nämlich auf meinem Telefon ein Programm, mit dem man ein Guthaben aufladen konnte. Ich bin dann nach Österreich gekommen. Hin und wieder aber selten stehe ich mit den Leuten in Kontakt. Als ich das erste Mal mein Asylverfahren einstellen ließ, haben das meine Eltern nicht gewusst. Als sie das dann erfahren haben, hat mein Vater gesagt, dass ich das Asylverfahren fortsetzen soll. Vor einem Jahr habe ich dann das Asylverfahren wieder einstellen lassen. Danach ist die Mutter einer der Häftlinge zu uns nach Hause gekommen und hat gesagt, dass ich nicht zurückkehren soll. Auch mein Freund, der sich im Gefängnis befindet, hat mich kontaktiert und mir gesagt, dass die Leute gesagt haben, dass ich mit meinen Freunden zusammen war und dass ich nicht zurückkehren soll. Das ist alles. Ich habe gedacht, dass man auf mich vergessen hat, aber das war nicht der Fall.

R: Möchten Sie noch etwas angeben?

BF: Ich möchte sagen, dass jedes Lebewesen einen Selbstschutzinstinkt hat. Ich will jedenfalls nicht zurückkehren.

R: Wann war dieser Anschlag auf den Leiter der XXXX?

BF: Das war im August XXXX, damals wurde eine Brücke renoviert. Man hat eine temporäre Brücke gemacht.

R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass der Anschlag am XXXX war?

BF: Das kann sein, dass das XXXX war, vielleicht habe ich mich geirrt. Ich habe auch jetzt nachgedacht, ob das XXXX oder XXXX war.

R: War es kurz nach Schulschluss oder schon ein Jahr später?

BF: Nach dem Abschluss der Schule, das heißt der Anschlag hat XXXX stattgefunden. Ich kann mich noch erinnern, dass wir uns damals auf eine Prüfung vorbereitet haben.

R: Welche Prüfung?

BF: Wenn man die 11.Klasse abschließt muss man Prüfungen machen.

R: Diese finden erst nach Schulschluss statt?

BF: Um ein "Attestat" (vgl. Maturazeugnis) muss man Prüfungen abschließen, diese dauern bis August.

R: Wer sind diese Freunde von Ihnen, die gefangen genommen wurden? Wie heißen diese und woher kennen Sie diese?

BF: Mein Nachbar namens XXXX, sein Bruder befindet seitdem in Belgien, der zweite heißt XXXX, das ist der, der sich an Straßburg gewandt hat. Der dritte heißt XXXX. Den Nachbarn habe ich natürlich gekannt. Die zwei anderen haben mit mir von der 1.bis zur 11.Klasse die Schule besucht.

R: Ihr Cousin XXXX........

BF: Er ist etwas älter und hat die Schule daher etwas früher abgeschlossen. Er ist jetzt, glaublich, 27 Jahre alt.

R: Ihr Cousin hat angegeben, dass einer der drei Inhaftierten XXXX heißt!

BF: Nein, er hat sich offensichtlich geirrt. Allerdings wurden viele Leute mitgenommen, vielleicht auch ein XXXX. Die Namen von den drei Häftlingen weiß ich sicher, weil ich ja mit ihnen die Schule besucht habe.

R: Woher kannte Ihr Cousin die drei?

BF: Wir waren immer zusammen. Wir haben oft gemeinsam Fußball gespielt. Das Fußballfeld befindet sich dort, wo XXXX und XXXX leben. Wir haben im Zentrum der Ortschaft gelebt. Wenn ich jetzt sage wir, heißt das ich und mein Cousin, weil wir ja in der Nähe voneinander gelebt haben.

R: Hat dort auch Ihr Cousin XXXX gelebt?

BF: Ja, er war auch unser Nachbar.

R: Wurden Sie auch mitgenommen, weil Sie gesagt haben, es wurden alle Leute verschleppt?

BF: Nein, ich war nicht zu Hause.

R: Was ist mit Ihren Cousins XXXX?

BF: Wir sind gemeinsam nach Kalmykien gefahren. XXXX wurde damals nicht mitgenommen, erst zwei oder drei Monate später.

R: Wann wurden Ihre Freunde das erste Mal mitgenommen?

BF: Das war, glaube ich, im XXXX.

R: Das heißt, das war über ein Jahr nach dem Anschlag?

BF: Ja, so wird es gewesen sein.

R: Jetzt haben Sie gerade angegeben, die Untersuchung hat nur 10 Monate gedauert. Das geht sich nicht aus, das wären 13 Monate.

BF: Ich habe nur eine ungefähre Zeitangabe getätigt, wie lange das genau gedauert hat, weiß ich nicht. Einer der Häftlinge hat mir nämlich gesagt, dass er zu 13 Jahren verurteilt wurde. Da die Untersuchung aber fast ein Jahr gedauert hat, wurde er im Grunde genommen zu 14 Jahren verurteilt. Ich kann nur ungefähre Zeitangaben tätigen, keine genauen.

R: Ich fasse zusammen. Ihre Freunde wurden das erste Mal mitgenommen ca. ein Jahr nach dem Anschlag?

BF: Nein, das erste Mal wurden sie gleich nach der Sprengung des Autos mitgenommen.

R: Was bedeutet gleich?

BF: Sie sind dann bei ihnen eingedrungen und haben sie mitgenommen. Sie wurden dann gefoltert und in der gleichen Nacht woanders ausgesetzt.

R wiederholt die Frage.

BF: Nach der Sprengung des Autos.

R: Wann sind Sie nach Kalmykien gefahren?

BF: Das war im September 2009 oder Oktober 2009 aber genau weiß ich es nicht mehr. Das war, als sie das zweite Mal mitgenommen wurden. Das erste Mal wollte man sie einschüchtern, das zweite Mal wurden sie von XXXX Kadyrov persönlich verhört, davon gibt es eine Videoaufnahme. XXXX habe ich einen Stick mit dieser Videoaufnahme und Fotos vorgelegt.

R: Vor der Fahrt nach Kalmykien waren Sie in XXXX mit XXXX. Ist das korrekt?

BF: Ja, wir sind wegen der Ware hingefahren.

R: Wie sind Sie mit XXXX verwandt?

BF: Weitschichtig.

R: Was bedeutet das?

BF: Mein Vater und sein Vater sind Cousins.

R: Vorhalt AS 201, AS 19, AS 109 und die Beschwerde. Die R ermahnt die Wahrheit anzugeben.

BF: Die Onkel sind Brüder. Mütterlicherseits habe ich nie angegeben. Mein Vater und sein Vater sind Cousins. Ich habe immer gesagt, dass wir Cousins sind.

R: Wie Sie mit Ihrem Cousin in XXXX waren, wer hat Sie angerufen und was haben Sie am Telefon erfahren?

BF: Ich wurde von meiner Mutter angerufen, er wurde auch angerufen, aber ich weiß nicht mehr von wem, ich glaube von seinem Vater. Man hat uns gesagt, dass unsere Freunde mitgenommen wurden und wir nicht nach Hause zurückkehren sollen. Wir sind dann gleich von dort nach Kalmykien gefahren.

R: Sie haben vor der Polizei angegeben, dass Sie von Ihren Vätern angerufen wurden und auch der Cousin hat in seiner Einvernahme gesagt, dass Sie von Ihrem Vater angerufen wurden.

BF: Ich weiß es nicht, aber das ist schon lange her. Ich glaube, dass mich meine Mutter angerufen hat. Ich kann mich auch genau erinnern, dass er auch angerufen wurde, allerdings weiß ich nicht mehr genau, wer ihn angerufen hat.

R: Wem hat das Geschäft gehört indem Sie mitgearbeitet haben?

BF: Dieses Geschäft hat in Wirklichkeit meiner Cousine gehört, sie hat das Geschäft meiner Mutter verpachtet.

R: Vor der Polizei haben Sie und Ihr Cousin einstimmig angegeben, dass das Geschäft ihren Vätern gehört hat. Vor dem BAA haben Sie angegeben, das Geschäft gehöre Ihrer Mutter. Jetzt geben Sie an, es gehöre der Cousine, aber sie verpachtet es an die Mutter.

BF: Ich verstehe nicht, welchen Unterschied es macht, ob das Geschäft meiner Mutter oder meinem Vater gehört hat. Es war ja nicht offiziell. Das Geschäft gibt es nach wie vor und das gehört noch immer offiziell meiner Cousine, auch jetzt noch.

R: Es ist wesentlich, dass Sie die Wahrheit angeben. Daher noch einmal die Belehrung die Wahrheit anzugeben.

BF: Ich sage die Wahrheit, es kann nur sein, dass ich mich irre.

R: Was macht der Vater Ihres Cousins XXXX? Sie haben einerseits angegeben, dass er mit Ihrem Vater ein Geschäft betreibt, andererseits haben Sie angegeben, dass er invalide ist.

BF: Ich habe das nicht verstanden. Wer ist Invalide?

R: Sie haben gesagt, der Vater des Cousins XXXX ist Invalide und die meiste Zeit im Krankenhaus.

BF: Er ist nicht die ganze Zeit im Spital. Es gibt auch so etwas wie Herzinfarkt. Mein Vater ist ja auch Invalide der zweiten oder dritten Gruppe. Aber er arbeitet.

R: Wie schwer ist diese Behinderung?

BF: Ich weiß es nicht, aber es gibt drei Behinderungskategorien. Die erste ist die Schlimmste.

R: Was arbeitet Ihr Vater?

BF: Mein Vater ist ein stellvertretender Direktor der Berufsschule, dort kann man Koch oder Näherin lernen. Mein Vater ist wie gesagt der stellvertretende Direktor, der Direktor ist der Vater von XXXX.

R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, Ihr Vater ist LKW-Fahrer!

BF: Ja, er ist früher LKW gefahren, aber seit ca. einem Jahr ist er der stellvertretende Direktor. Auf Grund seines Gesundheitszustandes konnte er nicht mehr als Kamaz-Fahrer arbeiten.

R: Hat Ihre Familie im Herkunftsstaat Probleme?

BF: Meine Familie nicht, zumindest nicht bis zu meiner Rückkehr.

R: Können Sie das genauer schildern?

BF: Da gibt es nichts zu erklären. Wenn ich zurückkehren sollte, wird man mich mitnehmen und es wird 100% Probleme geben.

R: Aber zurzeit hat Ihre Familie keine Probleme?

BF: Nein.

R: Was wurde Ihnen konkret im Hinblick auf die Unterstützung der Banditen vorgeworfen?

BF: Man hat mir vorgeworfen, dass ich den Banditen Lebensmittel verkauft habe und ihr Telefonguthaben aufgeladen habe und ihnen beim Wechsel der Aufenthaltsorte geholfen habe.

R: Wer sind diese Banditen jetzt genau?

BF: Keiner hat auf der Stirn eine Aufschrift "Bandit" gehabt. Solchen Leuten habe ich keine Lebensmittel verkauft.

R: Sie haben gesagt, es wird Ihnen vorgeworfen. Haben Sie es getan?

BF: Man beschuldigt mich. Ich habe meinen Freunden geholfen, den Aufenthaltsort zu wechseln.

R: Die Freunde sind die Banditen oder die drei inhaftierten?

BF: Ich habe den drei von mir genannten Personen geholfen. Sie hatten tatsächlich Waffen, aber das wusste ich nicht.

R: Hat man auch Ihren übrigen Verwandten, die im Geschäft mitgeholfen haben vorgeworfen, an Banditen verkauft zu haben?

BF: Nein. Ich werde beschuldigt, weil die drei meine Freunde sind. Einer von den drei hat auch ausgesagt, dass ich ihnen beim Wechsel des Aufenthaltsortes geholfen habe und ihnen das Telefonguthaben aufgeladen habe. Er hat mich auch vorgewarnt, dass er solch eine Aussage getätigt hat und dass ich nicht nach Hause zurückkehren soll. Das hat er mir selbst gesagt.

R: Ihr Cousin XXXX hat angegeben, dass die Probleme von Ihnen beiden begonnen haben zwei Tage nachdem ein Mann in Ihr Geschäft gekommen ist und Wertkarten für drei Handys gekauft hat. Was waren das jetzt für Probleme?

BF: Die Probleme, die das Geschäft betreffen, sind unsere gemeinsamen Probleme, das heißt die Probleme von mir und XXXX. Er hat von SIM-Karten gesprochen und ich über Telefonguthaben. Die SIM-Karten werden im Geschäft verkauft und ich konnte jedes beliebige Handy von meinem Handy aufladen.

R: Welche Probleme hat es jetzt auf Grund dieses Mannes im Geschäft gegeben?

BF: Deswegen hat man uns auch beschuldigt, dass wir geholfen haben, aber wir haben uns ja unsere Kunden nicht gemerkt. Wir wussten ja nicht an wem wir diese Lebensmittel verkaufen. Wenn man SIM-Karten bestellt, um diese weiter zu verkaufen, bestellt man diese zuerst auf den eigenen Namen. Deswegen wurde ich beschuldigt, weil man daher wusste, dass die SIM-Karten aus unserem Geschäft bezogen wurden.

R: Wer hatte jetzt Probleme? Zuerst haben Sie angegeben, dass nur Sie Probleme hatten, jetzt aber Sie und XXXX?

BF: Ich spreche über mich. Sie sprechen über XXXX.

R: Ich habe gefragt, wer von den im Geschäft arbeitenden Probleme hat!

BF: Als ich nein gesagt habe, habe ich gemeint, dass meine Eltern keine Probleme hatten. XXXX hat dort nicht wirklich gearbeitet, er hat mir nur geholfen, wenn ich die Ware eingekauft habe.

R: Sie sind dann mit XXXX nach Frankreich gegangen, wer hat Sie dort angerufen?

BF: Zuerst hat mich ein Mann vom XXXX, sprich von der Polizei angerufen. Mein Bruder wurde mitgenommen und man hat mir gesagt, dass ich zurückkehren soll, da ich sonst meinen Bruder nicht mehr sehen würde. Deswegen bin ich auch zurück nach Tschetschenien gefahren.

R: Auf AS 107 habe ich die Angabe, dass die Polizei das Ihrem Vater gesagt hat. Wem hat jetzt die Polizei was mitgeteilt?

BF: Natürlich hat man das auch meinem Vater gesagt, mein Bruder wurde ja mitgenommen.

R: Wie hat der XXXX Sie in Frankreich telefonisch erreicht?

BF: Das weiß ich nicht. Vielleicht hat man die Telefonnummer im Handy meines Bruders gefunden.

R: Was meinen Sie mit Ihrer Telefonnummer?

BF: Ich selbst hatte keine Telefonnummer, aber meine Verwandten hatten eine und ich stand oft mit meinem Bruder in Verbindung.

R: Wie wusste der XXXX, dass er Sie bei Ihren französischen Verwandten erreichen kann?

BF: Sie haben nicht gewusst, dass ich mich bei meinen französischen Verwandten befinde, sie haben einfach die Nummer gewählt.

R: Was passierte mit Ihrem Bruder wie Sie wieder in Tschetschenien waren?

BF: Er wurde wieder freigelassen.

R: Wie geht es ihm jetzt?

BF: Jetzt arbeitet er, er hat geheiratet und hat Kinder.

R: Wurde er nochmals mitgenommen?

BF: Nein.

R: Was genau wurden Sie vom XXXX gefragt? Was wollten die genau von Ihnen?

BF: Sie wollten, dass ich gegen meine Freunde aussage und mit der Behörde zusammenarbeite. Ich habe mich mit der Zusammenarbeit einverstanden erklärt. Ich war aber nicht gleich einverstanden. Wenn man mit Strom gefoltert wird, ist das schwer auszuhalten.

R: Sie wurden mit Strom gefoltert?

BF: Ja.

R: Haben Sie Folterspuren?

BF: Nein.

R: Wie wurden Sie mit Strom gefoltert?

BF: Ich weiß nicht wie, ich kann das nicht erklären. Sie haben ein Gerät, je schneller man dieses Gerät dreht, desto stärkere Stromstöße bekommt man. An den Fingern wurden Kabel angebunden. Man kann sich bemühen nicht zu schreien, aber trotzdem gibt man automatisch Geräusche von sich.

R: Was wurden Sie konkret aufgefordert, auszusagen?

