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G305 2004202-1•BVwG G305 2004202-1
G305 2004202-1Federal Administrative CourtMar 18, 2015
betriebliche Tätigkeit, Geschäftsführung, Gesellschaft,<br/>Pflichtversicherung
G305 2004202-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
Steiermark, vom 18.10.2013, VSNR: XXXX, erhobene und zum 18.11.2013 datierte Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch XXXX, zu
Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. den §§ 194 und 2 Abs. 1 Z 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. Folge gegeben und angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 18.10.2013, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Auf der Grundlage der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2011 von EUR 547,17, sei er zur Entrichtung von Beiträgen in Höhe von EUR 95,75 in der Pensionsversicherung monatlich und von Beiträgen in Höhe von EUR 41,86 in der Krankenversicherung für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum verpflichtet. Weiters stellte die belangte Behörde für das Beitragsjahr 2011 gemäß § 35 Abs. 6 GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 153,48 fest.
In der Begründung des Bescheides heißt es zum relevanten Sachverhalt im Wesentlichen zusammengefasst, dass der belangten Behörde im Rahmen eines Datenaustausches mit dem Finanzamt Graz-Stadt (im Folgenden: Abgabenbehörde) am 13.03.2013 der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 (Bescheiddatum: 14.01.2013) übermittelt worden sei und dass dieser neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.566,-- ausgewiesen habe, die über der für das Kalenderjahr 2011 relevanten Versicherungsgrenze von EUR 4.488,24 gelegen seien. Obwohl er am 14.03.2013 um Mitteilung ersucht wurde, von woher die versicherungsrelevanten Einkünfte aus Gewerbebetrieb stammten, habe er weder eine Versicherungserklärung im Sinne des § 2 abs. 1 Z 4 GSVG, noch einen Gesellschaftsvertrag vorgelegt. Anhand eines Firmenbuchauszuges vom 29.05.2013 sei erhoben worden, dass er seit dem 07.05.2010 Kommanditist der Firma XXXX, sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.06.2013 sei er über die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 informiert worden.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb erzielten, gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegen würden, sofern diese Tätigkeit nicht schon eine anderweitige Pflichtversicherung begründe. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliege, sei die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach GSVG unterliegenden Tätigkeiten die im maßgeblichen Kalenderjahr in Betracht kommende Versicherungsgrenze überschreiten würde. In allen anderen Fällen sei der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2011 seien gemäß § 25 GSVG die auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünften aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte würden die Einkünfte im Sinne des EStG 1988 gelten. Aber auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung fielen darunter.
2. Gegen diesen, am 21.10.2013 an den Beschwerdeführer expedierten Bescheid der belangten Behörde richtet sich sein zum 18.11.2013 datierter und mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass er nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, verbundener Einspruch (nunmehr: Beschwerde) an den Landehauptmann für Steiermark. Den Einspruch bzw. die Beschwerde verband er überdies mit dem Antrag, seinem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend führte der BF aus, sich durch die angefochtene Entscheidung insoweit beschwert zu erachten, als mit dieser ausgesprochen wurde, dass er der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege und ihm auf Grund dessen Beiträge und Beitragszuschläge verrechnet worden seien. Die angefochtene Entscheidung gehe davon aus, dass er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen würde, die über der Geringfügigkeitsgrenze lägen. Dem hielt er entgegen, dass nach der Rechtsprechung eine Gewerbetätigkeit generell eine auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtete, aktive Betätigung voraussetze.
Wer nur sein "Kapital arbeiten" lasse, sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht versicherungspflichtig. Die gegenständlich relevanten Einkünfte beziehe er aus der Firma XXXX, an der er als Kommanditist mit einer Bareinlage von EUR 1.000,-- beteiligt sei; das entspreche einer Beteiligung im Ausmaß von 10 %. Er bringe ausdrücklich keine Arbeitskraft ein. Weder sei er zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, noch könne er auf Grund seiner geringen Beteiligung ein unternehmerisches Mitspracherecht ausüben. Seine Beteiligung sei so gering, dass er auf die Unternehmensführung keinen Einfluss ausüben könne. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei daher davon auszugehen gewesen, dass er keine betriebliche Tätigkeit ausübe und die Beteiligung an der gegenständlichen Gesellschaft lediglich dem Zweck diene, sein Kapital arbeiten zu lassen.
