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W141 2014693-1•BVwG W141 2014693-1
W141 2014693-1Federal Administrative CourtMar 11, 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2014693-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter
Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, XXXX und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 23.09.2014, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 16.12.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Patientenbrief und Blutbild, XXXX vom 31.12.2012
Behandlungsbefund und Laborbefund, XXXX, Interne Ambulanz vom 06.01.2013
Laborbefund, XXXX, Interne Ambulanz vom 03.01.2013
Abdomensonographiebefund, XXXX, vom 31.12.2012, 02.01.2013 und 03.01.2013
Patientenbericht, XXXX vom 03.01.2013
Röntgenbefund, XXXXvom 07.10.2013
Honorarnote, XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 20.11.2013
Diagnoseliste, XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 02.12.2013
Mit Schreiben vom 19.12.2013 wird vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ihr Staatsbürgerschaftsnachweis nachgereicht.
von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, , basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Zustand nach Ringbandspaltung 3. Finger rechts; Zustand nach Konisation; Zustand nach Tennisarm rechts 2007; Zustand nach Lungenentzündung rechts vor einem Jahr.
Derzeitige Beschwerden:
Rhizarthrose beidseits. "Ich bin seit einem Jahr nicht schmerzfrei. Zustand nach zahlreichen Therapieversuchen (Injektionen in das Gelenk, Orthese, physikalische Therapie, zuletzt Osteopathie). Ich bin durch die Schmerzen beim Arbeiten erheblich eingeschränkt."
Hypertonie seit zwei Jahren.
Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:
Parkemed, Seractil, Novalgin bei Schmerzen. Magenschutz bei Bedarf. Candesartan.
Sozialanamnese:
XXXX Jahre, verheiratet, 1 Tochter. XXXX.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: normal.
Ernährungszustand: normal.
Größe: 163 cm, Gewicht: 55 kg.
Status(Kopf/Fußschema)-Fachstatus:
Kopf und Hals: Pupillen mittelweit, isocor, prompt; Schleimhäute gut durchblutet; Halsvenen nicht gestaut. Schilddrüse nicht vergrößert, schluckverschieblich.
Thorax:
Pulmo: VA.
Cor: Herztöne rein, rhythmisch.
Abdomen: Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Kein Druckschmerz, keine Resistenz tastbar. Nierenlager beidseits frei.
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Beweglichkeit nicht eingeschränkt.
Extremitäten: Fußpulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme. Die großen Gelenke der OE und UE sind gut beweglich. Daumen im Bereich des Sattelgelenks beidseits verschwollen (rechts mehr als links). Faustschluss beidseits nicht vollständig. Pinzettengriff beidseits vollständig, schmerzhaft.
Grob neurologisch: unauffällig.
Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig.
Psychopathologischer Status: unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Therapieresistente Rhizarthrose beidseits.
Fixer Rahmensatz. g.Z. 02.06.26 30 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
02 Hypertonie.
Fixer Rahmensatz. 05.01.01 10 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht ungünstig beeinflusst, daher keine Anhebung des Grades der Behinderung von Leiden 1 durch Leiden
Es liegt ein Dauerzustand vor."
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.05.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 30.05.2014 gab die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, unter Vorlage medizinischer Beweismittel folgende Stellungnahme ab:
Die Beschwerdeführerin gibt an, dass seitens der belangten Behörde lediglich die Rhizarthrose beidseits sowie die Hypertonie als vorliegende Erkrankungen berücksichtigt worden seien. Wie aus dem beigelegten Befund zu entnehmen sei, leide die Beschwerdeführerin allerdings an mehreren zusätzlichen Erkrankungen, welche in der Gesamtberücksichtigung zu einer wechselseitigen Leidensbeeinträchtigung führen würde. Darüber hinaus gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie an häufigen Migräneanfällen und Atemproblemen leide.
Nachstehend angeführtes Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:
Diagnoseliste, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 02.12.2013 (wurde bereits vorgelegt)
Mit Schreiben vom 03.06.2014 wird der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass eine neuerliche Überprüfung des bereits festgestellten Grades der Behinderung nur nach Vorlage von Befunden möglich sei, welche im bisherigen Ermittlungsverfahren noch nicht berücksichtigt wurden.
Laut Gesprächsnotiz der belangten Behörde vom 04.07.2014 ersucht die Beschwerdeführerin telefonisch um eine Fristverlängerung bis Mitte August, da die Beschaffung von Befunden noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde.
Mit Schreiben vom 05.08.2014 werden von der Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, folgende medizinische Beweismittel nachgereicht:
CT Befund, CT und MRT XXXX vom 20.03.2013 und 29.07.2013
Befund, Ordination XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde vom 10.04.2013 und 24.07.2014
Befunderhebung, Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 23.07.2014
Mit Schreiben vom 22.08.2014 wird von der Beschwerdeführerin folgendes medizinisches Beweismittel nachgereicht:
Ärztlicher Befundbericht, XXXX, Facharzt für Chirurgie vom 20.08.2014
Zur Überprüfung der vorgelegten Befunde, wurde von der belangten Behörde ein aktenmäßiges Sachverständigengutachten eingeholt.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, aufgrund der Aktenlage vom 12.09.2014, wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Die Beschwerdeführerin ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (3/2014) nicht einverstanden und legt neue Befunde vor, so dass aktenmäßig ein neues Gutachten erstellt wird.