BF: Man wollte, dass ich Aussagen gegen meine Freunde tätige. Man hat nicht über genug Beweise verfügt, um sie mit den entsprechenden Freiheitsstrafen zu belegen.

R: Was genau wurden Sie gefragt? Was genau sollten Sie aussagen?

BF: Ich weiß nicht genau, welche Aussagen sie von mir hören wollten. Ehrlich gesagt, will ich mich auch nicht daran erinnern.

R: Ich habe zwei unterschiedliche Einvernahmen von Ihnen. Einmal hätten Sie aussagen sollen, dass die Freunde einen Terroranschlag machen wollen, das heißt in der Zukunft, einmal hätten Sie aussagen sollen, dass sie den Anschlag verursacht haben. Was trifft zu?

BF: Ich habe Ihnen schon gesagt, dass man gesagt hat, dass einer von ihnen als Selbstmordattentäter einen Anschlag auf Polizisten verüben wollte. Sie können sich gerne ein diesbezügliches Video auf Youtube ansehen, das bezieht sich auf die Zukunft. Das was in der Vergangenheit passiert ist, ist der Anschlag auf den XXXX-Leiter auf der Brücke.

R: Welcher Freund wollte den Selbstmordanschlag machen?

BF: Man hat gesagt hat, dass das XXXX war. Das hat die Polizei gesagt. Seine Eltern leben in Belgien. Sie haben Asyl dort. Sie sind nachher weggefahren.

R: Haben die drei Freunde noch Verwandte im Herkunftsstaat?

BF: Bei XXXX ist es so, dass sein Vater zu Hause ist und seine Schwester, seine Mutter und sein Bruder in Belgien sind. Was die anderen beiden anbelangt, sind die Familienangehörigen zu Hause. Der Bruder von XXXX wurde oft mitgenommen, weil eine Beschwerde in Straßburg anhängig ist. Ich weiß nicht, ob die Beschwerde in der Folge zurückgenommen wurde oder nicht.

R: Wann wurde der Bruder von XXXX mitgenommen, in welchem Zeitraum?

BF: Er wurde immer mitgenommen, vorher und nachher.

R: In Ihrer zweiten Einvernahme vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Ihr Bruder nach Ihrer Ausreise keine Probleme mehr hatte und auch nicht die Brüder der Freunde.

BF: Nur der Bruder von XXXX hatte Probleme, und zwar vor und nach der Explosion. In Frankreich hat man gezeigt wie seine Eltern von den Mitgliedern von Rechtsschutzorganisationen einvernommen wurden. Dort gab es viele solche Vorfälle, aber unter anderem wurde das gezeigt.

R: Was meinen Sie damit, dass der Bruder von XXXX bereits vor der Explosion Probleme hatte?

BF: Das ist eine lange Geschichte. Auch der Cousin von XXXX wurde vor der Explosion mitgenommen, er heißt XXXX XXXX. Er hat früher gegen die russischen Truppen gekämpft. Der Grund für seine Teilnahme an den Kampfhandlungen war, dass sein Vater grundlos auf der Bank vor seinem Haus sitzend, einfach erschossen wurde. Er war erst 15 Jahre alt, als er das erste Mal in den Krieg gezogen war. Er wurde festgenommen und war drei Jahre lang im Gefängnis. Dann wurde er freigelassen. Einer von den Kadyrov-Leuten hat dann angegeben, dass es Beweise gibt, dass er sich mehr zu Schulden kommen ließ, in der Folge bekam er eine 15jährige Freiheitsstrafe und sitzt noch immer im Gefängnis. XXXX war ein Freund des Bruders von XXXX.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien konkret erwarten?

BF: Ich habe Angst vor dem Tod und ich habe Angst, dass man mich zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

R: Warum sollte man Sie zu 15 Jahre Freiheitsstrafe verurteilen?

BF: Putin hat einen Erlass erlassen, dass alle, die im Widerstand involviert sind, zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen sind.

R: Wenn Sie vor dem BAA angegeben haben, dass Sie eine 13jährige Gefängnisstrafe fürchten, ist das dieselbe Befürchtung?

BF: Der Erlass von Putin erfolgte erst nach meiner damaligen Einvernahme und ist auch im Internet zu finden. Es handelt sich um dieselbe Befürchtung. Ich habe damals 13 Jahre lang gesagt, weil meine Freunde zu einer 13jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Eigentlich wurden sie zu 14 Jahren verurteilt, aber so wie ich es heute gesagt habe, wurde die Vorhaft angerechnet.

R: Wer hat Sie nun vor der Rückkehr nach Tschetschenien gewarnt und aus welchen Gründen?

BF: XXXX hat mich gewarnt. Ebenso meine Mutter. Meine Mutter und seine Mutter waren in der Schule in den gleichen Klassen und sie kennen sich. Seine Mutter ist zu meiner Mutter gekommen und hat ihr gesagt, dass ich nicht zurückkehren soll.

R: Hat Sie sonst noch jemand gewarnt?

BF: Viele haben mich vorgewarnt, auch ein Freund, der sich derzeit zu Hause befindet. Er hat beim XXXX gearbeitet. Er hat mitbekommen, dass man gesagt hat, dass man dort auf mich warten wird, egal ob ich mit einem Zug oder einem Flugzeug nach Hause komme.

R: Wer ist dieser Freund?

BF: Den Familiennamen weiß ich nicht, sein Vorname ist XXXX.

R: Hat Sie sonst noch jemand gewarnt?

BF: Es haben mich viele gewarnt, aber ich kann mich nicht mehr erinnern wer?

Vorhalt AS 209

BF: Das ist richtig, er hat mich auch gewarnt, das heißt er hat den Vater von XXXX vorgewarnt, das heißt meinen Onkel.

R: Woran soll das Interesse an Ihnen bestehen, nachdem Ihre Freunde verurteilt wurden?

BF: Man hat ja damals mitgeteilt, dass ich ebenfalls involviert war. Sie wurden zwar schon verurteilt, aber XXXX wurde z.B. auch nachher noch mitgenommen. Für die Freilassung von XXXX hat man 600.000 oder 800.000 Rubel bezahlt, die genaue Summe kenne ich nicht. Das wurde nur der Obrigkeit bezahlt, aber die Vermittler haben auch Geld bekommen, die genaue Summe weiß ich nicht.

R: Ihr Cousin XXXX hat sein Asylverfahren in Österreich nicht abgewartet und ist freiwillig ausgereist, nachdem er Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid erhoben hat. Laut medizinischem Gutachten handelte es sich bei dem von ihm vorgebrachten Folterspuren nicht um solche, sondern Akne Popularis. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Er kehrte nicht nach Russland zurück, sondern in die Türkei. Derzeit lebt er in der Ukraine. Es kann sich dabei nicht um eine Hauterkrankung handeln, warum weiß ich nicht.

R: Sie haben angegeben, dass Ihr Cousin Ihretwegen mitgenommen wurde. Welcher Cousin ist das jetzt?

BF: XXXX wurde auch mitgenommen und mein Bruder wurde mitgenommen, beide meinetwegen.

R: Sie haben vor dem BAA angegeben, dass der Cousin, der Ihretwegen mitgenommen wurde, jetzt in XXXX lebt. Wer ist dieser Cousin?

BF: XXXX hat in XXXX gelebt.

R: XXXX wurde also Ihretwegen mitgenommen?

BF: Nicht genau meinetwegen, sondern allgemein wegen unserer Freunde. Man hat vorwiegend nach mir gefragt. Das war das erste Mal als er mitgenommen. Er wurde damals von XXXX mitgenommen und das zweite Mal wurde er vom XXXX für den Rayon XXXX mitgenommen.

R: Ihr Cousin hat bei seinen Einvernahmen nie angegeben, Ihretwegen mitgenommen worden zu sein.

BF: Hat man ihn damals, so wie ich heute, gefragt?

R: Er wurde gefragt warum er mitgenommen wurde?

BF: Er hat vielleicht nur die Hauptgründe genannt.

R: Wenn Sie angeben, Angst vor so einer langen Haftstrafe zu haben, warum haben Sie dann ursprünglich angegeben, lieber nach Tschetschenien zurückzuwollen als nach Polen?

BF: Weil ich nach Tschetschenien freiwillig zurückgekehrt wäre und das wäre für mich leichter. Es gibt keinen Unterschied ob Sie mich nach Tschetschenien oder nach Polen ausweisen. Das wird nicht freiwillig sein.

R: Warum haben Sie zweimal um die freiwillige Rückkehr angesucht, wenn Sie doch so langjährige Haftstrafen befürchten?

BF: Weil es für mich schlimmer wäre, wenn ich nicht freiwillig dorthin zurückgekehrt wäre.

R: Wann wurden Ihre Freunde jetzt genau verurteilt?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten?

BF: Man hat auch hier den XXXX gefunden. Man wollte ihn hier finden. In Russland ist das kein Problem jemanden zu finden.

R: Möchten Sie sonst zu Ihren Fluchtgründen etwas vorbringen?

BF: Ich kann mich jetzt an nicht mehr erinnern, wenn ich nachdenke, gibt es natürlich viel zu schildern.

R: Gibt es noch etwas Asylrelevantes, was Sie vorbringen möchten?

BF: Ich möchte sagen, dass es für mich jedenfalls keinen Weg zurückgibt. Ich habe hier eine Familie.

BFV: Der BF befürchtet, dass die inhaftierten Freunde gefoltert worden sind und unter Folter angegeben haben, dass der BF beteiligt war. Es werden Recherchen betreffend der anderen Asylverfahren angeregt.

R: Ich hätte gerne recherchiert, der BF hat die Mitarbeit verweigert. Ich habe Ihnen mit der Ladung Länderberichte übermittelt, möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Welche Länderberichte meinen Sie?

R: Laut Zustellverfügung sind sie Ihnen zugegangen.

BF: Die Information habe ich gelesen.

R: Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Nein.

BFV: Nein.

[...]

R: Ich entnehme dem vorliegenden Akt, dass Sie Familienangehörige im Herkunftsstaat haben. Welche Verwandte haben Sie im Herkunftsstaat? Besteht Kontakt zu ihnen? Wo leben Sie?

BF: Natürlich stehe ich mit meinen Verwandten in Kontakt, das heißt mit meiner Familie. Ich habe viele Verwandte dort.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates Verwandte?

BF: Ich habe in Österreich Verwandte und in Frankreich habe ich weitschichtige Verwandte.

R: Wer sind Ihre Verwandten in Österreich?

BF: XXXX und ihre vier Töchter, das ist die Tante.

R: Laut Akt heißt sie XXXX; ist das dieselbe Tante oder eine andere?

BF: Ich habe den Familiennamen Ihres Mannes genannt.

R: Wie gestaltet sich der Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Verwandten?

BF: Gestern war ich bei ihr. Wir leben beide im XXXX. Wir sehen uns oft, weil ich sonst keine Verwandten in Österreich habe.

R: Laut ZMR-Auskunft wohnen Sie im XXXX?

BF: Bis jetzt habe ich bei meinem Freund gelebt. Erst am 08.09.2014 habe ich die Unterkunft im XXXX bekommen und habe mich am XXXX angemeldet. Ich und meine Familie haben dort eine Unterkunft bekommen.

R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemandem zusammen?

BF: Ich lebe mit meiner Familie zusammen. Meine Familie wartet auf mich draußen.

R: Das heißt Sie meinen Ihre nach muslimischem Recht angetraute Gattin und Ihre Tochter?

BF: Ja.

R: Besitzen Sie außer dem asylrechtlichen Aufenthaltstitel noch ein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich?

BF: Welchen Aufenthaltstitel sollte ich noch haben? Ich darf nicht arbeiten, ich existiere hier, ich lebe nicht wirklich. Unser Zimmer ist 3 mal 3 Meter groß und wir leben zu dritt dort, wir leben wie im Dschungel. Wir müssen uns WC und Badezimmer mit anderen teilen und es putzt dort niemand. Das ist eher ein Mindeststandard.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt?

BF: Ich habe nicht gearbeitet, aber als ich XXXX war habe ich Deutschkurse besucht. Hier in Wien habe ich nicht einmal die €

150,00 pro Monat bekommen, diese erhalte ich erst seit dem letzten Monat.

R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Ich könnte jede Arbeit machen.

R: Wovon haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich habe seit April bei meinem hier anwesenden Freund, bei meiner Tante und auch bei anderen Freunden übernachtet. Manchmal musste ich sogar am Bahnhof übernachten.

R: Haben Sie versucht, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?

BF: Ja, ich habe es versucht und war beim AMS. Ich habe dort gesagt, dass ich arbeitsfähig und arbeitswillig bin und keine Arbeitsbewilligung habe, aber eine brauche. Aber ich habe keine erhalten.

R: Wie verbringen Sie Ihren Alltag?

BF: Ich habe nicht wirklich etwas zu tun. In der letzten Zeit war ich immer wieder mit meiner Frau im Krankenhaus, weil die Tochter erst vor Kurzem zur Welt gekommen ist, wegen der Geburtsurkunde etc.

R: Welche Deutschkurse haben Sie besucht?

BF: A1 habe ich abgeschlossen und A2 habe ich besucht. Bei der Caritas habe ich noch einen Zusatzkurs genehmigt bekommen. Zeugnisse habe ich nie vorgelegt. Ich wusste nicht, dass das notwendig ist.

R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, zu Hobbies oder zur Familie zu beantworten)

R: Wie geht es Ihnen?

BF (auf Deutsch): Gut, danke.

R: Sind Sie gesund?

BF: Nein.

R: Was fehlt Ihnen?

BF auf Russisch: Ich verstehe was Sie sagen, aber ich kann nicht darauf antworten.

R: Wie heißt Ihre Tochter?

BF auf Deutsch: XXXX.

R: Was bedeutet dieser Name?

BF auf Deutsch: Das weiß ich nicht, mein Bruder hat ihn ihr gegeben.

R: Wie haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

BF: Durch die Leute.

R: Durch welche Leute?

BF: Eine Freundin und einem Freund von mir.

R: Wann war das?

BF: Das war 2013.

R: Wo haben Sie sie kennengelernt?

BF: In XXXX.

R: Wo?

BF: Am Hauptbahnhof.

R stellt fest, dass BF grundlegende Deutschkenntnisse aufweist.

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?

BF: Ich habe kein Einkommen und es gibt keine kostenlosen Kurse. Jetzt wurde ich bei der Caritas aufgenommen und werde versuchen Kurse zu bekommen. Mein Freund ist Student und unterrichtet mich auch in deutscher Grammatik.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft in Vereinen, ehrenamtliches Engagement, Freundeskreis,...)?

BF: Ich spiele hier Fußball. Was die soziale Lage anbelangt, kann ich mich nicht äußern, weil ich nie soziale Beihilfen bekommen habe.

R: Sind Sie offizielles Vereinsmitglied oder treffen Sie sich privat zum Kicken?

BF: Ich spiele mit Freunden.

R: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Freunde?

BF: Außer mir haben alle einen positiven Asylbescheid.

R: Verfügen Sie über sonstige besondere Bindungen an Österreich?

BF: Ich weiß es nicht. Als ich XXXX gelebt habe, habe ich österreichische Freunde gehabt. Dort habe ich Judo trainiert, aber hier habe ich niemanden.

R: Sind Sie in Österreich und im Herkunftsstaat unbescholten?

BF: Ja.

R:Sind Sie auf andere Weise mit der österreichischen Rechtslage in Konflikt geraten?

BF: Nein, ich habe mir persönlich keine Gesetzesverletzung zu Schulden kommen lassen.

R: Sie haben zuvor auf Deutsch geantwortet, dass Sie nicht gesund sind, was fehlt Ihnen?

BF unterhält sich auf tschetschenisch mit der Vertrauensperson und antwortet: Ich habe geglaubt, Sie fragen, ob ich nicht gesund bin.

R: Sind Sie gesund?

BF: Ja.

R: Sie haben Ihre Gattin 2013 kennengelernt. Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Gattin?

BF: Ich bin mir nicht sicher.

[...]

R: Wo haben Sie im Herkunftsstaat gelebt? Mit wem haben Sie zusammengelebt?

BF: In unserem Dorf XXXX. Das Dorf hat 20.000 Einwohner. Ich habe dort mit meiner Familie gelebt, das heißt mit meinen Eltern. Diese wohnen noch dort.

R: Haben Sie selbst im Laufe Ihres Lebens jemals außerhalb der Russischen Föderation gelebt?

