BVwG W166 2003825-1

W166 2003825-1Federal Administrative CourtMar 12, 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W166 2003825-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2003825.1.00

Spruch

W166 2003825-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Herr XXXX gehört mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der gegenständlichen Entscheidung folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein bis XXXX befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Am XXXX brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte eine Kopie seines Reisepasses, seines Staatsbürgerschaftsnachweises und diverse medizinische Beweismittel vor.

Auf Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX, das anlässlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholt wurde, stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX fest, dass der Beschwerdeführer ab XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt.

Im Rahmen der Nachuntersuchung wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Seit ca. 3 Jahren bei der XXXX als kaufm. Angestellter beschäftigt, keine Kündigungsgefahr 1 der letzten 12 Monate im Krankenstand, ledig, keine Kinder

Die erhöhte Familienbeihilfe bekomme er seit XXXX nicht mehr.

Schwerhörigkeit seit Geburt gleichbleibend.

Asthma bronchiale und Neurodermitis seit der Kindheit.

Die Wirbelsäule sei verkrümmt

Derzeitige Beschwerden:

Die Partei klagt über immer wieder auftretende Schmerzen im unteren Brustwirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbereich, Rückengymnastik bessere. Atembeschwerden bei körperlicher Anstrengung, regelmäßige Kontrollen beim Lungenfacharzt in Abständen von 6 Monaten. Bisher noch kein stat. Aufenthalt.

Die Haut sei insbesondere in den Knie - und Ellbogen betroffen mit starkem Juckreiz. Immer wieder komme es auch zu Schüben mit Juckreiz und Röte dann auch am Körper. Meeraufenthalte bessern. Ängste habe er jetzt nicht mehr. Keine Allergie bekannt

Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

innenohrschwerhörigkeit beidseits

oberer Rahmensatz, da Hörverlust bis 50 dB

643 Tabelle Kolonne 2/Zeile 2

30

2

Skoliose

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Bewegungseinschränkungen - unter Physiotherapie stabilisiert

g. Z. 190

20

3

Asthma bronchiale

285

20

4

Neurodermitis

698

20

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2-4 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

Stellungnahme zu Vorgutachten:

aufgrund der Besserung von Leiden 2-3 Herabsetzung auch des Gesamtgrades der Behinderung gerechtfertigt. Das bisherige Leiden 5 entfällt, da nicht mehr vorhanden."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis 24.04.2013 Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom XXXX vorgebracht, dass er seit seinem 10. Lebensjahr Hörgeräte trage und diese sein ganzes Leben tragen müsse, daher werde sich diese Behinderung nicht aufheben. Der Beschwerdeführer sei nie in Physiotherapie gewesen und davon sei auch keine Rede gewesen, er habe nach wie vor Beschwerden. Auch bei Asthma bronchiale sei keine Besserung vorhanden, der Beschwerdeführer müsse täglich Medikamente einnehmen und bei Atemnot sogar mehrere Medikamente. Das Leiden lasse sich nur durch medikamentöse Behandlung lindern. Bei einem Schub der Neurodermitis sei mehr als 10% seiner Körperoberfläche betroffen, Armbeugen und Kniebeugen seien stärker betroffen. Auch diesbezüglich seien Medikamente notwendig. Der Beschwerdeführer ersuche daher um nochmalige Überprüfung und werde Befunde nachreichen.

Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen einer Frist bis XXXX aktuelle Befunde nachzureichen. Der Beschwerdeführer brachte sodann, teilweise bereits bekannte, Befunde ein.

Zur Überprüfung der Stellungnahme und der vorgelegten Befunde wurde der Akt neuerlich dem Ärztlichen Dienst vorgelegt. In der Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wurde Folgendes festgestellt:

"Keine neuen Erkenntnisse hinsichtl. d. aktuell vorliegenden Einstufung, insbes. auch entsprechen die Bewertungen der Leiden Nr. 1-4 dem objektivierbaren Ausmaß, u. liegen die Voraussetzungen f. d. o. a. Zusatzeintragung auch weiterhin nicht vor. Keine Änderung."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, und der Beschwerdeführer daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Auf Grund der im Parteiengehör erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der aktuellen Einstufung vorlägen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei, weil sich sein Zustand nicht verbessert habe. Die neuesten Befunde habe er bereits abgegeben.

Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte wurden neuerlich medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:

"Angaben der Partei:

Hörstörung ist in der Volksschule aufgefallen, trägt HG bds. seit 2005. Er wird betreut von HNO FA XXXX und von XXXX. Ein Allergietest sei gemacht worden vor längerem, es wurde aber nichts festgestellt.

Derzeitige Therapie:

Zwei HdO-Hörgeräte.

Subjektive Beschwerden:

Hörstörung, gelegentlich Ohrensausen bds. Mit Nase keine Beschwerden.

Tonaudiogramm liegt bei: leicht schräg abfallende Hörstörung bds., nach Röser liegt rechts eine Hörstörung von 47%, links eine solche von 51% vor.

Stellungnahme zu den Vorgutachten:

Nach dem HNO-GA von 2009 ist dies die erste HNO-nachuntersuchung. Die Hörleistung des BW ist entsprechend der zwischenzeitlich und auch jetzt durchgeführten Audiogramme unverändert. Der GdB bleibt daher unverändert. Jetzt erstmals Einstufung nach der Einschätzungsverordnung von 2010.

Ergebnis:

1. Hörstörung bds. 12.02.01 30%

Z3/K3

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt auch das gelegentliche Ohrensausen."

In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:

"Subjektiv:

Er habe Wirbelsäulenprobleme hauptsächlich bei Belastung, aber auch beim gerade Sitzen und oft auch im Liegen. Therapie macht er keine.

Diagnose:

Skoliose 190 20%

unterer Rahmensatz, da geringe Fehlhaltung ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung

Zu den Berufungseinwendungen ABl. 50/2

Enthält keine fachbezogenen Angaben, es wird lediglich angeführt, daß sich der Zustand nicht verbessert habe. Die bestehenden Wirbelsäulenveränderungen sind voll und ausreichend berücksichtigt.

Zu den vorgelegten Befunden (fachspezifisch):

ABl. 24 betrifft Röntgen der Wirbelsäule von 5/012: die hier beschriebenen Veränderungen sind berücksichtigt und bedingen, da ohne relevante Funktionseinschränkung, keine geänderte Beurteilung im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten

ABl. 43 betrifft Röntgen der Wirbelsäule von 5/013: unverändert zu Röntgen von 5/012, keine Änderung in der Beurteilung

Zum Vergleichsgutachten ABl. 13-17

Hier ergibt sich eine geänderte Beurteilung insofern, als das Wirbelsäulenleiden aufgrund der nur geringen Fehlhaltung ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung nunmehr mit einem GdB von 20% zu berücksichtigen ist.

Zum erstinstanzlichen Gutachten ABl. 31-36, 45

Hier ergibt sich keine geänderte Beurteilung

Nachuntersuchung ist nicht erforderlich"

In dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:

"Ergänzende Anamnese mit dem Berufungswerber:

Dazu gibt der Berufungswerber noch an, dass er jetzt im Krankenstand gewesen sei und zusätzlich schleimlösende Medikamente eingenommen habe. Die Mutter, die mitgekommen ist, berichtet, dass er vor allem in den letzten Wochen wieder erhebliche Beschwerden gehabt habe.

Mitgebrachte Befunde:

Keine neuen

Diagnosen:

1. Innenohrschwerhörigkeit beidseits 643 30%

Oberer Rahmensatz, da Hörverlust bis 50 dB.

2. Skoliose 190 20%

Unterer Rahmensatz, da geringe Fehlhaltung ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung

3. Asthma bronchiale 285 20%

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Dauertherapie erforderlich ist, der klinische Zustand aber zufriedenstellend ist.

