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W113 2101338-1•BVwG W113 2101338-1
W113 2101338-1Federal Administrative CourtMar 12, 2015
außergewöhnliches Ereignis, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, Kalb, Mitteilung,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Rückforderung, Verweildauer
W113 2101338-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.06.2014, Zl. II/7-RP/13-121496475, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer beantragten Kühen um Kühe eines Mutterkuhbestandes handelt.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121226236, betreffend Rinderprämien 2013 wurden XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) Rinderprämien in der Höhe von € 2.701,11 gewährt. Der Beschwerdeführer beantragte unter Berücksichtigung der Haltefrist zum Stichtag 01.01.2013 12 Fleischrassekühe und verfügt über eine Mutterkuhquote von 13 Stück. Eine Mutterkuhprämie wurde dem Beschwerdeführer für 12 Mutterkühe gewährt. Begründend wurde von der AMA ausgeführt, die Prämien hätten gewährt werden können, weil die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren.
2. Mit angefochtenem Änderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014 betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem Beschwerdeführer keine Rinderprämien mehr gewährt, weshalb sich im Hinblick auf den bereits ausbezahlten Betrag eine Rückforderung von € 2.701,11 ergebe. Begründend wurde von der AMA ausgeführt, die Mutterkuhprämie hätte nicht gewährt werden können, da eine zu geringe Anzahl an Abkalbungen am Betrieb stattgefunden hätte bzw. die Verweildauer der Kälber zu kurz gewesen sei. Im Jahr 2013 habe es am Betrieb 9 Abkalbungen gegeben, wobei bei 2 Kälbern die Verweildauer eingehalten worden sei und bei 7 nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie lägen kurzum nicht vor, da es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um keinen Mutterkuhbetrieb handle.
3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.07.2014 fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin bringt er vor, dass er die gesamte Rinderherde mehr als ein Jahr nach dem Stichtag verkauft habe, nämlich die Kälber gemeinsam mit den Muttertieren und diese auch weiterhin zur Fleischproduktion verwendet worden seien. Die Totalsanktion sei daher nicht nachvollziehbar.
4. In einer Bemerkung zur Beschwerdevorlage erklärt die AMA, dass zumindest bei 5 Kälbern die Verweildauer hätte eingehalten werden müssen, damit von einem Mutterkuhbetrieb ausgegangen werden könne. Das sei gegenständlich nicht der Fall.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit angefochtenem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer keine Rinderprämien gewährt. Der Beschwerdeführer beantragte unter Berücksichtigung der Haltefrist zum Stichtag 01.01.2013 12 Fleischrassekühe und verfügt für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von 13 Stück.
Im gegenständlichen Fall erfolgten im Antragsjahr 2013 am Betrieb des Beschwerdeführers 9 Abkalbungen, wovon bei 2 Kälbern die zweimonatige Verweildauer am Betrieb des Beschwerdeführers eingehalten wurde. Bei 6 weiteren Kälbern, die zwischen dem 01.12.2013 und dem 26.12.2013 geboren wurden, wurde zwar die zweimonatige Haltefrist unbestritten eingehalten, jedoch nicht zur Gänze am Betrieb des Beschwerdeführers. Diese 6 Kälber (XXXX) wurden gemeinsam mit ihren Muttertieren am 23.01.2014 an einen anderen Landwirt übergeben. Ein weiteres Kalb (AT XXXX) wurde, jedoch getrennt vom Muttertier, ebenfalls weitergegeben.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten wird, sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) lautet:
Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO lautet:
Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d leg. cit. eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".
Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden,
um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste "Aufgabe"
liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich, für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.
In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999, welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedsstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die üblichen Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.
Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2013" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50% der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2013 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2012 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Diese von der belangten Behörde auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom Gericht in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1/6E).
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer, um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation seines Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, im Antragsjahr 2013 6 Abkalbungen (50% von 12 Fleischrassekühen) vorweisen muss sowie die Mindestverweildauer bei 5 Kälbern (80% von 6 Kälbern) einzuhalten war. Mit 9 Abkalbungen hat der Beschwerdeführer die geforderte Abkalbequote zweifellos erfüllt.
Die Verweildauer wurde nach Ansicht der belangten Behörde nicht eingehalten, da diese vermeintlich nur bei 2 Kälbern gegeben war. Tatsächlich wurde die Verweildauer aber bei weiteren 6 Kälbern eingehalten, jedoch nicht zur Gänze am Betrieb des Beschwerdeführers.
Nach der Vorgaben der Europäischen Kommission (siehe oben zitierter "Auslegungsvermerk") ist jedoch genau zu prüfen, ob im Fall einer zu geringer Verweildauer ein begründeter Ausnahmefall und somit außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu prüfen ist insbesondere, ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden, um die Milcherzeugung zu steigern. Die wichtigste "Aufgabe" liegt nach Ansicht der EK in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben.
Ein solcher begründeter Ausnahmefall liegt gegenständlich vor. Beim Betrieb des Beschwerdeführers handelte es sich im Antragsjahr 2013 zweifelsohne nicht um einen Milchkuhbestand, sondern kann dem Betrieb im Gegenteil die Qualifikation eines Mutterkuhbetriebes nicht abgesprochen werden. Die Intention des Beschwerdeführers war gerade die Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung. Dies zeigt sich nicht nur an der überdurchschnittlichen Abkalbequote im Antragsjahr, sondern auch daran, dass die Verweildauer bei insgesamt 8 Kälbern, wenn auch nicht zur Gänze am Betrieb des Beschwerdeführers, eingehalten wurde. Der Beschwerdeführer hat seine gesamte Rinderherde, insbesondere die fraglichen Kälber samt den Muttertieren an einen Landwirt weitergegeben und somit dafür Sorge getragen, dass die erforderliche Verweildauer der Kälber bei den Muttertieren eingehalten wird.
Eine Nichtgewährung der Mutterkuhprämie für das Antragsjahr 2013 erscheint daher unbillig und ist von einem begründeten Ausnahmefall auszugehen, da der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie erfüllt hat und darüber hinaus dafür Sorge getragen hat, dass die Voraussetzungen erfüllt werden. Aus diesem Grund können die Kühe des Beschwerdeführers gemäß Art. 109 lit. d VO (EG) 73/2009 als Kühe eines Mutterkuhbestandes betrachtet werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der erforderlichen Mindestverweildauer von Kälbern zur Erfüllung der Voraussetzung für den Erhalt einer Mutterkuhprämie, doch hat der EuGH in einem Erkenntnis festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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