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W125 1429378-2•BVwG W125 1429378-2
W125 1429378-2Federal Administrative CourtMar 9, 2015
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verfolgungsgefahr
W125 1429378-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXXX, geb. 01.01.1986, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. 811566904-14672615, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 27.12.2011 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Rahmen seiner Erstbefragung vom selben Tag durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST vor, Somalia verlassen zu haben, weil er Angst vor den Milizen habe. Er habe in seinem Heimatland gemeinsam mit seinem Bruder eine Art "Kino" betrieben. Eines Abends seien sie überfallen worden, wobei sein Bruder und auch andere anwesende Personen erschossen worden seien. Der Beschwerdeführer habe dann erfahren, dass es sich um Milizen der XXXX gehandelt habe und er von diesen gesucht werde. Daraufhin habe er dazu entschlossen, sein Heimatland zu verlassen.
2. Im Rahmen der am 24.08.2012 stattgefundenen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gab der Beschwerdeführer erneut zu den Gründen seiner Antragstellung befragt an, dass am 28.03.2011 Mitglieder der XXXX auf sie geschossen hätten, als gerade ungefähr fünfzehn Leute bei ihnen im Kino gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe Fußball geschaut; sein Bruder und ein Freund, der ebenfalls erschossen worden sei, hätten im anderen Zimmer Filme angeschaut. Als sie die Schüsse gehört hätten, seien sie dann alle geflüchtet. Die Mutter des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer anschließend zu seiner Großmutter, die am Stadtrand von XXXX wohne, geschickt. In derselben Nacht seien Mitglieder der XXXX zu der Mutter des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. Der Onkel des Beschwerdeführers habe dann anschließend seine Ausreise organisiert.
Zu seinen Lebensumständen im Heimatland brachte der Beschwerdeführer vor, in XXXX geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. Seine Mutter habe Lebensmittel verkauft. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sie finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer habe ungefähr zwei Jahre die Schule besucht und anschließend ab und zu seiner Mutter geholfen. Im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer seine Frau traditionell geheiratet.
Zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, zweimal in der Woche einen Deutschkurs zu besuchen. Die Frage, ob er verwandtschaftliche Bezugspunkte zu Österreich habe, verneinte er. Seine Mutter, seine Frau und weitere Verwandte seien alle nach wie vor in XXXX in Somalia aufhältig.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2012, Zl. 11 15.669 - BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.12.2011 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgesprochen.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia, zur Lage in XXXX sowie zu den Themenkreisen des Rechtsschutzes, Menschenrechte, Militär, Clanstrukturen und Minderheiten, Religion, IFA und Rückkehrfragen.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt an, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert seien, weil diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. Auch habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt, indem er etwa zunächst davon gesprochen habe, dass neben seinem Bruder auch andere anwesende Personen getötet worden seien, später jedoch angegeben habe, dass neben seinem Bruder nur eine weitere Person ums Leben gekommen sei. Auch habe der Beschwerdeführer erst bei seiner Befragung vor dem Bundesasylamt ein konkretes Datum des Überfalls genannt. Der Beschwerdeführer habe zunächst angegeben, dass Bekannte zu ihm gesagt hätten, dass es sich um Milizen der XXXX gehandelt habe; anschließend habe er immer wieder davon gesprochen, dass ihm seine Mutter mitgeteilt habe, dass die XXXX das Kino beschossen hätten. Auch habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung in keinem Wort erwähnt, dass die Milizen ihn bei seiner Mutter gesucht hätten. Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens habe sich die Situation in XXXX geändert, indem der XXXX-Korridor von den Milizen der XXXX zurückerobert worden sei und nun wieder unter der Hoheit der Zentralregierung stehe.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt wäre, zumal er sich jedenfalls wieder in seinem Heimatbezirk niederlassen könnte. Auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia, ebenso wie vor dem Verlassen seines Heimatlandes, über eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage verfügen würde.