4. Neurodermitis 698 20%

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da weniger als 10% der Körperoberfläche betroffen sind

Beurteilung und Beantwortung der in Aktenblatt 50/6 gestellten Fragen:

1. Diagnosen siehe oben.

2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 30%, weil keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

3. Die/Der Behinderte ist infolge des Ausmaßes ihres/seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

4. Der Gesamt-GdB ist anzunehmen ab Antragstellung, da der Zustand mit größter Wahrscheinlichkeit bereits damals bestanden hat und darüber hinaus kein Anhaltspunkt dafür festgestellt werden konnte, dass seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

Stellungnahme zu den Einwendungen d. Berufungswerb. Abl. 50/2:

Enthält keine konkreten Angaben, lediglich die Feststellung, dass keine Verbesserung eingetreten sei.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten Abl. 13 - 17:

Im internistischen Fachbereich wird Asthma bronchiale mit 20% eingeschätzt, da der klinische Befund bei der Untersuchung zufriedenstellend ist und diese Beurteilung auch durch den beigebrachten Befund aus der Ordination XXXX unterstützt wird. Im orthopädischen Fachbereich ergibt sich eine geänderte Beurteilung insofern, als das Wirbelsäulenleiden aufgrund der nur geringen Fehlhaltung ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung nunmehr mit einem GdB von 20% zu berücksichtigen ist.

Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 24 - 28, 40 - 44:

Diese wurden ebenfalls für die Begutachtung herangezogen. Zu dem Befund in Abl. 28 ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Exazerbation gehandelt hat, also eine momentane und vorübergehende Verschlechterung, Daraus ergibt sich kein höherer Grad der Behinderung. Damit im Einklang steht Abls. 42, Befundbericht von XXXX vom XXXX, in welchem unter Medikation nur eine geringgradige Atemflussminderung bei unauffälligem und seitengleichem Auskultations- und Perkussionsbefund beider Lungen berichtet wird.

Im orthopädischen Fachbereich wurden die entsprechenden Befunde ebenfalls berücksichtigt.

Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 28/3 - 4:

Diese wurden ebenfalls der Begutachtung zu Grunde gelegt. Es konnten keine Diskrepanzen zum aktuell erhobenen klinischen Befund festgestellt.

Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz Abl. 31 - 36,45:

Gegenüber diesen Gutachten ergibt sich in den untersuchten Fachgebieten keine geänderte Beurteilung.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Da im ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX im erhobenen Status eine "rechtskonvexe Skoliose der LWS geringen Ausmaßes" beschrieben, und das Leiden mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. eingeschätzt wurde, und hingegen im Gutachten vom XXXX eine "geringe Fehlhaltung mit geringem Lendenwulst rechts" erhoben und der Grad der Behinderung mit 20 v.H. eingeschätzt wurde, wurde der medizinische Sachverständige mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX um eine ergänzende Stellungnahme ersucht, ob und inwiefern im Leidenszustand an der Wirbelsäule tatsächlich eine Verbesserung eingetreten ist oder ob die damalige Bewertung zu hoch war.

In der ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie vom XXXX wurde Folgendes ausgeführt:

"Stellung genommen wird zur Einschätzung des Wirbelsäulenleidens. Anläßlich der eigenen Begutachtung vom XXXX wurde die Skoliose der Wirbelsäule mit einem GdB von 20% bewertet, im Vergleichsgutachten vom XXXX hingegen mit 30%. Hierzu ist festzustellen, daß Das Gutachten vom XXXX von einem Facharzt für Kinderheilkunde erstellt wurde, im Befund lediglich eine geringe Skoliose festgestellt wurde, jedoch kein aussagekräftiger Wirbelsäulenbefund erhoben wurde, insbesondere fehlt eine Funktionsprüfung. Diese ist jedoch für die Bewertung des GdB wesentlich!