BF: Nein, abgesehen von Frankreich und Österreich.

R: Haben Sie selbst im Laufe Ihres Lebens in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens gelebt?

BF: Nein, nur in Kalmykien bei der Tante. Während des ersten Krieges haben wir alle, ich meine mich und meine Familie in Russland in XXXX gelebt. Ich weiß nicht genau wo das liegt, ich war damals noch ein Kind. Den zweiten Krieg haben wir in Tschetschenien verbracht. Meine Tante lebt noch in Kalmykien.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat erhalten?

BF: Ich habe 11 Klassen Grundschule abgeschlossen und habe in der Folge in einem Technikum als Programmierer gelernt. Ich habe dort die Ausbildung als Fernlehrgang gemacht und habe darüber ein Diplom bekommen.

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten?

BF: Wir haben die ganze Zeit gearbeitet. Ich war damals noch zu klein um arbeiten zu können. Daher habe ich zu Hause geholfen und ich kenne mich bei vielen Sachen aus.

R: Haben Sie staatliche finanzielle Unterstützungen (Arbeitslosengeld, ...) erhalten? Wie war ihre finanzielle Lage?

BF: Ich glaube, dass die Kinderbeihilfe umgerechnet ca. € 3,00 beträgt, die Arbeitslosenhilfe beträgt ca. € 15,00 und es ist auch schwer, diese zu bekommen.

R: Wie bestreiten Ihre Eltern und Geschwister ihren Lebensunterhalt?

BF: Mein Vater hat immer gearbeitet. Meine Mutter und ich haben das Geld im Geschäft verdient. Meine ältere Schwester hat als Sekretärin im Technikum gearbeitet, mein Bruder als Elektriker. Ich, meine Mutter und meine jüngere Schwester waren immer zu Hause und haben alles gemacht was notwendig war.

R: Besitzen Sie oder Ihre Eltern im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Meine Eltern wohnen nicht in einer Wohnung, sie haben dort Eigentum. Mein Bruder arbeitet als Fahrer, auch mein Vater arbeitet. Meine beiden Schwestern sind verheiratet.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

BF: Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich in die russische Föderation zurückkehre und dort lebe. Ich bin seit 5 Jahren hier und habe mich an das Leben hier gewöhnt.

BFV: Nein.

[...]

R: Wurde das rückübersetzt, was Sie vorher angegeben haben oder möchten Sie Korrekturen anbringen?

BF: Zu S 7: Ich konnte das Diplom 2010 nicht selbst bekommen, weil ich nicht mehr zu Hause war. Meine Schwester hat das Diplom in meinem Namen bekommen.

BF: Zu S 23: Zu Ihrer Feststellung, dass mein Cousin "XXXX" sein Asylverfahren in Österreich nicht abgewartet hat, dass er nicht XXXXheißt, sondern XXXX.

BF: Zu S 25 möchte ich angeben, dass meine Tante unter dem Namen Zara Paizulajewa im Computer zu finden ist.

BF: Zu S 28 gebe ich an, dass das Dorf XXXX nicht 20.000, sondern 26.000 Einwohner hat.

BF: Zu S 29 gebe ich an, dass ich mit meiner Antwort auf die Frage, ob ich oder meine Eltern im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. über nennenswertes Vermögen auf die Frage bezieht, wie meine Eltern bzw. Geschwister ihren Lebensunterhalt bestreiten, zum Ausdruck bringen wollte, dass sie für keine Wohnung zahlen müssen, da sie ein Eigentum dort haben.

BF: Zu S 30 gebe ich an, dass ich bezüglich der zusätzlichen Beweismittel nicht meinen Bruder fragen werde, sondern den Bruder von XXXX."

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers führte als Zeugin befragt in der mündlichen Verhandlung Folgendes aus:

"R: Seit wann sind Sie verheiratet?

Z: Seit Dezember 2013.

R: Wie haben Sie geheiratet?

Z: Nach islamischem Ritus.

R: Haben Sie einen Nachweis über die islamische Eheschließung?

Z: Nein.

R: Wie haben Sie sich kennengelernt?

Z: Das war ungefähr im September 2013.

R: Wie haben Sie sich kennengelernt?

Z: Meine Freundin und sein Freund kennen sich.

R: Ihre Staatsangehörigkeit ist Russische Föderation?

Z: Ja.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

Z: Tschetschenisch.

R: Seit wann leben Sie in Österreich?

Z: Seit 2009.

R: Was ist Ihr Aufenthaltsstatus?

Z: Ich bin subsidiär Schutzberechtigte.

R: Wann haben Sie diesen Titel erhalten?

Z: Mitte 2010.

R: Aus welchem Grund haben Sie diesen Titel erhalten?

Z: Das weiß ich nicht. Sie ist im April 2010 gestorben, danach haben wir diesen Titel erhalten.

R: Was wissen Sie vom Aufenthaltsstatus Ihres Mannes?

Z: Ich weiß, dass er die weiße Karte hat.

R: Seit wann leben Sie zusammen?

Z: Zunächst lebte mein Mann bei der Tante. Er war immer unterwegs, einmal beim Freund oder bei der Tante. Ich war bei meinem Cousin.

R: Wann sind Sie zusammengezogen?

Z: Diesen September.

R: Wann ist Ihre Tochter zur Welt gekommen?

Z: Am 18.August.

R: Wer ist der Vater?

Z: Mein Mann.

R: Was ist der Aufenthaltsstatus Ihrer Tochter?

Z: Subsidiär Schutzberechtigte.

R: Hat sie den Titel bereits erhalten?

Z: Ich habe den Antrag bereits gestellt, sie hat die weiße Karte bekommen.

R: Sind Sie und Ihre Tochter gesund? Geht es Ihnen gut?

Z: Ja.

R: Wie gestaltet sich Ihr Familienleben zu dritt?

Z: Gut.

R: Hilft Ihnen Ihr Mann zu Hause?

Z: Ja, er passt auf meine Tochter auf. Sonst macht er nichts.

R: Wie bestreiten Sie zu dritt Ihren Lebensunterhalt?

Z: Wir leben von der Grundversorgung.

R: Was spräche dagegen, wenn Sie mit Ihrem Mann in die Russische Föderation zurückkehren müssten?

Z: Ich möchte nicht zurück."

In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Vollmacht zugunsten des Migrantinnenverein St. Marx vor, die Niederschrift des Referats für Flüchtlingsangelegenheiten der stmk Landesregierung, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Eheschließung nach muslimischem Ritus begehrt, seine subsidiär schutzberechtigte Lebensgefährtin möge zu ihm in die Steiermark verlegt werden, vom 15.01.2014, die Geburtsurkunde von XXXX, Tochter von XXXX und XXXX, geboren am XXXX und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in Kopie samt Übersetzung.

Bei Einsicht in die Datenbank des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte am 23.09.2014 konnte betreffend XXXXXXXX, XXXX keine - anhängige oder bereits erledigte - Beschwerde am Gerichtshof ermittelt werden.

Am 03.10.2014 legte der Beschwerdeführer die die Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vom 10.10.2011-16.12.2011, Niveau A1, eine Anmeldung für einen Deutschkurs vom 10.01.2012 bis 30.03.2012, Niveau A1/2, und ein unleserliches Schreiben betreffend eines Deutschkurses bei der Caritas vor.

Am 09.10.2014 legte der Beschwerdeführer einen Meldezettel vor, wonach er nunmehr in Wien gemeldet ist, sowie folgenden Text auf Deutsch: "XXXX geb. am XXXX. Ich habe meinen bruder nach Hause zum XXXXgeschickt, Damit er mir irgend ein Beweismittel besorgen kann. Leider war keiner zu Hause. Die nachbarn habe gesagt, dass die schon lange her nicht zu Hause sind." Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer fünf abgeschnittene Kopien in Russischer Sprache.

Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte teilte am 13.10.2014 mit, dass von keiner dieser Personen Beschwerde an ihn erhoben wurde.

Am 13.10.2014 legte das Bundesamt den Bescheid betreffend XXXX, vertreten durch XXXX, vom 09.10.2014 vor, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2014 im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde. Es wurde ihr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 09.06.2016 erteilt; eigene Fluchtgründe wurden für die Minderjährige nicht vorgebracht; die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgte im Familienverfahren nach ihrer Mutter. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Am selben Tag legte das Bundesamt den Bescheid betreffend XXXX vom 11.06.2010 vor, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2009 im Hinblick auf die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen wurde. Es wurde ihr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.06.2011 erteilt. Den Antrag auf internationalen Schutz der damals noch minderjährigen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers begründete diese mit Angst um ihren Sohn, den Wunsch nach Krebstherapie für sich und Schulbildung für ihre Kinder. Ihre Mutter verstarb am 07.04.2010, ihr Vater wird seit 2004 vermisst. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation. Der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde wie ihren Geschwistern subsidiärer Schutz gewährt, weil ihr Bruder angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Falle der Abschiebung trotz familiärer Anknüpfungspunkte mit der Versorgung der Minderjährigen auf sich allein gestellt wäre und in eine ausweglose Lage geraten könne.

Am 04.11.2014 langte die Übersetzung der vom Beschwerdeführer am 09.10.2014 vorgelegten russischsprachigen Texte ein.

Bei der ersten Kopie handelt es sich um den Bericht von XXXX betreffend "Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte wird die Echtheit der Beweise überprüfen" vom XXXX betreffend die Beschwerde eines Tschetschenen, der wegen eines Attentats auf den ersten Stellvertreter des Regierungschefs der Republik [Text abgeschnitten] zu langen Freiheitsstrafen gemäß §§ 209, 317, 222, 167 StGB verurteilt wurden [sic]. XXXX und XXXX bekamen neun Jahre, XXXX wurde zu 14 Jahren verurteilt. Die Strafrechtliche Verfolgung der drei Tschetschenen habe nach der Sprengung des Autos des damaligen Leiters des örtlichen XXXX begonnen, der sich aber nicht im Auto befunden habe. Der Fahrer habe aus dem Auto springen können und einen Bruch der Hand erlitten. XXXX und XXXX seien am nächsten Tag geholt worden. Laut der XXXX vorliegenden Beschwerde seien sie geschlagen worden. Man habe sie aufgefordert, die Organisatoren zu nennen, da sie die notwendigen Informationen nicht gegeben hätten, seien sie aus dem Auto geworfen worden. Am XXXX. seien XXXX und XXXX vom XXXXfestgenommen und das Haus von XXXX durchsucht worden. Er sei zu dem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen. Seine Eltern hätten im Arbeitszimmer von XXXX versucht, alles zu erklären, aber XXXX sei in der Folge ebenfalls festgenommen worden. [Text abgeschnitten] Auf der Homepage der tschetschenischen Regierung sei die Mitteilung veröffentlicht worden, dass vier Banditen festgenommen worden seien. Laut der Mitteilung des Innenministeriums hätten XXXX, XXXX und XXXX geplant, am XXXX. einen Terrorakt im Zentrum von Grosny zu verüben. Für die Festnahme habe KADYROW persönlich den Militärangehörigen und ihrem Kommandanten 12 Fahrzeuge der Marke UAZ übergeben. Laut den Polizeiberichten seien die Tschetschenen am XXXX. im Wald festgenommen worden. Laut Staatsanwalt seien die jungen Leute am XXXX beim Versuch mit Waffen in die Berge zu gehen festgenommen worden. Das Antifolterkomitee habe aber Fotos von XXXX am Tatort gefunden, die sich nicht im Akt befunden hätten, auf denen man im Gesicht von XXXX Schlagspuren sehe. Die Rechtsschützer gingen davon aus, dass sich XXXX und seine Komplizen unter Folter gegenseitig verleumdet hätten. Das Antifolterkomitee habe Anzeige gegen die Teilnehmer an der Untersuchung erstattet, diese sei jedoch abgelehnt worden. Die Behörde habe dies Journalisten gegenüber nicht bestätigt.

Beim zweiten Text handelt es sich um XXXX, wonach XXXXXXXX im Konzentrationslager XXXX totgeschlagen worden sei.

Beim dritten Text handelt es sich um XXXX): Demnach wurden XXXX XXXX und XXXXXXXX am XXXX festgenommen, XXXX XXXX halte sich versteckt. Eine Eltern hätten erzählt, dass in der Nacht nach XXXX gesucht worden sei. Auf die Aufforderung von XXXXXXXX hätten die Eltern ihren Sohn am 03.09.2009 anXXXX persönlich in seinem Dienstzimmer übergeben. Am Abend des gleichen Tages sei im Lokalfernsehn ein Bericht gelaufen, in dem XXXX XXXX mit XXXX, XXXX spreche. Der Vater von XXXX habe an dem Gespräch teilgenommen. Laut dem Bericht hätten die Festgenommenen angeblich versucht, XXXX in die Luft zu jagen, ebenso den XXXX für den Bezirk XXXXund eine Moschee. XXXX selbst habe später darüber berichtet, dass ihm Gewalt angetan worden sei, damit er eine Straftat zu gebe, die er nicht begangen habe. Er habe aber Angst gehabt, das dem Präsidenten zu sagen, weil die Farce schon früher vorbereitet worden sei und er sie unter Stress nicht habe entkräften können. XXXX, XXXX und XXXX seien angeklagt worden, ein Attentat auf das Leben von XXXX durchgeführt zu haben, an einer Bande beteiligt gewesen zu sein und wegen Waffen. Anklagen betreffend Terrorakte in Grosny seien nicht erhoben worden. Das Gericht habe das Vorbringen der Staatsanwaltschaft akzeptiert, die Angeklagten seien am XXXX beim Versuch in die Berge mit Waffen zu gehen festgenommen worden, obwohl das Video bereits am XXXX aufgenommen worden sei. Die Fotos, die beim Lokalaugenschein gemacht worden seien, seien laut den Behörden nicht entwickelt worden, weil der Fotoapparat nicht funktioniert habe. Es gebe aber Fotos von XXXX beim Lokalaugenschein mit offensichtlichen Verletzungen im Gesicht. Die Untersuchungsbehörden hätten sich geweigert, ein Strafverfahren wegen der Foltervorwürfe einzuleiten. Die Fotos seien bis jetzt nicht durch staatliche Behörden geprüft worden. Dieser Beschluss sei unbegründet, es gebe zahlreiche Beschwerden bei den Untersuchungsbeamten und bei Gericht dagegen.

Am 27.11.2014 legte der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde vom XXXX betreffend den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin XXXX vor.

Mit Schreiben vom 16.01.2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Er warte schon das sechste Jahr auf seinen Asylbescheid, er könne nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Er wolle nur eine Arbeitserlaubnis, damit er für seine Familie sorgen könne. Er wohne bzw. überlebe in einem Asylheim, wo er Küche, Bad und WC mit anderen teilen müsse. Das Zimmer sei zu klein, um für seine Tochter ein Zusatzbett aufzustellen. Er wolle arbeiten, lernen und studieren, vor allem aber eine normale Wohnung. Er wolle einfach leben und nicht nur überleben. Er bekomme aber keine Wohnung, wenn er nicht arbeite. Er habe die Heiratsurkunde schon übermittelt. Er bitte um eine Arbeitserlaubnis oder einen positiven Asylbescheid und hoffe, das nächste Mail in fehlerfreiem Deutsch zu verfassen.

Auf nochmalige Anfrage teilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 20.02.2014 wiederum mit, dass betreffend die in den vom Beschwerdeführer vorgelegten russischsprachigen Texten genannten Personen keine Beschwerdeverfahren am Europäsichen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig sind oder waren; in der Datenbank des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte waren am 20.02.2014 ebenfalls keine Beschwerden der Betreffenden (auch im Hinblick auf verschiedene Transkriptionsmöglichkeiten aus dem Russischen) zu finden.

Am 25.02.2015 erkundigte sich die Gattin des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand.

Laut den ZMR-Auskünften vom 26.02.2015 lebte die Gattin des Beschwerdeführers bis XXXX in XXXX, Jänner-Februar 2014 bei der Tante des Beschwerdeführers in Wien, XXXX, danach bis Juni 2014 bei XXXX, danach war sie bis September 2014 nicht gemeldet. Seit September 2014 ist sie in einem Quartier der Grundversorgung in Wien, XXXX, gemeldet, seit 26.01.2015 mit ihrer Tochter. Der Beschwerdeführer war im September 2010 sowie von März bis Mai 2011 obdachlos gemeldet, ab 2010 mit Unterbrechungen in Kärnten, Oktober 2011 bis April 2014 XXXX, April bis September 2014 in Wien, XXXX bei XXXX, seit September 2014 in einem Quartier der Grundversorgung in Wien, XXXX.