Zu Spruchpunkt III. wurde schließlich das Vorliegen eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens in Österreich verneint.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 28.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 12.09.2012 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst auf die Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers am XXXX in XXXX aufmerksam gemacht und diesbezüglich eine Geburtsurkunde vorgelegt wurde. Weiters wurde vorgebracht, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers genügend substantiiert und insbesondere vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen in sich schlüssig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe immer gleichbleibende Aussagen gemacht und sich in keine Widersprüche verwickelt. Daraus folge, dass im Falle des Beschwerdeführers eine qualifizierte, asylrechtliche relevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vorliege, weil sich aus der Religionsauslegung der XXXX ergebe, dass jeder, der ihren Vorstellungen zuwiderhandle, bestraft gehöre. Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde gerügt, dass die belangte Behörde keinerlei separaten Feststellungen zur Stadt XXXX selbst und der derzeitigen Situation in Bezug auf XXXX getroffen habe. Die XXXX würden den Beschwerdeführer überall finden, zumal sich aus den Länderfeststellungen und einer Vielzahl von Medienberichten ergebe, dass diese Terrorgruppe nach wie vor sehr aktiv sei. Da sich das Land bis heute im Bürgerkrieg befinde und die Lebenssituation im Allgemeinen sehr schlecht sei, sei eine Rückkehr für den Beschwerdeführer undenkbar. Auf den Seiten 7 bis 19 der Beschwerdeschrift wurden zahlreiche Links zu Zeitungsartikeln angeführt, in denen die die schlechte Sicherheitslage in Somalia gut abgebildet würde. Die Länderfeststellungen würden ein katastrophales Bild zeichnen und seien die meisten Gebiete unter anderem aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, der Kontrolle durch die XXXX und im Hinblick auf die mangelnde Infrastruktur nicht erreichbar. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX, nach XXXX oder in einen anderen Teil, würde der Beschwerdeführer angesichts der prekären medizinischen und wirtschaftlichen Lage sowie aufgrund der Sicherheitslage in eine ausweglose Situation geraten.
6. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.01.2013 wurde das Verfahren aufgrund mangelnder Mitwirkung am Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
7. Am 02.06.2014 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführte, in XXXX, gemeinsam mit seiner schwangeren Gattin, mit der er nach islamischen Recht verheiratet sei, und seinen beiden Kindern zu leben. Seine Frau sei anerkannter Konventionsflüchtling.
8. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2014 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
2. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben hat, aufgrund des Betreibens eines Kinos in XXXX mit gravierenden Problemen konfrontiert gewesen zu sein (sein Bruder und ein Freund seien von Mitgliedern der XXXX ermordet worden), hat es das Bundesasylamt unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen.
So zitierte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar Länderinformationen zu XXXX, aus denen sich ergibt, dass der XXXX-Korridor am 25.05.2012 durch AMISOM und Militäreinheiten der Regierung in Mogadischu von den XXXX Milizen zurückerobert worden sei, dies wohl, um zu demonstrieren, dass für den Beschwerdeführer keine Problematik in seiner Heimatstadt entstehen könne, jedoch fehlt der konkrete Bezug zu dem vorgebrachten Sachverhalt des Beschwerdeführers, der spezifisch angegeben hat, aufgrund des Betreiben eines Kinos von Mitgliedern der XXXX verfolgt worden zu sein.
Auch wenn der XXXX-Korridor nun wieder unter der Hoheit der Zentralregierung steht, so ist aus aktuellen Länderinformationen ersichtlich, dass sich die militärischen Aktivitäten der XXXX in den vergangenen Monaten unter anderem auf den Bereich des XXXX-Korridors konzentrieren, die Lage in Süd-/Zentralsomalia kritisch bleibe, der XXXX-Korridor aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadischu wieder Zustrom bekomme und die XXXX sichtbar präsent seien. Vor allem die ländlichen Räume des Bezirkes XXXX seien von Unsicherheit betroffen. (siehe TA 18.6.2014, AA 11.9.2014 und EASO 8.2014).
Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können. In diesem Sinne mangelt es dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes an Feststellungen dahingehend, ob dem Beschwerdeführer - trotz grundsätzlichem Rückzuges der XXXX aus XXXX - eine aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund des vormaligen Betreibens eines Kinos, wodurch sich der Beschwerdeführer offenkundig gegen die XXXX gestellt hat, droht. Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht und zwar im Kern des Vorbringens des Beschwerdeführer und nicht etwa in einem Nebenumstand. Durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, nämlich das Betreiben eines Kinos, könnte dem Beschwerdeführer seitens der XXXX eine missliebige religiöse Gesinnung unterstellt werden.
3. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es der belangten Behörde, welche jedenfalls dazu gehalten ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, nicht möglich gewesen sein sollte, die im gegenständlichen Fall gebotenen und nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ihr zumutbaren Ermittlungen zur Verfolgungssituation von Personen, in der Lage der Beschwerdeführer, durchzuführen. Dies wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortzusetzenden Verfahren jedenfalls nachzuholen haben.
4. Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.4.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die zentralen Mängel in den Länderfeststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt und liegt hier eine solche Ausnahmekonstellation vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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