Aus dem ärztlichen Befundbericht Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie vom 20.08.2014:
Stammvarikose der VSM rechts Stadium IV.
Aus dem Patientenbrief Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie vom 23.07.2014:
Letztbesuch Juli 2006 wegen Rezept für Sumatriptan. Klagt weiter über rez. Kopfschmerzen.
Aus den Diagnosen:
Rez. Cephalea, Migräne ohne Aura, Somatisierungsstörung?
Aus dem CT-Befund des Thorax (XXXX) vom 20.03.2014 - Aktenblatt 40:
Die peribronchiovaskulären Infiltrate haben sich rückgebildet. Unverändert bis zu 5 mm große unspezifische Rundherde; geringe Zeichen eines paraseptalen Lungenemphysems; diskrete fibrotische Veränderungen beidseits basal.
Aus dem Lungenfacharztbefund Dr. XXXX vom 10.04.2014 - Aktenblatt 44:
Zustand nach Pneumonie rechter UL 1/2013, diskrete streifige Verdichtungen bds. paramed.; Thorax-CT geplant.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Rhizarthrose beidseits.
Oberer Rahmensatz bei therapieresistenten Schmerzen. g.Z. 02.06.26 30 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
02 Hypertonie.
Fixer Rahmensatz. 05.01.01 10 v.H.
03 Migräne ohne Aura.
Unterer Rahmensatz entsprechend der Anfallsfrequenz. 04.11.01 10 v. H.
04 Stammvarikose rechts.
Unterer Rahmensatz, da keine sonstigen Schäden bestehen. 05.08.01 10 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden besteht.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Lungenentzündung erreicht keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Leiden 1 und Leiden 2 werden wie im Vorgutachten bewertet. Leiden 3 und Leiden 4 sind neue Leiden. Gesamtgrad der Behinderung wie oben beschrieben.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.09.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß
§ 2, § 3, § 14 und § 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt worden sei. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und wiederum festgestellt worden, dass keine ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden bestehe.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 31.10.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.11.2014, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Migräne von der belangten Behörde mit einem Grad der Behinderung von 10% eingestuft worden sei. Die belangte Behörde verkenne hierbei allerdings, dass die Beschwerdeführerin häufig unter Anfällen leide und deshalb ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen sei. Weiters leide die Beschwerdeführerin an Bronchiektasie und dies sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Außerdem gibt die Beschwerdeführerin an, dass ihr Venenleiden von der belangten Behörde lediglich mit einem Prozentsatz von 10% bewertet worden sei. Die belangte Behörde verkenne hierbei allerdings die Schwere des Leidens und es hätte ein höherer Grad der Behinderung herangezogen werden müssen. Außerdem würden bei der Beschwerdeführerin Rhizarthrosen beidseits sowie eine Polyarthropathie in Verbindung mit Polymyalgie vorliegen und diese Erkrankungen seien von der belangten Behörde nicht richtig berücksichtigt worden. Insgesamt bestehe ein ungünstiges maßgebliches Zusammenwirken zwischen den verschiedenen Leiden. Auf diese vielfältigen, sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen und Schmerzen sei die belangte Behörde weder im Bescheid noch im angehefteten Beiblatt eingegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 16.12.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Personendatenauszug aus dem Melderegister mit Stichtag 25.02.2015 und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Stichtag 26.02.2015.
Zu 1.2.) Die im angefochtenen Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Beschwerde enthält keine Anhaltspunkte, welche die gutachterliche Beurteilung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. vorliege, in Frage stellen würde. Außerdem wurden keine weiteren aktuellen medizinischen Beweismittel in Vorlage gebracht, welche die Angaben der Beschwerdeführerin über weitere Gesundheitsschädigungen belegen würden.
Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.02.2014 wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das Leiden 1 (Rhizarthrose beidseits) durch die Hypertonie nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Im aktenmäßigen Sachverständigengutachten vom 12.09.2014 wurden auch alle relevanten, von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten, Einwendungen berücksichtigt. Dazu führt die Gutachterin ausdrücklich aus, dass der Zustand nach Lungenentzündung keinen Grad der Behinderung erreicht. Darüber hinaus werden die Leiden 1 (Rhizarthrose beidseits) und 2 (Hypertonie) wie im Vorgutachten bewertet und die Leiden 3 (Migräne ohne Aura) und 4 (Stammvarikose rechts) sind neue Leiden, welche jedoch nicht zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung führen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist den nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Beschwerde ist nicht substantiiert und auch mangels Vorlage von Beweismitteln nicht geeignet das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die Sachverständigengutachten von Dr. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 16.12.2013 auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs. 3 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen.
Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt
(§ 27 Abs. 1 BEinstG).
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen,
als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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