Laut GVS Auszügen vom 26.02.2015 beziehen der Beschwerdeführer, seine Gattin und deren Tochter Grundversorgung. Der Antrag auf freiwillige Rückkehr vom 19.09.2012 wurde am 21.09.2012, der vom 29.08.2013 am 14.10.2013 widerrufen, von 03.12.2009 bis 25.10.2010, 01.04.2011 bis 19.05.2011 und 02.04.2014 bis 08.09.2014 ruhte der Grundversorgungsbezug jeweils wegen Abgängigkeit des Beschwerdeführers.

Laut IZR-Anfrage vom 26.02.2015 wurde der Asylbescheid der Tochter des Beschwerdeführers mit 29.10.2014 rechtskräftig; sie verfügt über eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte, ausgestellt am XXXX. Der Asylbescheid der Gattin des Beschwerdeführers wurde mit 30.06.2010 rechtskräftig; sie verfügt über eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt am XXXX und einen bis XXXX gültigen Fremdenpass.

Laut Strafregisterauszug vom 26.02.2015 ist der Beschwerdeführer unbescholten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht fest, er ist russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er ist der Vater vonXXXX. Beide sind russische Staatsangehörige, tschetschenische Volksgruppenangehörige und gehören der muslimischen Religionsgemeinschaft an. Die Ehe bestand im Herkunftsstaat noch nicht.

Die Eltern des Beschwerdeführers, seine beiden Schwestern, sein Bruder mit dessen Gattin und Kindern sowie diverse Onkel und Cousins leben in der Russischen Föderation, Republik Tschetschenien, zumindest eine Tante und ein Cousin in der Russischen Föderation, Republik Kalmykien. In Österreich leben seit der Ausreise von Abdulbaci XXXX und des Cousins XXXX als einzige Verwandte seine Tante XXXX XXXX, die sich seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, und deren Töchter. Mit seiner Tante bestand abgesehen von dem Monat nach der Entlassung aus der Schubhaft 2010 nie ein gemeinsamer Wohnsitz, es besteht kein Pflege- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante, aber regelmäßiger Kontakt in Form von Besuchen; als er noch nicht in Wien lebte, zahlte die Tante hiefür die Zugtickets. Eine finanzielle Abhängigkeit besteht ebenfalls nicht.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Gattin und der gemeinsamen, im August 2014 geborenen Tochter seit September 2014 im selben Haus. Der Beschwerdeführer und seine Gattin lernten sich im September 2013 in XXXX kennen und heirateten im Dezember 2013 nach muslimischem Ritus, am XXXX standesamtlich. Alle Familienmitglieder beziehen Grundversorgung. Die Gattin des Beschwerdeführers ist sich dessen unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status bewusst. Ihr und ihrer Tochter würden im Falle der Rückkehr mit dem Beschwerdeführer in die Russische Föderation weder Verfolgung iSd GFK noch eine im Hinblick auf Art. 2, 3 EMRK relevante Gefährdung drohen.

Der Beschwerdeführer war von 10.11.2009 bis 23.11.2009 in Österreich aufhältig; sein Aufenthalt war auf Grund des faktischen Abschiebeschutzes geduldet. Danach hielt er sich u.a. in der Russischen Föderation, Republik Tschetschenien, auf. Er reiste am 03.08.2010 wiederum nach Österreich ein, wo sein Aufenthalt bis zur Zulassung des Verfahrens in Österreich wegen Ablaufs der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren am 05.10.2010 auf Grund des faktischen Abschiebeschutzes geduldet war, seit 05.10.2010 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig. Der Beschwerdeführer verfügte nie über eine über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens.

Er reiste jeweils unrechtmäßig in Österreich ein. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden:

Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal erwerbstätig. Er leistete keine ehrenamtliche Tätigkeit. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie zur Schule und machte hier auch keine Lehre. Weiterführende Kurse oder Schulen besucht der Beschwerdeführer nicht. Er machte 2011 und 2012 Deutschkurse auf dem Niveau A1 sowie einen weiteren Deutschkurs. Er spricht etwas Deutsch.

Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthalts XXXX Mitglied in einem Judoclub, seit der Übersiedlung nach Wien 2014 ist er nicht mehr Mitglied in einem Verein, er hat in Österreich Freunde, mit denen er Fußball spielt und Deutsch lernt.

Der Beschwerdeführer spricht Russisch und Tschetschenisch, er hat im Herkunftsstaat die Grundschule bis zur 11. Klasse besucht sowie eine Ausbildung als Programmierer gemacht und verfügt dort über ein soziales Netz. Zu seiner Familie hat er auch von Österreich aus Kontakt. Seine Mutter betreibt ein Lebensmittelgeschäft, in dem eine Schwester mitarbeitet, sein Vater ist stellvertretender Schuldirektor, die zweite Schwester arbeitet dort mit, sein Bruder arbeitet als Elektriker. Seine Familie hat ihn bis zur Ausreise unterstützt und er verfügt über Unterkunftsmöglichkeiten im Rahmen seiner Familie (zB die Eigentumswohnung der Eltern). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ihn seine Familie, zu der weiterhin Kontakt besteht, im Falle der Rückkehr nicht wiederum aufnehmen und unterstützen würde.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohung im Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation einer ausrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Die Lage in der Russischen Föderation, insb. in der Republik Tschetschenien, stellt sich wie folgt dar:

Politische Lage in der Russischen Föderation

Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.2013)

Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.2013)

Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.2013)

Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.2013)

Politische Lage in Tschetschenien

Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Republik Tschetschenien liegt am Nordabhang des Großen Kaukasus. Nach dem Zerfall der Sowjetunion1991 erklärte die Kaukasusrepublik einseitig ihre Unabhängigkeit. Vergeblich versuchte Moskau, durch Unterstützung lokaler Oppositionsgruppen Präsident Dschochar Dudajew zu stürzen und so seine Interessen in der erdölreichen Region zu sichern. 1996 schließlich marschierten russische Truppen ein und eroberten - unter Inkaufnahme vieler ziviler Opfer und enormer Zerstörungen - zwar die Hauptstadt Grosny, es gelang ihnen aber nicht, die Republik zu befrieden. Trotz Truppenrückzug und Abschluss eines Friedensvertrages blieb die politische Lage instabil. 1999 marschierten erneut russisch Truppen in Tschetschenien ein. (GEO Themenlexikon 2006)

Die zwei Kriege in Tschetschenien stehen für die schlimmsten Gewaltereignisse im ehemals sowjetischen Raum. Der erste Krieg von 1994-1996 richtete sich aus russischer Sicht gegen militante Separatisten. Diese tschetschenische Sezession war von nationalen, kaum von religiösen Motiven bestimmt. Doch schon am ersten Krieg beteiligten sich Mujahedin aus arabischen Ländern und bekundeten islamische Solidarität mit der Sezessionsbewegung. Nach dem Waffenstillstand und in einer kurzen chaotischen Periode faktischer Unabhängigkeit Tschetscheniens begann im bewaffneten Untergrund ein Prozess ideologischer Transformation - mit dem Ergebnis eines transethnischen regionalen Jihad im Nordkaukasus. Der zweite Krieg wurde im Jahr 2000 vom neuen russischen Präsidenten Putin zum Kampf gegen den internationalen islamischen Terrorismus deklariert. (SWP 26.4.2013) Kadyrow und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG 19.10.2012) 2007 besiegelte der letzte tschetschenische Untergrundpräsident Doku Umarov die ideologische Transformation und geografische Ausweitung des Wiederstands mit der Ausrufung eines Kaukausus-Emirats, das mit seiner Jihad-Agenda über Tschetschenien hinaus reichte. Damit wurde Tschetschenien, mit dem der Nordkaukasus fünfzehn Jahre lang gleichgesetzt worden war, nicht mehr als das Epizentrum von Gewalt und Aufstand in der Region wahrgenommen und verschwand weitestgehend aus der Berichterstattung. 2009 hob Moskau den zehn Jahre zuvor über die Republik verhängten Sonderstatus als Zone der Terrorismusbekämpfung auf. (SWP 26.4.2013)

Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten Achmad Kadyrow (sein Sohn XXXX Kadyrow bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. (BAMF-IOM Juni 2013) Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten Ramsan Kadyrow vollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus, der bis heute andauert. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. (SWP 26.4.2013) Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni 2013) Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (AA 10.6.2013)

Während XXXX Kadyrow pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in Grosny Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. (SWP 26.4.2013) Er versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. (ÖB Moskau September 2013) 2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung. (RFE/RL 17.5.2012)

Sicherheitslage im Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).

Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)

Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September 2013)

Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)

Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)

Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)

Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst XXXX derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.2013). Der XXXX überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des XXXX, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)

Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte

2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).

Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)

Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)

Rebellen/Widerstandskämpfer/Mudschahed (Tschetschenien)

In den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Staatendokumentation 12.10.2010)

Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80.000 und 100.000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (XXXX), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr großen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmaßliche Kritiker und Gegner des Staates vorzugehen. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äußerster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Maßnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. XXXX Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH 22.4.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. (Landinfo 26.10.2012)

Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden: (SFH 22.4.2013) Berichten zufolge wurden zwei der am meisten gesuchten islamistischen Rebellenführer - die Brüder Muslim und Khusein Gakayev getötet. (RFE/RL 24.1.2013) Russische Truppen haben angeblich den Führer einer der tschetschenischen Rebellengruppen, Adam Khushalayev, der den Namen Abu-Malik annahm, und zwei weitere Rebellen getötet. Der tote Rebellenführer habe die Rebellengruppe nach dem Tod des vorherigen Rebellenführers im Jänner 2013 übernommen. (RFE/RL 7.3.3013) XXXX Kadyow hat mitgeteilt, dass Rustam Saliev, auch bekannt als Abu-Muslim, der Führer der Aufständischen auf Seiten Doku Umarovs im Bezirk Achkhoi-Martan, bei einer Spezialoperation am 8. Juli 2013 getötet wurde. (RFE/RL 8.7.2013)

Der russische Inlandsgeheimdienst XXXX hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte XXXX-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der XXXX habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)

Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013) Verschiedenen Quellen gemäß scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. (SFH 22.4.2013; vgl. auch AA 10.6.2013) Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau September 2013) Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. (USDOS 27.2.2014)

Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. (SFH 22.4.2013) So hat zB der erste stellvertretende Innenminister Tschetscheniens, Apti Alaudinov gedroht, mit unrechtmäßigen Handlungen - inklusive Massentötungen und Unterschieben falscher Beweise - vorzugehen, um islamistische Fundamentalisten aus der ehemaligen Rebellenhochburg Urus-Martan - der Hochburg der Islamisten in den 1990er Jahren - zu vertreiben. Er berief sich darauf, vom tschetschenischen Führer XXXX Kadyrow uneingeschränkte Handlungsvollmacht erhalten zu haben. Laut Alaudinov inkludiert diese Macht auch die Möglichkeit, jeden zu inhaftieren oder zu töten, der nur so ausschaut wie ein islamistischer Terrorist. Alaudinov beschuldigte auch mehrere Funktionäre in Urus-Martan, gegenüber den Tätigkeiten islamistischer Milizen die Augen verschlossen zu haben, weil ihre Familienmitglieder involviert gewesen seien; diese Praxis werde abgestellt. (RFE/RL 13.12.2013)

Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.2013) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September 2013) Im September 2013 wies das russische Büro der Generalstaatsanwaltschaft den tschetschenischen Minister für Internationale Angelegenheiten wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen in den Jahren 1990-2000 streng zurecht. (HRW Jänner 2014)

Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergießen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH 22.4.2013) Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie XXXX, MVD und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die außergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH 22.4.2013)

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NGO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013; ÖB Moskau September 2013) Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012). Physischer Missbrauch durch Polizisten erfolgt Berichten zufolge systematisch und findet üblicherweise in den ersten Tagen der Anhaltung statt. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von ehemaligen Polizisten zeigen, dass die Polizei meistens Elektroschock benutzt, Ersticken, Strecken oder das Druckausüben auf Gelenke und Sehnen, weil diese Methoden weniger sichtbare Spuren hinterlassen. Im Nordkaukausus bedienen sich sowohl die örtlichen Behörden als auch die föderalen Sicherheitsbehörden der Folter. (USDOS 27.2.2014) Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).

Die Behörden verstießen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). Die tschetschenischen und russischen Behörden hätten auch keine Maßnahmen ergriffen, um außergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. (SFH 22.4.2013) Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH 22.4.2013) Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes XXXX Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS 27.2.2014)

Jede staatliche Einheit hat ihre eigenen Regeln und Verfahren um zu untersuchen, ob eine Tötung rechtmäßig war. Die folgende strafrechtliche Untersuchung kann in die Zuständigkeit des Innenministeriums oder des Untersuchungskomitees fallen, je nach der Schwere des Verbrechens. (USDOS 27.2.2014) Ein am 30.8.2013 vorgestellter Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Föderalbezirk Nordkaukasus befasst sich mit dem Schicksal entführter/verschwundener Menschen im Nordkaukasus. Danach wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2013 zwölf von 133 Gesuchten gefunden. Mehr als die Hälfte der Entführungen erfolgten in Tschetschenien und Nordossetien. Die Polizei leitete in 60 Fällen Ermittlungs-/Strafverfahren ein, um wegen Entführung bzw. wegen Verschwindenlassens zu ermitteln. Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft 2.909 Personen im Nordkaukasus vermisst, mehr als die Hälfte, 1.611 Personen, davon in Tschetschenien. Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.2013) Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS 27.2.2014)

Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.2013) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.2013) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)

Strafverfolgung und Haftbedingungen

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. (AA 10.6.2013)

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. (AA 10.6.2013)

Die Behörden respektieren im Allgemeinen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhaltung, außer im Nordkaukasus. Es gib hin und Wieder Berichte über die Verletzung der zeitlichen Grenzen für die Anhaltung und der Pflicht, binnen drei Stunden nach Ende der Anhaltung das Anhalteprotokoll zu erstellen. Es gibt viele Berichte zu willkürlichen Verhaftungen. Diese Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)

Häftlinge werden in fünf Arten von Einrichtungen angehalten:

Polizeianhaltezentren, Untersuchungsgefängnisse, Strafkolonien, Gefängnisse für die, die ITK-Regeln verletzen, und Jugenderziehungskolonien. Laut dem Föderalen Anhaltesystem betrug die Gefängnisbelegung mit Stand 1. Dezember 680.200 im Vergleich zu

701. 900 Ende 2012. Diese Zahl inkludiert 562.400 Straftäter, die in 731 Arbeitslagern, 40.900 Insassen offener Lager, 1.698 Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sind, in fünf Gefängnissen, und 2.000 Jugendliche in 46 Jugenderziehungsarbeitslagern. Ungefähr 114.500 Personen wurden in 230 Untersuchungsgefängnissen angehalten. "Inoffizielle Gefängnisse" existieren weiterhin, vor allem im Nordkaukasus. (USDOS 27.2.2014)

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)

Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Unter-suchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. (AA 10.6.2013)

In den Strafkolonien sind die Bedingungen vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. (AA 10.6.2013)

Die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben aber schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. (AA 10.6.2013) Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)

Justizwache und Polizei setzten Häftlinge und Untersuchungshäftlinge physischem Missbrauch aus, der in manchen Fällen zum Tod führte. Die schreiensten Fälle von Folter wurden zwar bestraft, aber die Strafe war oft milde. (USDOS 27.2.2014) Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt. (AA 10.6.2013) Erniedrigungen, Schikanen, Misshandlungen und Folter kommen regelmäßig vor. Tschetschenen sind von solchen Haftbedingungen besonders betroffen. Gemäß dem US Departement of State haben im Allgemeinen die Diskriminierung von und die Gewalt gegen Minderheiten in der Russischen Föderation in den letzten Jahren stetig zugenommen. The Guardian schreibt, dass Tschetschenen am stärksten von der Brutalität des russischen Gefängnissystems betroffen seien. Zudem werden die Haftbedingungen, welchen die Tschetschenen ausgesetzt sind, regelmäßig als "entsetzlich" beschrieben. Auch die russische Journalistin Elena Maglevannaya zeichnet in ihren Berichten ein düsteres Bild: Ihre ausführlichen Recherchen, welche auf Bildmaterial und handgeschriebenen Aussagen von Inhaftierten und deren Anwälten basieren, belegen ständige Folter, Prügel und Erniedrigung tschetschenischer Häftlinge. Sie stellt fest, dass alle Häftlinge Erniedrigung erfahren. Jedoch gebe es einige Gruppen, die speziell unbeliebt seien: Muslime, Personen aus dem Kaukasus und vor allem Tschetschenen. Auf die Frage, in welcher Weise die Rechte tschetschenischer Häftlinge verletzt werden, antwortet sie folgendermaßen: "Von einer Verletzung von Rechten zu sprechen ist sehr milde ausgedrückt. Tschetschenen werden geschlagen, ihre Füße auf den Boden genagelt, wie im Falle von (...) Zubair Zubairaev, mit Eisenstangen aufgespießt und von Wachhunden attackiert, wie im Falle von Islam Taipov (...). Dem schwer kranken Zaurbek Talkhigov (...) wurden eine lebenswichtige Operation und auch sonstige medizinische Behandlung verweigert. Man muss nicht noch zusätzlich erwähnen, dass Tschetschenen oft ganze Haftstrafen in Zellen absitzen müssen, die eigentlich zum Disziplinararrest vorgesehen wären. Die Bedingungen in diesen Zellen sind extrem hart, und es ist oft kalt und feucht." Elena Maglevannaya wurde wegen übler Nachrede angeklagt. Das Gericht hat sie für schuldig befunden. Sie sollte eine Busse von 6500 US-Dollar bezahlen und eine Widerlegung ihrer Berichte publizieren, was sie nicht tat. Inzwischen hat sie in Finnland Asyl beantragt und erhalten.