Entsprechend dem anläßlich der eigenen Untersuchung erhobenen Befund, in dem keine maßgebliche Funktionseinschränkung der Wirbelsäule festgestellt werden konnte, ist aus gutachterlicher Sicht die Einschätzung mit einem GdB von 20% bei lediglich geringer Fehlhaltung daher korrekt und ist die damalige Bewertung mit einem GdB von 30% - dies zudem ohne Erhebung eines ordnungsgemäßen Wirbelsäulenbefundes - als zu hoch zu beurteilen."

Da auch die Gesundheitsschädigung "Asthma bronchiale" im Vergleichsgutachten vom XXXX mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. und im Gutachten vom XXXX das Leiden mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt wurde, wurde auch der Sachverständige aus dem Bereich der Inneren Medizin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX um eine ergänzende Stellungnahme ersucht, inwiefern sich dieser Leidenszustand gebessert hat, oder ob die damalige Einschätzung zu hoch war.

In der ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin vom XXXX wurde Folgendes ausgeführt:

"Sachverhalt:

Es soll eine Stellungnahme abgegeben werden zum Verlauf der Einschätzung des Leidens Asthma bronchiale. In Aktenblatt 15 (rot) bzw. 25 (schwarz), welches offensichtlich der Untersuchung vom XXXX zuzuordnen ist, wurde bei dem damals XXXX Knaben in Position 2 ermittelt:

Asthma bronchiale, 286, 30% (unterer Rahmensatz, da im Intervall unauffällige Lungenfunktion)

Beurteilung:

Im zitierten Vergleichsgutachten ist eine Nachuntersuchung vorgeschlagen worden. Dies weist darauf hin, dass mit einer Besserung gerechnet worden ist. Diese ist offensichtlich eingetreten, wobei dafür einerseits schicksalshafte Einflüsse, aber auch die Fortschritte in den therapeutischen Möglichkeiten maßgeblich sind."

Mit Schreiben vom XXXX, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX, wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX ein Digitalröntgen eines Diagnosezentrums vom XXXX vorgelegt.

Zur Überprüfung des im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Röntgenbefundes wurde der Akt neuerlich dem Facharzt für Chirurgie vorgelegt, der in seiner ergänzenden ärztlichen Stellungnahme Folgendes ausführte:

"Die Vorlage eines Röntgenbefundes ist nicht geeignet, eine geänderte Einschätzung herbeizuführen. Es zählt ganz überwiegend das h. o. festgestellte funktionelle Defizit. Tatsächlich besteht keine maßgebliche Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, somit ist die Einschätzung mit 20% Folge der Skoliose und somit als korrekt zu bezeichnen."

Mit Schreiben vom XXXX, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX, wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Es erfolgten keine Stellungnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer gehört seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. an.

Am XXXX leitete die belangte Behörde von Amts wegen eine Nachuntersuchung zur Überprüfung des Grades der Behinderung ein.

Bei dem Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Kopien des Staatsbürgerschaftsnachweises und des Reisepasses.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und von Amts wegen eine Nachuntersuchung zur Überprüfung des Grades der Behinderung durchgeführt wurde, ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung betreffend den Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX, dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom XXXX sowie auf den ergänzenden allgemeinmedizinischen, internistischen und chirurgischen Stellungnahmen vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX

In den medizinischen Sachverständigengutachten und ärztlichen Stellungnahmen wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde und der Parteiengehöre vorgelegten Befunde wurden von dem medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde wurde ausgeführt, dass die Hörleistung des Beschwerdeführers entsprechend den zwischenzeitlich und aktuell durchgeführten Audiogrammen unverändert ist. Der Gesamtgrad des Leidens "Hörstörung beidseits" wird daher unverändert mit 30 v.H. eingeschätzt und diese Einstufung berücksichtigt auch das gelegentliche Ohrensausen.

Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Einwendungen zum Wirbelsäulenleiden, dass sich der Zustand nicht verbessert habe, führte der chirurgische Sachverständige aus, dass die Einwendungen keine fachbezogenen Angaben enthalten und die in den Befunden beschriebenen Veränderungen der Wirbelsäule ohne relevante Funktionseinschränkungen sind, und bereits berücksichtigt wurden. Die Herabstufung des Wirbelsäulenleidens "Skoliose" von 30 v. H. auf 20 v.H. zum Vergleichsgutachten vom XXXX ergibt sich aus der geringen Fehlhaltung ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung. Überdies wird vom chirurgischen Sachverständigen festgestellt, dass das Gutachten vom XXXX von einem Facharzt für Kinderheilkunde ohne aussagekräftigen Wirbelsäulenbefund mit Funktionsprüfung erhoben wurde, der jedoch für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung wesentlich ist, und nunmehr anlässlich der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. Daher ist die damalige Einschätzung des gegenständlichen Leidens der Wirbelsäule im Ausmaß von 30 v.H. als zu hoch zu beurteilen. Außerdem wurde die Einschätzung der Skoliose mit 20 v.H. auch im allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX bestätigt.

Zu dem Leiden "Asthma bronchiale", das nunmehr mit 20 v.H. eingeschätzt wurde, wird vom internistischen Sachverständigen ausgeführt, dass der klinische Befund bei der Untersuchung zufriedenstellend war und diese Beurteilung auch durch den beigebrachten Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom XXXX bestätigt wird. Zu dem Befund des Facharztes für Lungenkrankheiten vom XXXX ist festzustellen, dass es sich damals um eine momentane und vorübergehende Verschlechterung gehandelt hat, woraus sich allerdings kein höherer Grad der Behinderung ergibt. Damit im Einklang steht der bereits erwähnte Befundbericht des Facharztes für Lungenkrankheiten vom XXXX, wonach unter Medikation nur eine geringgradige Atemflussminderung bei unauffälligem und seitengleichem Auskultations- und Perkussionsbefund beider Lungen beschrieben wird. Das Leiden "Asthma bronchiale" hat sich jedenfalls verbessert, wofür vor allem Fortschritte in den therapeutischen Möglichkeiten maßgeblich sind. Daher wurde auch dieses Leiden nunmehr im Gegensatz zum Vergleichsgutachten vom XXXX um eine Stufe geringer mit 20 v.H. eingeschätzt. Diese Einschätzung wurde ebenfalls bereits vom allgemeinmedizinischen Gutachter im Sachverständigengutachten vom XXXX bestätigt.

Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund eines Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten wurde ebenfalls in das zusammenfassende fachärztliche Gutachten einbezogen, und es ergab sich daraus keine Änderung der Einschätzung des Leidens "Neurodermitis". Dieses Leiden wurde daher, wie bereits im allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX, mit 20 v.H. eingeschätzt.

Daher ergibt sich gegenüber dem Gutachten vom XXXX in den untersuchten Fachgebieten keine geänderte Beurteilung, und somit insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. Eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung liegt nicht vor.

Aus den dargelegten Gründen waren aus medizinischer Sicht die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände und die vorgelegten Befunde nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die angeführten Leiden wurden bereits berücksichtigt und Neues wurde nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX, das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom XXXX sowie die ergänzenden allgemeinmedizinischen, internistischen und chirurgischen Stellungnahmen vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Im gegenständlichen Fall war daher die Richtsatzverordnung anzuwenden.

Wie bereits ausgeführt, wurden der Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX, das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom XXXX sowie die ergänzenden allgemeinmedizinischen, internistischen und chirurgischen Stellungnahmen vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX zu Grunde gelegt und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nach der Richtsatzverordnung mit 30 v.H. eingeschätzt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten sind, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig. Die Einwendungen des Beschwerdeführers und die vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die eingeholten Sachverständigengutachten zu entkräften.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Die nunmehr vorliegenden vier medizinischen Sachverständigengutachten und die vier ärztlichen Stellungnahmen wurden als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.