Bezüglich der Vorgehensweise der russischen Behörden meinte sie nur:

"Sie brauchen Ruhe, um die Gefangenen weiterhin auf die gleiche Art und Weise zu behandeln." Beunruhigend ist auch, dass viele der heutigen Gefängnisaufseher früher als Soldaten in Tschetschenien gekämpft haben. Sie haben deshalb eine besondere "Abneigung" gegenüber Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit entwickelt. Das Institute for War and Peace Reporting meint dementsprechend, dass tschetschenische Häftlinge den Soldaten, welche in Anti-Terror-Operationen im Nordkaukasus teilgenommen haben, "zum Fraß vorgeworfen" werden. Des Weiteren erfahren tschetschenische Häftlinge auch regelmäßig Diskriminierungen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit. Im Gegensatz zu den meisten Russen, die der orthodoxen Kirche angehören, sind Tschetschenen Muslime. Menschenrechtsorganisationen in Russland erhalten unzählige Briefe von Häftlingen, die sich darüber beklagen, dass sie ihren Glauben nicht ausüben dürfen. Russisch-orthodoxe Priester würden die Gefangenen regelmäßig besuchen, Muslime jedoch würden keinen derartigen Besuch erhalten und oft sogar aufgrund ihrer Religion beschimpft. Die Mutter eines tschetschenischen Häftlings berichtet auch davon, dass ihrem Sohn während des Ramadans absichtlich nur Schweinefleisch gegeben wurde, im Wissen, dass er dadurch nichts zu sich nehmen kann. (SFH 11.6.2012)

Gemäß Paragraph 73 der Strafvollzugsordnung der Russischen Föderation sollten Gefangene ihre Haftstrafen in dem Gebiet verbüßen, in welchem sie leben oder wo sie verurteilt wurden. Dem Paragraphen 73 wurden 2005 einige Änderungen hinzugefügt. Bei bestimmten Verbrechen entscheidet nun ein Bundesorgan über die Details und den Ort des Strafvollzugs. Zu diesen Verbrechen gehören unter anderen die Mitgliedschaft in einer illegalen, bewaffneten Vereinigung, Bandenwesen und Anschläge auf Polizeikräfte. Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial weist darauf hin, dass die Nicht-Einhaltung des Paragraphen 73 vor allem Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit betrifft. Swetlana Gannuschkina von Memorial sagt: "Die meisten Einwohner Tschetscheniens sitzen ihre Haftstrafe weit von der Heimat entfernt ab." Die Georgian Daily schreibt, dass Tschetschenen gezwungen sind, ihre Haftstrafen Tausende Kilometer von zu Hause entfernt zu verbüßen. Mehrere Urgent Actions von Amnesty International, in welchen dazu aufgerufen wird, Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens zu schützen, zeugen von derselben Problematik. Auch unsere Kontaktperson bestätigt, dass es viele solcher Fälle gebe und dass rund 20-25.000 Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens inhaftiert seien. Dies führt dazu, dass die Gefangenen nur sehr wenig Besuch erhalten. Für die meisten ihrer Verwandten ist es unmöglich, die nötigen Mittel aufzubringen, um sie in entlegenen Orten Russlands zu besuchen. Oft ist dies überhaupt nur dank der Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz möglich. Deshalb ist es für Gefangene tschetschenischer Volkszugehörigkeit oft speziell schwer, etwas über ihre Situation im Gefängnis an die Außenwelt mitzuteilen. (SFH 11.6.2012)

Für viele Tschetschenen ist die Situation noch prekärer. Die russischen Behörden erlauben es dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz seit 2004 nicht mehr, Personen zu besuchen, welche im Zusammenhang mit dem "Konflikt" in Tschetschenien im Gefängnis sitzen. Eine sehr vage Richtlinie, welche auf sehr viele Tschetschenen ausgedehnt werden kann und welche sie völlig ungeschützt lässt. (SFH 11.6.2012) Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Haftbedingungen nicht nur in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens prekär sind, sondern auch in Tschetschenien selber. Los Angeles Times zum Beispiel hat ehemalige Gefangene in verschiedenen Teilen Tschetscheniens bezüglich der dort vorherrschenden Haftbedingungen befragt. Sie beschrieben in sehr genauer und ausführlicher Weise die Misshandlungen in tschetschenischen Gefängnissen. Nicht nur gebe es regelmäßig Prügel, sondern auch Überbelegung der Zellen, Entzug von Nahrung und Wasser. Vergewaltigungen und Folter seien fester Bestandteil der alltäglichen Misshandlungen. Sie berichteten auch davon, dass viele Häftlinge während Inspektionen und Besuchen in anderen Anstalten untergebracht wurden, sodass nur die gesunden Insassen zurückblieben. Ekaterina Sokiryanskaya von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial sagt, sie habe nur von ein paar wenigen Fällen gehört, bei welchen Häftlinge aus tschetschenischen Gefängnissen entlassen wurden, ohne dass sie Folter oder Prügel ausgesetzt gewesen waren. Auch der European Council on Refugees and Exiles berichtet, dass es in Tschetschenien in allen Typen von Haftanstalten zu Folter kommt. Die Folterpraxis sei weit verbreitet in Tschetschenien. (SFH 11.6.2012)

Todesstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem zunehmenden Stimmungswandel. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung gab es am 2. September 1996. (AA 10.6.2013)

Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und von den Rebellen nahestehender Personen

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (Staatendokumentation 20.4.2011).

Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)

Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)

Es gibt eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von sich im Ausland befindenden vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden. Es ist nach Expertenangaben davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht ist, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen hat. (SFH 22.4.2013)

(Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.2013) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Ofer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.2013) Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden. (SFH 22.4.2013) Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. (HRW Jänner 2014)

Am 3. November 2013 unterzeichnete der russische Präsident Putin ein neues Gesetz, das Verwandte dazu verpflichtet die Kosten für die Schäden zu zahlen, die durch einen Angriff entstanden sind. Diese Maßnahme wird von Menschenrechtsaktivisten als Kollektivstrafe kritisiert. (USDOS 27.2.2014; Freedom House 23.1.2014)

Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.2013 in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)

Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober 2013) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September 2013 den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober 2013, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.2013)

Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.2013) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)

Militärdienst

Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehrpflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst. (AA 10.6.2013)

Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). (AA 10.6.2013) Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt. (ÖB Moskau September 2013) Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden). Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen. (AA 10.6.2013) Es wird Rekruten nun auch das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. (ÖB Moskau September 2013)

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert. Der Ersatzdienst dauert 18 bis 21 Monate und soll in der Regel bei einem staatlichen Dienst (z.B. Klinik, Feuerwehr, Innendienst) abgeleistet werden. (AA 10.6.2013; vgl. auch 20.5.2013)

Wer weder als untauglich eingestuft noch für den Zivildienst akzeptiert wurde und trotzdem nicht zum Militärdienst erscheint, entzieht sich dem Wehrdienst. Wehrdienstentzug ist eine Straftat in Russland. Jemand, der sich dem Wehrdienst entzieht, muss damit rechnen, dass er strafrechtlich belangt wird. Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe von bis zu 18 Monatseinkommen bis zu einer Gefängnisstrafe von maximal zwei Jahren. (SFH 11.6.2012) Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden. (AA 10.6.2013)

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. (ACCORD 12.8.2010; ACCORD 07.09.2010; ACCORD 01.10.2010; Lammich, 11.10.2010)

Die Einberufung zum Militärdienst wird in Tschetschenien und im Nordkaukasus zweimal im Jahr aktuell - im Herbst und im Frühling, wenn der russische Präsident die Einberufung anordnet. Trotz des Mangels an Rekruten hat Russland wiederholt die Einziehung junger Männer, die den indigenen Völkern des Kaukasus (insb. Tschetschenen und Dagestaner) angehören, einzuziehen. Die in Dagestan lebenden ethnischen Russen werden weiterhin eingezogen. Die Einwohner Tschetscheniens sind seit Beginn der 1990er Jahre nicht eingezogen worden. (JF 4.10.2013; vgl. auch JF 23.4.2014; AA 7.3.2011) Grund hiefür waren die russisch-tschetschenischen Kriege und die Spannungen in dieser Region. Experten haben verschiedene weitere Gründe dafür angeführt, dass Russland in der Einziehung nordkaukasischer Männer so zurückhaltend war: Einerseits konnten die russischen Offiziere angeblich mit den Horden undisziplinierter Nordkaukasier nicht umgehen, die sich russischen Integrationsbemühungen zum Trotz in abgeschotteten, aggressiven Gruppen innerhalb der Armee zusammenrotteten, und es wurde vom Mobbing russischer Soldaten durch Nordkaukasier berichtet, andererseits wurden Nordkaukasier in der Armee hin und wieder ernsthaft misshandelt oder sogar getötet. Die russischen Medien berichteten sehr zurückhaltend über die Morde. Es wurde auch argumentiert, dass die Einziehung Nordkaukasier zu einem Sicherheitsrisiko führe, weil die Rebellen gerne Nordkaukasier mit militärischer Ausbildung rekrutierten. (JF 23.4.2014)

Als Versuch sind im Herbst 2001 einige Duzend Tschetschenen eingezogen worden. Sie wurden einer Einheit zugeteilt, die in der Region Moskau stationiert war. Die tschetschenischen Wehrdienstpflichtigen kehrten jedoch bereits nach wenigen Monaten zurück, nachdem es mehrfache Konflikte mit ihren Kammeraden und Vorgesetzten gegeben hat. Zuvor hatten die tschetschenischen Rekruten die Armee überzeugt, ihnen Halal-Essen und Gebetsräume zur Verfügung zu stellen und das Freitagsgebet zu ermöglichen. Die russische Armee beschloss, die Einberufung tschetschenischer Rekruten zu beenden. Seither wurden keine jungen tschetschenischen Männer zum Militärdienst eingezogen. (JF 4.10.2013) Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst. (JF 6.7.2012) Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige. (AA 7.3.2011) Ein Versuch 2007, die Einberufungen wieder zu starten, führte zu Protesten der jungen Tschetschenen. Der Menschenrechtsombudsmann von Tschetschenien, Nurdi Nukhazhiev, war gezwungen zu sagen, dass es zu früh für neuerliche Einberufungen sei. Obwohl er über keine Kompetenz hiezu verfügt erließ XXXX Kadyrow eine Anordnung über die Organisation der Einberufung der 1986-1995 geborenen Bürger zum Militärdienst Oktober-Dezember 2013. Dennoch hat Kadyrow vor, eine bestimmte Zahl junger tschetschenischer Männer für den Dienst in Tschetschenien einzuziehen. Im Frühjahr 2013 wurden bereits 120 junge Männer in Tschetschenien eingezogen. Die in Tschetschenien zentrierten Einheiten der Russischen Armee wollen auch keine Tschetschenen als Berufssoldaten anheuern. Hiezu verlassen Tschetschenen die Republik, lassen sich in einer Nachbarregion registrieren und suchen dann um Versetzung nach Tschetschenien an. (JF 4.10.2013)

Am 31. März 2014 tätigte Generalleutnant Vasiliy Tonkoshkurov eine überraschende Stellungnahme zur Einberufungskampagne des Landes: Er kündigte an, dass begonnen werde, die Einwohner des Nordkaukasus so wie jeden anderen Bürger des Landes zur Russischen Armee einzuziehen. Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien seien Teil der Russischen Föderation wie alle anderen Teilrepubliken, es gebe keine Beschränkung der Einberufung in diesen Regionen. Die Ankündigung, Nordkaukasier wieder zur Russischen Armee einzuziehen war sehr ungewöhnlich. 2009 begann die Russische Arme die Zahl der Rekruten aus dem Nordkaukasus zu beschränken, 2011 - 2012 sank die Zahl der Eingezogenen aus allen Nordkaukasusrepubliken dramatisch. Die Nichteinberufung Nordkaukasier zum Militärdienst hatte auch negative Folgen für die Bewohner der Region, weil Posten in der Staats- und Gemeindeverwaltung nur den Personen offen stehen, die den Militärdienst abgeleistet haben. Die Nichteinberufung diente daher auch dazu, den Einwohnern, die als besonders verlässlich galten, Vorteile zu verschaffen. Diese offene Diskriminierung von Nordkaukasiern führte dazu, dass sich mehrere russische Funktionäre für die Wiedereinberufung von Nordkaukasiern zum Militärdienst aussprachen. Die letzten Versprechungen, wieder Nordkaukasier zu rekrutieren, steht auch mit Personalengpässen in der russischen Armee im Zusammenhang. (JF 23.4.2014)

Meinungsfreiheit

Während die Regierung Pressefreiheit und Meinungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, nutzten regionale Behörden und Gemeindebehörden Verletzungen von Verfahrensbestimmungen und unbestimmte Gesetzesbestimmungen, um Personen zu inhaftieren, die die Regierung kritisierten. Staatlich kontrollierte Medien berichteten oft nicht über Menschenrechtsverletzungen, Korruption auf höherer Ebene, politische Ansichten der Opposition und das Verhalten föderaler Truppen im Nordkaukasus. In anderen Fällen nützte die Regierung ihren Einfluss als direkter Eigentümer oder die Eigentümerschaft größerer privater Firmen mit Regierungsbeteiligung, um größere nationale Medien und deren örtliche Niederlassungen zu kontrollieren, insbesondere im Bereich Fernsehen. (USDOS 27.2.2014)

Es gibt Berichte über Selbstzensur im Fernsehen und in den Printmedien, insbesondere betreffend kritische Berichte über die Regierung. Im Juli ordnete ein Gericht in Grozny die Sperre von Youtube an, weil es ein US-Amateurviedeo namens "Innocence of Muslims" bereitgestellt hat. XXXX Kadyrow sagte zu Journalisten im Mai 2013, dass Youtube genützt werden könne, um auf Radikale zu antworten, die Muslime beschimpfen und die Gesellschaft spalten wollten. Er persönlich sei aber nicht gegen die Entsperrung von Youtube in seiner Republik. (RFE/RL 14.3.2013) Am 2. Juli 2013 urteilte das Gericht in Nizhniy Novgorod, dass das Buch des Menschenrechtsaktivisten Stanislav Dmitriyevskiy über die Menschenrechtsverletzungen der russischen Truppen im Nordkaukasus nicht extremistisch war. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014)

Hochrangige Beamte reagierten zuweilen sehr negativ auf die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen und schätzten ihre Arbeit als unpatriotisch und schlecht für die nationale Sicherheit des Staates ein. Laut Presseberichten nannte Präsident Putin bei einer Ansprache an den Sicherheitsrat des Staates am 9. September 2013 die Arbeit internationaler Menschenrechtsorganisationen im Nordkaukasus "antirussisch" und forderte die Regierung auf, auf sie "adäquat zu reagieren". (USDOS 27.2.2014) Der tschetschenische stellvertretende Innenminister Apti Alaudinov drohte, dass jede Person, die Kadyrow oder seine Adminstration kritisiere für ihren Widerspruch bestraft werde. (RFE/RL 13.12.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013) Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen. (AA 10.6.2013)

Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. (AA 10.6.2013)

Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden. (AA 10.6.2013)

In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islams ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. (AA 10.6.2013)

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein. (AA 10.6.2013)

Putin erhob das jahrhundertelange Zusammenleben zwischen orthodoxen Christen und Muslimen zu einem Grundmerkmal der Geschichte Russlands und führte das Land in die Organisation der Islamischen Konferenz. Auf der anderen Seite nehmen Staat und Gesellschaft in Russland den Islam durch das Prisma des Kampfs gegen Extremismus wahr. Im Jahr 2000 warnte der neue Präsident Putin vor einer Infektion durch religiösen Extremismus, der sich vom Kaukasus über die Wolga ins Innere Russlands ausbreiten könne. Mit solchen Aussagen sollten erneute massive Kriegsmaßnahmen in Tschetschenien als Kampf gegen islamischen Terrorismus gerechtfertigt werden. Auf der regionalen Ebene des Staates unterscheidet sich die Politik gegenüber dem Islam. In Tschetschenien etwa praktiziert der Autokrat XXXX Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt. In der Nachbarregion Sewastopol dagegen erließ die Regierung im Oktober 2012 ein Hijab-Verbot an öffentlichen Schulen. Zur staatlichen Sphäre gehört auch der institutionalisierte Islam in Gestalt geistlicher Verwaltungen oder Muftiate, einer bürokratischen Einrichtung, die bis zur Islampolitik der Zarin Katharina ins 18. Jahrhundert zurückgeht. Diese Institution hat in sowjetischer Zeit die staatliche Kontrolle über den muslimischen Bevölkerungsteil der UdSSR gewährleistet. Das damalige Bild eines "Islam von Granden des KGB" wirkt in der muslimischen Bevölkerung bis heute nach und lässt die offizielle Geistlichkeit eher als staatliche denn als religiöse Autorität erscheinen. Diese für den Islam untypische "Amtskirche" durchlief in der nachsowjetischen Entwicklung einen Prozess der Zersplitterung, aus dem heraus eine Vielzahl von Muftiaten auf ethnischer und lokaler Basis entstand. (SWP April 2013)

Konfliktlinien verlaufen nicht in erster Linie zwischen der ROK und den geistlichen Verwaltungen der Muslime; schärfere Konfliktlinien besehen innerhalb der islamischen Gemeinden, dh zwischen "Islamen" unterschiedlicher Provenienz. Auf der einen Seite steht der sog. traditionelle Islam, der häufig mit nationalem Brauchtum gleichgesetzt wird. Man spricht etwa von einem "kaukasischen Islam", der vom Sufismus und religiösen Bruderschafts- und Ordenswesen geprägt ist. Auf der anderen Seite steht ein vom Ausland beeinflusster Fundamentalismus, der ethnische oder lokale Identifikation in den Bereich religiöser Unwissenheit verweist und traditionelles Brauchtum wie den Besuch von Heiligengräbern als heidnisch diffamiert und bekämpft. Für die Anhänger dieses Fundamentalismus bildete sich in Russland das Schlagwort "Wahabiten" heraus. Der Leiter einer islamischen Gemeinde im Nordkaukasus äußerte sich bereits vor zehn Jahren zum inflationären Gebrauch dieser Bezeichnung. "Wenn jemand das rituelle Gebet korrekt vollzieht, nicht trinkt, nicht raucht, nicht flucht, dann hält man ihn für einen Wahabiten." Hier wird ein Problem angesprochen, das den Diskurs über islamischen Extremismus im postsowjetischen Raum belastet: die mangelnde Unterscheidung zwischen religiös aktiven Muslimen, politisch aktiven, aber nicht gewaltorientierten Islamisten und militanten Jihadisten. Aus der undifferenzierten Wahrnehmung von religiösem Extremismus durch die Staatsmacht resultieren Maßnahmen, die eine Radikalisierung von Muslimen eher beförderten. (SWP April 2013)

Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (BAMF-IOM Juni 2013).

Die Bevölkerung Tschetscheniens gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Laut einem Bericht der tschetschenischen Informationsagentur von 24.08.2011 hat sich Achmat Kadyrow um das Wiedererstarken des Sufismus in Tschetschenien verdient gemacht. Der Sufismus ist eine der Hauptströmungen des Islam und mit der tschetschenischen Mentalität eng verbunden. Der Sufismus steht für den traditionellen Islam und ist eine Gegenkraft gegen den Wahabismus. Sofern sich Personen offen dem Wahabismus zuwenden, werden sie von den Sicherheitsorganen generell als Terroristen angesehen und dementsprechend als Verbrecher behandelt (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an BMAF vom 13.8.2012).

Kadyrow hat seine eigene islamisch-nationalistische staatliche Ideologie geschaffen. Er nützt den Sufismus als Staatsideologie, fördert die muslimischen Kleidervorschriften für Frauen und befürwortet Polygamie. Ein Großteil des staatlichen Fernsehens ist religiösen Angelegenheiten gewidmet, Fernsehsprecherinnen tragen Kopftuch. Die heiligen Stätten der Sufi wurden restauriert. Es gibt zwanzig Madrasas, zwei höhere Islamische Schulen, drei Hafiz Koranschulen und mehr als 700 Moscheen. Religiöses Leben und Erziehung sind unter strikter staatlicher Kontrolle. (ICG 19.10.2012)

In Tschetschenien wurde Mitte Jänner 2014 eine eindrückliche Kampagne gegen Salafismus, Habschismus und andere bekannte islamische Denkschulen gestartet. Bei einem Treffen mit Imamen am 23. Jänner 2014 kündigte XXXX Kadyrow an, Wahabismus, Habschismus und andere radikale Strömungen auszurotten, ebenso wie Sunna und Tariqua, die nie in Tschetschenien existiert hätten. (vgl. auch ICG 19.10.2012) Der Kampf gegen radikale Muslime beginne mit dem persönlichen Erscheinungsbild. Junge Männer, deren Bart eine gewisse Länge überschreite, könnten als Salafisten bezeichnet, eingesperrt und auf die Liste gefährlicher Personen gesetzt werden. Gleiches gelte für Personen, die auf ihrem Mobiltelefon Videos mit salafistischen Gebeten gespeichert hätten. Die Behörden postierten "Sittenwächter" vor dem Eingang der staatlichen Universitäten, um das Auftreten der Studenten zu kontrollieren, insb. die Länge der Bärte und die Art des Hijab. Personen mit zu langem Bart oder mit schwarzem Hijab wurden am Betreten der Universität gehindert. Der Hijab ist in Tschetschenien nicht verboten, aber der schwarze Hijab, der auch das Kinn bedeckt, wird als staatsfeindlich angesehen; sein Tragen wird verfolgt. Vor einigen Jahren zahlte XXXX Kadyrow noch jeder Frau, die sich bereit erklärte, den Hijab an der Universtität zu tragen, $ 1000. Damals war nicht absehbar, dass das Tragen des Hijab zur Mode unter den jungen Frauen werden und sich die Art des Hijab graduell ändern würde - bis zum Verdecken des gesamten Gesichts. Seit Präsident Putin den Hijab als dem traditionellen russischen Islam fremd bezeichnet hat, war es Kadyrow nicht mehr möglich, das Tragen des Hijab zu fördern. Die aktuelle Kampagne soll nun den Trend, den die regionale Regierung selbst gestartet hat, wieder unter Kontrolle bringen. Kadyrow kündigte auch an, herauszufinden, was tschetschenischen Studenten an ausländischen Universitäten gelehrt werde und sie zu Befragungen zu bestellen. (JF 31.1.2014)

Am 22. Februar 2013 trafen XXXX Kadyrow und Patriarch Kyrill auf Initiative des Kremls zusammen. Kadyrow forderte - als Repräsentant der gesamten muslimischen Gemeinschaft des Landes - den Bau von Moscheen in Moskau und anderen Regionen des Landes, weil es leichter sei, die Massen in den Moscheen zu kontrollieren, die vom Staat gebaut würden, als junge Leute, die ihr Wissen über den Islam aus dem Internet beziehen. Nach dem Treffen verfügte Kadyrow, dass orthodoxen Priestern in Tschetschenien Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden. Allerdings gibt es nur drei Priester in Tschetschenien. Kadyrow stelle überdies in Aussicht, Land an die Kossaken zu verteilen, damit sie Landwirtschaft betreiben könnten; dass diese Maßnahme im großen Stil umgesetzt wird, gilt als unwahrscheinlich. (JF 7.3.2014) Bereits zuvor wurde die orthodoxe Kirche in Grozny wiederaufgebaut, es wurden alle christlichen Friedhöfe gesäubert und für frühere russische Bewohner Transportmittel zur Verfügung gestellt, um deren Familiengräber zu besuchen. Die Rückkehr ethnischer Russen wird befürwortet. (ICG 19.10.2012) Moskau ist an einem Ende des Exodus ethnischer Russen aus dem Kaukasus interessiert. Die russisch-orthodoxe Kirche hat erfolglos versucht, ihre Präsenz im Nordkaukasus aufrecht zu erhalten. Die Zahl der ethnischen Russen im Nordkaukasus ist so gering, dass fraglich ist, ob in zwanzig Jahren noch ethnische Russen in dieser Region leben werden. Tschetschenien kann mittlerweile als mono-ethnisch bezeichnet werden. Der Kreml geht davon aus, dass nur die russisch-orthodoxe Kirche ethnische Russen von einem Verlassen des Kaukasus abhalten kann. (JF 7.3.2014)

Zugang zu Bildung

Das Netzwerk aus Vorschuleinrichtungen beinhaltet sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Kindergärten. Häufig ist die Anzahl von Kindergärten nicht ausreichend, insbesondere in kleinen Städten und Dörfern. Viele staatliche Programme wurden entwickelt, um das Kindergärten-Netzwerk zu vergrößern und die Qualität der Vorschul-Bildung zu erhöhen. Das Hauptproblem für Eltern ist das Finden eines Kindergartenplatzes, da die Plätze streng limitiert sind und die Kinder direkt nach der Geburt auf eine Warteliste gesetzt werden müssen. Die täglichen Kindergartenkosten sind vergleichsweise hoch, insbesondere für große Familien mit niedrigem Einkommen: Die durchschnittlichen Kindergartenkosten liegen bei 1000 RUB (32 USD). Viele Mütter ziehen es daher vor, zu hause zu bleiben und sich um die Kinder zu kümmern, als zu arbeiten und den Großteil des Verdienstes für die Vorschulbetreuung auszugeben. (BAMF-IOM Juni 2013)

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Es wird mit jedem Jahr schwerer, einen Platz an den besonders angesehenen kostenlosen Hochschulen zu bekommen. Und selbst die Aufnahme an einer guten Berufsschule ist nicht selbstverständlich. Die Zahl der kostenlosen Studienplätze ist im letzten Jahrzehnt um 50% gesunken. (BAMF-IOM Juni 2013)

Bildungskredite sind eine sehr junge Form der Bankdienstleistung. Die Zahl der Finanzinstitutionen, die solche Dienstleistungen anbieten ist landesweit eher gering. Die Nachfrage nach den Bildungskrediten erregt allgemein jedoch großes Interesse. Banken haben das Recht, eigene Listen von anerkannten Bildungsinstitutionen, Abteilungen und Kursen anzufertigen. Sie ziehen es vor, Kredite an Studenten zu vergeben, die sich für technische und naturwissenschaftliche Fächer entscheiden oder die eine führende russische Universität mit hohen Bildungsgebühren besuchen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Schüler an kostenlosen staatlichen Schulen erhalten ein staatliches Stipendium, dessen Höhe bis zu RUB 1199 (ca. 38 USD) im Monat beträgt. Für Schüler weiterführender Fachschulen sind es RUB 436 (ca. 14 USD) im Monat. (BAMF-IOM Juni 2013)

Der Schulbesuch ist in Tschetschenien grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. (AA 10.6.2013)

2011 gab es nach Angaben des tschetschenischen Bildungsministers 215.000 Schüler/innen in 454 Schulen. Weiters gibt es 15 Technische Schulen und 3 Hochschulen, an denen insgesamt 60.000 Schüler/innen und Student/innen eingeschrieben sind. Zudem gibt es die Möglichkeit, "zusätzliche Schuleinrichtungen" wie Sport- oder Berufsschulen zu besuchen. An den Schulen unterrichten rund 18.000 Lehrer/innen, dennoch besteht weiterhin Lehrermangel. Dieser wird neben fehlenden Plätzen im Bereich der Vorschulbildung als vordringlichstes Problem im Bildungssektor genannt. (Rüdisser 2012)

Die Politik des Präsidenten der Republik Tschetschenien ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 RUB 1 Billion 540 Millionen (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je RUB 1 Million (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme. (BAMF-IOM Juni 2013)

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)

Wirtschaftliche Lage

Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)

Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei

13. 919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. (Rüdisser, 2012)

Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschenen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, 2012)

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km², also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. (Rüdisser)

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)

In der Republik Tschetschenien werden zudem zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013) Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. (AA 10.6.2013)

Finanziell bleibt die Republik Tschetschenien nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. (Rüdisser)

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)

Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:

Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, BeruXXXXildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt Grosny. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:

Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)

Wohnsituation

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.

Wohnraum bleibt ein großes Problem in Tschetschenien. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)

Wiedereinreise nach Tschetschenien

Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)

Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". (ÖB Moskau September 2013)

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)

Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in Grosny von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)

Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts XXXX und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäß kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in Grosny würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH 22.4.2013)

Humanitäre Lage der Rückkehrer nach Tschetschenien

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau September 2013)

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau September 2013)

Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)

Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation

IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist, weil Tschetschenien ein integraler Bestanteil der Russischen Föderation ist. Es gibt fallweise Kontrollen, aber keine langen Autoschlangen oder lange Schlangen wartender Menschen. Autos können von den Sicherheitskräften bei solchen gelegentlichen Kontrollen kontrolliert werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16)

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. (AA 10.6.2013)

Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013) Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. (DIS August 2012, Seite 31; vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. (AA 10.6.2013) Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (DIS Oktober 2011, Seite 18) Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. (DIS Oktober 2011, Seite 15) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen können Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. (DIS August 2012, Seite 44) Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (DIS August 2012)

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. (DIS August 2012) Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. (DIS August 2012, Seite 31)

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau September 2013) Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. (DIS Oktober 2011, Seite 35)

Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in Moskau als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. (ACCORD 4.4.2014) Wird eine Person tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS Oktober 2011, Seite 35).

‚Racial profiling' ist ein Problem bei der Arbeit russischer Polizeibehörden: Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber gibt es Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. (ACCORD 4.4.2014) Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013). Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. (DIS 8.2012, Seite 18). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten aber immer noch erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. (DIS August 2012, Seite 6).

Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. (DIS August 2012, Seite 26).

Humanitäre Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. (DIS Oktober 2011, Seite 15).

Die russische Volkszählung 2010 zeigte, dass Tschetschenen in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation leben. Zum Beispiel 14524 in Moskau (wobei hier die de facto Anzahl sicher um ein vielfaches höher ist), 1482 in Sankt Petersburg, 3343 in der Republik Kalmykien, 7229 im Gebiet Astrachan, 9649 im Gebiet Wolgograd, 5738 im Gebiet Saratov, 10502 im Gebiet Tjumen, 6889 im autonomen Kreis der Chanten und Mansen, 1309 im Gebiet Woronesch, 1075 im Gebiet Orlov, 1867 im Gebiet Twer, etc. (ÖB Moskau September 2013) Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. (DIS August 2012, Seite 31). Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. (DIS Oktober 2011, Seite 13). In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket. (DIS Oktober 2011, Seite 18)

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. (DIS Oktober 2011, Seite 13).

Die russische Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013; vgl. auch DIS Oktober 2011, Seite 25) In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. (vgl. auch AA 10.6.2013)

Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. (ÖB Moskau September 2013) Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. (DIS August 2012, Seite 9).

SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet (DIS August 2012, 6). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet und richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013) SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau und St. Petersburg. Die Opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS 27.2.2014) Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. (DIS August 2012, Seite 11). Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. (DIS Oktober 2011, Seite 24).

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. (ÖB Moskau September 2013).

Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. (BAMF-IOM Juni 2013) Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS August 2012, Seite 29).

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. (AA 10.6.2013)

Echtheit der Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. (AA 10.6.2013; vgl. auch IRB 15.11.2013)

Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzun-gen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. (AA 10.6.2013)

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund des vorgelegten, unbedenklichen Inlandsreisepasses der Russischen Föderation fest, seine Vaterschaft auf Grund der vorgelegten Geburtsurkunde und die standesamtliche Eheschließung auf Grund der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Angaben zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen, gleichbleibenden Angaben.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben betreffend den Kontakt des Beschwerdeführer zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Tatsache, dass sie ihm immer wieder Unterlagen übermitteln (zB seine Geburtsurkunde) und sich an der Namensgebung der Tochter beteiligten.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer legte kein Zeugnis über die behauptete Deutschprüfung auf dem Niveau A1 vor. Das Gericht konnte sich von den nur grundlegenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung überzeugen (der Beschwerdeführer hatte bereits bei der Frage "Sind Sie gesund?" Verständnisprobleme). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, einmal am Arbeitsmarktservice vorgesprochen zu haben, darüber hinaus aber machte er in vier Jahren keinen Versuch, seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen; ebenso wenig engagierte sich der Beschwerdeführer - abgesehen von Deutschkursen 2011 und 2012 und einem weiteren Deutschkurs - im Bildungsbereich: Er besuchte weder Schulen noch sonstige Kurse mit der Begründung, sie seien nicht gratis.

Die Angaben zu den Asylverfahren des Cousins XXXX, von Abdulbaci XXXX, der Gattin und der Tochter des Beschwerdeführers ergeben sich aus den beigeschafften Bescheiden und Registerauszügen.

Die Angaben zur Familiensituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Der Bezug von Grundversorgung durch den Beschwerdeführer und seine Familienmitgliedern ergibt sich aus den GVS-Auszügen, die Feststellungen betreffend die Wohnsituation aus den ZMR-Auskünften, die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers aus dem Strafregisterauszug. Dass seine Gattin sich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst war, ergibt sich aus ihren Angaben.

Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit von Tochter und Gattin sowie deren Status als subsidiär Schutzberechtigte ergeben sich aus den beigeschafften Bescheiden des Bundesamtes. Als russische Staatsangehörige haben sie das Recht, in die Russische Föderation einzureisen und sich dort niederzulassen. Dass Tochter und Gattin des Beschwerdeführers im Falle der Übersiedlung in die Russische Föderation keine Gefahr iSd GFK drohen würde, ergibt sich aus den sie betreffenden Bescheiden und den Angaben in der mündlichen Verhandlung: Die Verfolgung der verstorbenen Mutter der Gattin des Beschwerdeführers wegen eines Bruders wurde rechtskräftig für unglaubwürdig beurteilt, die weiteren Gründe, die die für die Asylantragstellung vorgebracht wurden, waren die notwendige Krebsbehandlung für die Mutter und die gewünschte Schulbildung für die Gattin des Beschwerdeführers und ihre Geschwister. Für die Tochter des Beschwerdeführers wurden keine Fluchtgründe vorgebracht. Betreffend beide wurden die Asylanträge rechtskräftig abgewiesen. Der Gattin des Beschwerdeführers und deren Tochter würde auch keine Gefahr iSd Art. 2, 3 EMRK drohen: Der Gattin wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nur vor dem Hintergrund, dass sie als minderjährige Vollwaise im Falle der Rückkehr mit den Geschwistern in eine aussichtslose Lage geraten könne, zuerkannt. Diese Gefahr bestünde im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrem Gatten für die nunmehr volljährige Gattin nicht mehr. Sie gibt auch an, ebenso wie die gemeinsame Tochter gesund zu sein. Die gemeinsame Tochter erhielt den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht auf Grund einer eigenen Gefährdung, sondern ausschließlich im Familienverfahren nach ihrer Mutter. Die Gattin des Beschwerdeführers gab in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, was einer Übersiedlung in die Russische Föderation entgegenstehe, nur an, dass sie das nicht wolle. Damit tut sie keinen Grund dar, der einer Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat entgegenstünde.

Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht durch Beweismittel bescheinigt. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens: Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr konnte nicht festgestellt werden.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf internationalen Schutz nach seiner ersten Einreise am 10.11.2009 damit, dass er und sein Cousin Abdulbaci XXXX von Kadyorw-Leuten gesucht worden seien, während sie für das Geschäft ihrer Väter Sachen besorgt hätten. Das hätten sie von ihren Vätern erfahren. Dieses Fluchtvorbringen ist aber widersprüchlich und unglaubwürdig:

Während der Beschwerdeführer am 10.11.2009 angab, bei Abdulbaci XXXX handle es sich um einen Cousin, gab er am 04.08.2010 an, es sei nur ein Freund, in der Einvernahme am 30.11.2010, er sei ein Cousin mütterlicherseits, in der Beschwerde wiederum führte er aus, die Großväter seien Cousins, in der mündlichen Verhandlung hingegen, die Onkel seien Brüder bzw. die Väter seien Cousins; dass es sich um eine Verwandtschaft mütterlicherseits handle, habe er nie gesagt. Abdulbaci XXXX behauptete in seiner Erstbefragung am 10.10.2009 umgekehrt kein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Beschwerdeführer.

Er gab an, sein Vater und der Vater des Beschwerdeführers hätten gemeinsam ein Lebensmittelgeschäft gehabt, das gemietet gewesen sei. Er und der Beschwerdeführer hätten dort gearbeitet. In der Einvernahme am 30.11.2010 gab der Beschwerdeführer hingegen an, das Geschäft habe seiner Mutter gehört und er und seine Geschwister sowie seine Mutter hätten dort gearbeitet, nicht aber Abdulbaci XXXX. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass das Geschäft in Wahrheit seiner Cousine gehöre und seine Mutter es nur gepachtet habe. Er und Abdulbaci XXXX hätten dort mitgeholfen; verkauft habe nur er, aber seine Freunde hätten ihn in der Nacht - das Geschäft sei bis 23.00 Uhr geöffnet gewesen - besucht. Im Gegensatz zu Abdulbaci XXXX gab er an, dass dessen Vater nicht arbeite, sondern invalide sei und ständig im Krankenhaus liege, dies bestritt er wiederum in der mündlichen Verhandlung.

Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung wie auch Abdulbaci XXXX angab, ihre Väter hätten sie, als sie in XXXX, Dagestan, Ware besorgt hätten, angerufen und gewarnt, nicht nach Hause zu kommen, gab er in der Einvernahme am 30.11.2010 an, seine Mutter habe ihn angerufen. In der mündlichen Verhandlung blieb der Beschwerdeführer zunächst dabei, von seiner Mutter angerufen worden zu sein, auf Vorhalt des Widerspruchs gab er an, sich nicht mehr sicher zu sein.

Abdulbaci XXXX gab in der Erstbefragung am 10.11.2009 an, dass der Anruf, bei dem sein Vater ihn warnte, nicht zurückzukommen, zwei Tage nachdem ein Mann Lebensmittel und Guthaben für drei Handys im Geschäft seines Vaters gekauft habe gewesen sei. Sein Vater sei von unbekannten Leuten aufgesucht worden, sie hätten nach dem Beschwerdeführer und seinem Freund gesucht. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung 2009 keinen Grund dafür an, warum er nicht zurückkommen sollte, 2011 gab er an, die Behörden hätten wegen seiner Freunde nach ihm gesucht. Es habe aber auch Probleme gegeben, weil sie Waren an Banditen verkauft hätten.

Bereits auf Grund dieser Widersprüche kann nicht festgestellt werden, dass dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zutrifft. Mangels Mitarbeit des Beschwerdeführers (s. Verfahrensgang) konnten die Unterlagen aus dem Asylverfahren von Abdulbaci XXXX aus Frankreich nicht beigeschafft werden, weshalb das Gericht auf die Würdigung der diesbezüglichen Erstbefragung beschränkt ist.

Was den Verkauf von Waren an Banditen betrifft, handelt es sich überdies nur um Mutmaßungen des Beschwerdeführers. Während dieser vor dem Bundesasylamt angab, die Leute von XXXX hätten bei ihnen eingekauft, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass keiner der Kunden "Bandit" auf der Stirn geschrieben gehabt habe; an so wen habe er nicht verkauft. Er werde aber verdächtigt, den Banditen Lebensmittel verkauft, ihr Telefonguthaben aufgeladen und ihnen beim Wechsel der Aufenthaltsorte geholfen zu haben. Wahlweise handelte es sich dabei um seine Freunde, die aber unschuldig seien, bzw. die entgegen seinem Wissen Waffen gehabt hätten oder um die Gefolgsleute

XXXX.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers und von Abdulbaci XXXX wegen des Verkaufs von Waren an Banditen ist darüber hinaus vor dem Hintergrund unplausibel, dass vor allem seine Mutter und seine Schwester in dem Geschäft gearbeitet haben und der Beschwerdeführer ausdrücklich angibt, seine Familie habe keinerlei Probleme im Herkunftsstaat, solange er nicht zurückkehre.

Nach seiner Wiedereinreise am 04.08.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt, nachdem man ihm am Telefon gesagt habe, dass sein Bruder eingefangen worden sei und er ihn nie wieder sehen werde, wenn er nicht nach Hause komme. Er wisse nicht, wer das am Telefon gewesen sei und woher diese Leute seine Telefonnummer hätten: entweder von Verwandten oder jemand anderem. Sein Vater, dem die Behörden Bescheid gegeben hätten, habe ihn zur Polizei in Schali gebracht, wo sich auch seine Freunde befunden hätten, das sei im Jänner 2010 gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer verhört und ihm gesagt, dass seine Freunde einen Terroranschlag machen wollen. Sie hätten von ihm wollen, dass er aussage, dass sie schuldig seien. Sein Bruder sei freigelassen worden, nachdem der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei bis Mai geblieben und habe bei seinen Eltern, seiner Tante und Freunden gelebt. Alle seine Freunde seien abgeholt und alle zur Aussage gezwungen worden.

In der Einvernahme am 30.11.2010 gab der Beschwerdeführer wieder an, die Kadyrow-Leute hätten ihn selbst in Frankreich angerufen, auf die Frage, woher sie seine Nummer hätten, gab er an, dass er das nicht wisse, aber dass sie vielleicht das Telefon seiner Bruders genommen hätten oder vielleicht habe sie ihnen sein Vater gegeben. Hätten Sie ihn vom Handy seines Bruders aus angerufen, hätte er aber dessen Nummer am Display sehen müssen. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, in Frankreich kein eigenes Telefon gehabt zu haben, er habe über den Anschluss von entfernten Verwandten telefoniert. Auf die Nachfrage, wie der XXXX darauf gekommen sei, ihn bei seinen entfernten Verwandten in Frankreich anzurufen, gab der Beschwerdeführer an, dass sie nicht gewusst hätten, dass er sich dort aufhalte, dass sie einfach die Nummer gewählt hätten und dass sein Bruder die Nummer gehabt habe und dort angerufen habe. Andererseits gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, via Skype mit seinen Verwandten im Herkunftsstaat Kontakt gehalten zu haben. In der Einvernahme am 04.08.2010 gab der Beschwerdeführer im Übrigen an, dass er dadurch gezwungen gewesen sei, nach Hause zurückzukehren, dass er in Frankreich das Gerücht gehört habe, dass es besser sei, sechs Monate lang nicht in Österreich zu sein und dann zurückzukehren.

Ungeachtet dessen ist auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers unplausibel, weil der Beschwerdeführer einerseits angibt, weiterhin behördlicher Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein, andererseits aber nach der Befragung im Jänner 2011 keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt zu haben. Hätte er weiterhin behördliche Verfolgung befürchtet, wäre weiterhin unplausibel, dass er nach der behaupteten Enthaftung des Bruders vier weitere Monate in Tschetschenien blieb (bis die Überstellungsfrist nach der Dublin-II-VO ablief) und dann erst ausreiste. Auch seine Eltern und Geschwister hätten keine Probleme. Wäre es wahr gewesen, dass sie seinen Bruder festgenommen hätten um den Beschwerdeführer zur Rückkehr in den Herkunftsstaat zu zwingen und wäre es wahr, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers weiterhin aufrecht ist, ist unerklärlich, warum die Behörden den Bruder des Beschwerdeführers nicht wieder festnehmen hätten sollen, um den Beschwerdeführer - wie schon einmal erfolgreich - zur Rückkehr zu bewegen. Während sich aus den Länderberichten ergibt, dass die Familienangehörigen von aktuellen Mitgliedern oder Sympathisanten einer aufständischen Gruppe Gefahr laufen, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden (SFH 22.04.2013), dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung ist (zB ACCORD 04.04.2014) und dass Familienangehörige von sich im Ausland befindlichen vermutlichen Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden (SFH 22.04.2013) gibt der Beschwerdeführer ebenso wie sein Cousin im Gegensatz dazu an, dass sein Vater und sein Onkel - der Vater seines Cousins - in dieser Zeit Karriere im Staatsdienst (der Vater des Beschwerdeführers war LKW-Fahrer und ist nunmehr stellvertretender XXXX, der Onkel dessen Leiter) gemacht haben.

Das Vorbringen ist aber auch davon abgesehen widersprüchlich und unglaubwürdig:

Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 30.11.2010 angab, der Anschlag sei am XXXX gewesen, seine Freunde seien in der darauffolgenden Nacht festgenommen worden und am Stadtrand von Gudermes ausgesetzt worden, das nächste Mal seien sie Anfang September XXXX mitgenommen worden und jetzt im Gefängnis, gab er in der mündlichen Verhandlung an, der Anschlag sei Anfang August XXXX gewesen. Es habe eine zehnmonatige Untersuchung stattgefunden. Auf den Vorhalt des Widerspruches gab er an, sich vielleicht geirrt zu haben. Auf die Aufforderung, die Ereignisse anhand seines Lebenslaufs und seines Schulabschlusses im Sommer XXXX zeitlich einzuordnen, dh. anzugeben, ob der Anschlag unmittelbar nach Schulabschluss stattfand, oder ein Jahr später, gab er an, dass der Anschlag während seiner Abschlussprüfungen für die 11. Klasse stattgefunden habe, also XXXX. Dies widerspricht aber den Angaben von XXXX in dessen Asylverfahren, der sich auf dieselben Fluchtgründe stützt wie der der Beschwerdeführer und den vom Beschwerdeführer vorgelegten russischsprachigen Kopien, wonach der Anschlag am XXXX stattfand. Insofern ist auch widersprüchlich, ob seine Freunde einen Monat nach dem Anschlag, zehn Monate nach dem Anschlag oder 13 Monate nach dem Anschlag festgenommen wurden.

Selbst wenn der Beschwerdeführer auf den von ihm vorgelegten Fotos abgebildet wäre und die Personen auf dem vorgelegten Video ebenfalls auf diesen zu erkennen wären, würde dies nur beweisen, dass der Beschwerdeführer diese Personen einmal bei einer Hochzeit getroffen hat; eine nähere Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den drei Verhafteten würde dadurch nicht dargetan. Während der Beschwerdeführer auf dem Video seine drei Freunde erkennt, wurde laut seinem Cousin XXXX, der sich in seinem Verfahren auf dasselbe Video stützte, die Hauptperson als sein Freund XXXX identifiziert; laut den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist das ein Irrtum. Ebenfalls laut dem Beschwerdeführer ist aber auch sein Cousin XXXX mit den dreien gut befreundet und alle haben regelmäßig gemeinsam Fußball gespielt; der Beschwerdeführer sei mit den dreien gemeinsam zur Schule gegangen. Würde er sie aber näher kennen, wie er behauptet, wüsste er auch, dass zwei der drei Personen (und nicht nur einer) im Zeitpunkt der Verurteilung minderjährig waren; dies ergibt sich jedenfalls aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten russischsprachigen Kopien.

Der Beschwerdeführer gibt wie sein Cousin XXXX an, mit Strom gefoltert worden zu sein. Da der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem Cousin angibt, keine Folterspuren aufzuweisen, konnte dies gutachterlich nicht verifiziert werden. Laut medizinischem Gutachten handelt es sich bei den von seinem Cousin bezeichneten Folterspuren um Akne. Dem entgegnete der Beschwerdeführer nur unsubstantiiert, dass das keine Hauterkrankung sein könne.

Widersprüchlich ist auch, ob der Beschwerdeführer selbst verdächtigt wurde, den drei Verhafteten geholfen zu haben (durch Verstecken, Mithilfe beim Wechsel der Aufenthaltssorte, Aufladen des Handyguthabens, Verkauf von Lebensmitteln) oder nur als Zeuge aussagen hätte sollen, dass die drei Verhafteten an dem Anschlag beteiligt waren oder dass sie weitere Anschläge planten. In der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer schließlich an, sich nicht mehr erinnern zu können, was man ihn gefragt habe.

Selbst wenn das Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre im Strafverfahren als Zeuge gehört worden bzw. dabei Folter ausgesetzt gewesen zu sein, zugetroffen hätte, wäre nicht ersichtlich, worin nach der Verurteilung (bzw. laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten russisch sprachigen Text dem Tod) der Verhafteten ein Interesse des Staates liegen sollte, weitere Informationen vom Beschwerdeführer zu erlangen.

Es kann kein Interesse des Staates an der Person des Beschwerdeführers festgestellt werden: Der Beschwerdeführer reiste sowohl 2009 als auch 2010 legal unter Verwendung seines Auslands- bzw. Inlandsreisepasses mit auf seinen Namen lautenden, nach Vorlage seiner Pässe ausgestellten Tickets aus der Russischen Föderation aus und 2010 ebenfalls mit seinem Inlandsreisepass wieder ein und schildert bei keiner der Reisebewegungen Probleme. Wäre nach dem Beschwerdeführer gefahndet worden, ist nicht davon auszugehen, dass er problemlos aus- und einreisen hätte können (vgl. AA 10.06.2013, SFH 22.04.2013). Noch weniger wäre ihm am XXXX ein Auslandsreisepass ausgestellt worden: Auf Grund der Übersetzung des vorgelegten Inlandsreisepasses ergibt sich, dass es sich bei dem am XXXX ausgestellten Pass nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - um den Inlandsreisepass, sondern um den Auslandsreisepass handelt. Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, er habe den Reisepass nicht unterschrieben, er habe nur ein Foto abgegeben und 500 Dollar gezahlt, sein Vater habe den Pass abgeholt, daher habe es keine Probleme gegeben, gab er andererseits an, er sei auf das Passamt gegangen und habe den Pass unterschrieben. Probleme habe es keine gegeben. Er gab auch an, mit seiner Schwester zur Behörde gegangen zu sein, um die Meldebestätigung, gestempelt mit XXXX, abzuholen. Es habe auch dabei kein Problem gegeben. Auf Grund der Einvernahme ergibt sich nur, dass die Behörde im Gegensatz zum Wunsch des Beschwerdeführers nicht bestätigte, dass er von Jänner bis Mai 2010 tatsächlich in XXXX aufhältig gewesen sei, sondern, dass er bis Jänner 2010 tatsächlich dort aufhältig gewesen sei. Die Meldebestätigung entspricht somit der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung.

Als Grund für die wiederholte Ausreise gibt der Beschwerdeführer die Verschleppung seines Cousins an; dieser sei wegen des Beschwerdeführers mitgenommen worden. In der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer an, dass es sich bei diesem Cousin um XXXX handelt. Auf den Vorhalt, dass dieser nie angegeben habe, wegen des Beschwerdeführers mitgenommen worden zu sein, entgegnet der Beschwerdeführer, dass sein Cousin vielleicht nur die Hauptgründe für seine Ausreise genannt habe.

Gegen eine glaubhafte Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat spricht weiters, dass er in der Einvernahme am 04.08.2010 angab, lieber nach Tschetschenien als nach Polen zurückgeschickt zu werden und dass er 2012 und 2013 jeweils einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellte.

Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, aus politischen Gründen verfolgt worden zu sein, geht schon aus dem Grund ins Leere, dass er in der gleichen Verhandlung angibt, nie politisch tätig gewesen zu sein.

Auch eine Verfolgung aus religiösen Gründen, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet, kann nicht erkannt werden, weil der Beschwerdeführer nur allgemein angab, dass alle jungen Leute in Tschetschenien verfolgt würden, dh. alle jungen Leute, die in die Moschee gingen, er wisse aber nicht, ob ihn das auch betroffen hätte, aber das betreffe dort alle. Probleme bei seiner Religionsausübung schilderte der Beschwerdeführer aber zu keinem Zeitpunkt.

Soweit der Beschwerdeführer angibt, es würden sich Probleme wegen einer Beschwerde eines der drei Verhafteten an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergeben, kann ebenfalls keine Gefährdung des Beschwerdeführers erkannt werden: Betreffend die Mitnahmen des Bruders eines der Betroffenen gibt er selbst an, dass es hiefür andere Gründe gebe (Teilnahme an Kampfhandlungen), die angekündigten Unterlagen betreffend die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte legte er nie vor und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gibt wiederholt an, dass keine Beschwerde eines der drei Betroffenen bei ihm anhängig sei oder gewesen sei. Nur einer der drei vom Beschwerdeführer vorgelegten russischsprachigen Texte handelt von einer EGMR-Beschwerde, wobei der Teil betreffend die Beschwerde und der Teil betreffend den geschilderten Vorfall abgeschnitten sind und grammatikalisch aber nicht zusammenpassen. Das Gericht folgt den Angaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Mangels Existenz einer Beschwerde ergibt sich keine diesbezügliche Gefährdung.

Die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation insb. in der Republik Tschetschenien gründen sich auf folgende Quellen:

AA 7.3.2011 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25

AA 10.6.2013 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013

ACCORD 12.8.2010 ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010

ACCORD 31.3.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014

ACCORD 4.4.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014

ACCORD 4.4.2014 ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation - Tschetschenien: Situation von Witwen von Widerstandskämpfern bei der Rückkehr, 4.4.2014

AI 23.5.2013 Amnesty International, Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, 23.5.2013

AJ Oktober 2013 Clasen, Hinter den Bergen - Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich, Amnesty Journal Oktober 2013,

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff am 17.4.2014

AMICA AMICA e.V., Zur Situation der Frauen in Tschetschenien, http://www.amica-ev.org/de/laender/tschetschenien/amica-e.v.-in-tschetschenien, ohne Datum, Zugriff am 25.4.2014

Anfragebeantwortung 10.3.2014 BFA-Staatendokumentation, Anfragebeantwortung zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit, 10.3.2014

BAMF 2.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 2.9.2013

BAMF 16.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 16.9.2013

BAMF 30.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 20.9.2013

BAMF 13.1.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 13.1.2014

BAMF 17.2.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 17.2.2014

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3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Der Beschwerdeführer hat, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen können: Weder das Vorbringen, er werde verfolgt, weil er an Banditen verkauft habe, noch das Vorbringen, dass er verfolgt werde, weil er Attentäter unterstützt bzw. gekannt habe, ist glaubhaft. Dass er aus religiösen oder politischen Gründen verfolgt wird, hat er zwar in der mündlichen Verhandlung unsubstantiiert behauptet, aber keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen dargetan. Auch auf Grund der Länderberichte oder sonst amtswegig ist kein Grund für deine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat ersichtlich.

Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Fluchtgründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt (siehe Punkt 3.3.1.).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über elfjährige Schulbildung und eine Berufsausbildung als Programmierer. Er hat vor seiner Ausreise im familieneigenen Geschäft mitgearbeitet und im Familienverband, in der Eigentumswohnung seiner Eltern, gewohnt. Es gibt keine Anhaltpunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der weiterhin mit seiner Familie in Kontakt steht, im Falle der Rückkehr nicht wieder die Unterstützung seiner Familie erfahren werde und im Familienverband leben und arbeiten könnte; derartiges hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann daher nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis ist daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

3.4. Zum Familienverfahren:

3.4.1. Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt worden ist einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9 AsylG 2005; Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4). Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 gelten gemäß Abs. 5 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind aber gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.4.2. Da die Ehe mit seiner Gattin erst nach der hg. mündlichen Verhandlung, am XXXX, geschlossen wurde, sohin nicht bereits im Herkunftsstaat bestand, ist der Beschwerdeführer nicht Familienangehöriger seiner Gattin iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer kann von seiner Gattin daher den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ableiten.

Der Beschwerdeführer ist als Elternteil eines minderjährigen Kindes der Familienangehörige seiner Tochter gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Die Tochter des Beschwerdeführers hat mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 von ihrer Mutter abgeleitet. Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 kann der volljährige Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht von seiner Tochter ableiten.

Dem Beschwerdeführer ist daher auch im Familienverfahren weder der Status des Asylberechtigten, noch der Statuts des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3.5. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:

3.5.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, - der Grad der Integration, - die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, - die strafgerichtliche Unbescholtenheit, - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, - die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, - die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.5.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; 29.09.2007, B 1150/07; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Fall Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, Fall X, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423).

3.5.3. Die Kernfamilie besteht aus dem Beschwerdeführer, seiner Gattin und der gemeinsamen Tochter.

Der Beschwerdeführer und seine Gattin lernten einander im September 2013 kennen, heirateten im Dezember 2013 nach muslimischem Ritus, haben seit August 2014 eine gemeinsame Tochter, leben seit September 2014 (sohin nach der Ladung zur hg. mündlichen Verhandlung) an derselben Adresse und haben im November 2014 (nach der hg. mündlichen Verhandlung) geheiratet. Als die Beziehung vor weniger als eineinhalb Jahren eingegangen wurde, waren sich sowohl der Beschwerdeführer (der zu diesem Zeitpunkt um freiwillige Rückkehr angesucht hatte), als auch seine Gattin, wie diese in der mündlichen Verhandlung angab, des unsicheren Aufenthalts des Beschwerdeführers bewusst. Diese Beziehung und die Beziehung zum Kind aus dieser Beziehung genießt sohin nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht den Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (EGMR, 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09, Z 50:

"En revanche, en ce qui concerne la relation avec la nouvelle amie du requérant et la naissance de l'enfant issu de cette relation, ces faits ne peuvent pas être pris en compte dans l'examen de la Cour, étant donné qu'ils sont intervenus à un moment où le droit du requérant de séjourner en Suisse était déjà précaire. Il ne peut dès lors pas s'en prévaloir dans le cadre de la présente affaire, même dans l'hypothèse où il va se marier avec cette personne.").

Davon abgesehen ist die Fortführung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich subsidiär schutzberechtigten Gattin und subsidiär schutzberechtigten Tochter im Herkunftsstaat möglich (vgl. EGMR 12.06.2012, Fall Bajsultanov, Appl. 54.131/10, Z 89): Die Gattin des Beschwerdeführers wird im Herkunftsstaat nicht iSd § 3 AsylG 2005 verfolgt; ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Gefährdung und die Gattin des Beschwerdeführers hat solche im Rahmen ihrer hg. zeugenschaftlichen Befragung auch nicht behauptet. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr zuerkannt, weil sie nach dem Krebstod der Mutter Vollwaise war und das reale Risiko bestand, dass die Minderjährige, wenn sie allein mit ihren Geschwistern in den Herkunftsstaat zurückkehrte, in eine aussichtslose Lage geriete. Die Gattin des Beschwerdeführers ist mittlerweile volljährig; sie gibt an, weiterhin gesund zu sein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in eine aussichtslose Lage geriete, wenn sie und ihre Tochter mit ihrem Gatten gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren würden: Der Beschwerdeführer und seine Gattin sind jung, gesund und arbeitsfähig; es ist daher davon auszugehen, dass sie - insb. auch mit Unterstützung seiner Familie - im Falle der Rückkehr ihren Lebensunterhalt sichern könnten. Die Tochter des Beschwerdeführers erlangte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nur im Familienverfahren; sie ist gesund, eigene Gründe für die Zuerkennung dieses Status wurden ebensowenig wie eigene Fluchtgründe vorgebracht. Die Übersiedlung der Gattin des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Tochter mit dem Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist auch faktisch möglich:

Alle Familienmitglieder sind russische Staatsangehörige und haben als solche das Recht, in die Russische Föderation einzureisen und sich dort niederzulassen. Alle Familienmitglieder sind Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, die Gattin des Beschwerdeführers hat die ersten dreizehn Jahre ihres Lebens in der Russischen Föderation, Republik Tschetschenien, gelebt und hat dort, laut dem in ihrem Verfahren ergangenen Bescheid auch noch Verwandte. Die Tochter des Beschwerdeführers ist erst wenige Monate alt; ihre Hauptbezugspersonen sind ihre Eltern. Es kann daher auch nicht erkannt werden, dass es der Gattin und der Tochter des Beschwerdeführers unzumutbar wäre, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat - sei es durch Niederlassung im Herkunftsstaat, sei es durch Besuche - fortzusetzen, bis der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich vom Ausland aus entsprechend der Bestimmungen des NAG legalisiert. Die Gattin des Beschwerdeführers gab in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, was gegen die Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat sprechen würde, nur an, dass sie nicht zurückkehren wolle. Damit werden aber keine Interessen dargetan, die die Interessen des Staates an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde daher nicht unverhältnismäßig in das Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Darüber hinaus lebt die Tante des Beschwerdeführers mit ihren vier Töchtern im Bundesgebiet. Eine solche familiäre Beziehung fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. u.a. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, 19.11.2010, 2008/19/0010). Derartige Merkmale liegen in der Beziehung zur Tante und deren Töchter nicht vor: Die Tante lebt seit über zehn Jahren im Bundesgebiet, es bestand weder vor Ausreise des Beschwerdeführers ein gemeinsamer Wohnsitz im Herkunftsstaat, noch in Österreich, abgesehen von einem Monat nach Entlassung aus der Schubhaft 2010. Es gibt regelmäßigen Kontakt und Besuche, wobei die Tante die Zugtickets des Beschwerdeführers bezahlte, solange dieser nicht in Wien lebte. Ein darüberhinausgehendes finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis von seiner Tante oder deren Töchter hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Es liegt daher im Hinblick auf die Tante und deren Töchter kein Familienleben vor; diese Bindungen sind allerdings im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen.

3.5.4. Der Eingriff durch eine Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Der Beschwerdeführer reiste zweifach illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Wenn er ausführt, dass er bereits das sechste Jahr auf eine Entscheidung im Asylverfahren wartet, übersieht er, dass er nach seiner Einreise 2009 weniger als zwei Wochen im Bundesgebiet blieb und das Verfahren wegen seines Untertauchens eingestellt wurde. Er hielt sich seinen Angaben zufolge bis zur Wiedereinreise seinen Angaben zufolge abgesehen von einem Monat in Frankreich in seinem Herkunftsstaat auf. Er hält sich erst seit der Wiedereinreise am 03.08.2010 durchgehend in Österreich auf, sohin ca. viereinhalb Jahre lang. Das Asylverfahrens dauerte mit viereinhalb Jahren gemessen an dem Maß, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, verhältnismäßig lang. Es liegt aber vor dem Hintergrund des Untertauchens des Beschwerdeführers und seinem (erfolgreich) auf die Umgehung der Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung gerichteten Verhalten noch kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, die Landessprachen russisch und tschetschenisch spricht, seine gesamte Schulbildung und BeruXXXXildung absolvierte, im Arbeitsleben eingebunden war und wo er über zahlreiche Verwandte verfügt, insbesondere die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, mit denen der Beschwerdeführer in Hausgemeinschaft lebte, die ihn unterstützten und zu denen weiterhin Kontakt besteht.

Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer über sein Familienleben hinaus in Österreich nur schwach integriert: Er spricht nur etwas deutsch und nimmt auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Er leistet keine ehrenamtliche Arbeit und engagiert sich nicht mehr in Vereinen. Er verfügt abgesehen von seiner Gattin und seine Tochter sowie seiner Tante und deren Töchter über keine intensive Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Der Kontakt zu seiner Tante und deren Töchtern kann auch durch Besuche oder Telefonate aufrechterhalten werden. Die Beziehungen zu Freunden - ungeachtet der Frage, ob diese nach der Verlegung des Wohnsitzes im September 2014 von der Steiermark nach Wien weiterhin in dieser Intensität bestehen - ging der Beschwerdeführer im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthalts ein.

Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Im Ergebnis ist daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur umfassenden Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

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