Mit seiner Beschwerde brachte er den Gesellschaftsvertrag der Firma XXXX vom 29.04.2010 zur Vorlage.
3. Mit Begleitschreiben vom 21.11.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann für Steiermark zur Erledigung vor.
Ergänzend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass auf Grund des mit dem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) vorgelegten Gesellschaftsvertrages der Firma XXXX nunmehr feststehe, dass dem Einspruchswerber als Kommanditist mit einer Beteiligung von 10 % gesellschaftsvertraglich jedenfalls Mitsprache- bzw. Mitgestaltungsrechte eingeräumt seien, dass dieser als Kommanditist bei einer Mehrheit von 90 % insbesondere bei der Erteilung der Prokura und deren Widerruf mitentscheiden könne. Ferner bedürfe es zur Bestellung eines Prokuristen der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter. Der Widerruf der Prokura könne von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen (§ 163 Abs. 3 UGB). So sei die Erteilung/Widerruf der Prokura jedenfalls der ordentlichen (operativen) Geschäftsführung zuzurechnen. Das Regelstatut des § 164 UGB sei somit überschritten, da Kommanditisten von der Geschäftsführung grundsätzlich ausgeschlossen seien. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei dem BF dadurch ein unternehmerisches Mitspracherecht bei der Unternehmensführung eingeräumt, das einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme.
4. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit legte der Landeshauptmann für Steiermark den nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch des Beschwerdeführers und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor, welche hier der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt wurden.
5. Mit Beschluss vom 11.02.2015, Zl. G305 2004202-1/3Z, wurde der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Erledigung des Rechtsmittels zuerkannt.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 11.02.2015 wurde ihm die Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.11.2013 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Äußerung gegeben. Weiters wurde er zur Vorlage des von der Abgabenbehörde jeweils für das Kalenderjahr 2011 erlassenen Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides aufgefordert.
7. In seiner, zum 05.03.2015 datierten Äußerung brachte der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der belangten Behörde, derzufolge ihm als Kommanditisten Mitsprache- bzw. Mitgestaltungsrechte eingeräumt worden sein sollen, vor, dass ihm nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nur eine Beteiligung von 10 % zukomme, wobei Beschlüsse der Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst würden. Das Stimmrecht richte sich dabei nach der Höhe der jeweiligen Vermögensbeteiligung, sodass ihm auch hinsichtlich des Stimmrechtes nur 10 % zukämen. Einstimmigkeit werde nach dem Gesellschaftsvertrag bei Beschlussfassungen nie verlangt. Die höchste qualifizierte Mehrheit betrage 90 %, sodass alle Beschlüsse in der Gesellschaft jedenfalls ohne seine Zustimmung gefasst werden könnten, sodass ihm tatsächlich kein Mitgestaltungsrecht zukommen. Der Verweis auf § 116 Abs. 3 UGB gehe fehl, da diese Bestimmung auf geschäftsführende Gesellschafter Bezug nehme. Dabei komme ihm als Kommanditisten und nach dem Gesellschaftsvertrag keine Geschäftsführungsbegfugnis zu. Es liege tatsächlich keine Mitsprache- oder Mitgestaltungsmöglichkeit vor.
Mit seiner Äußerung brachte er die Daten seines Steuerkontos, aus denen sich die mangelnde Umsatzsteuerpflicht ergibt, den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 und den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 288 BAO 2011 betreffend die Firma XXXX in Vorlage. Ergänzend merkte er an, dass aus diesen Unterlagen ersehen werden könne, dass er am Gewinn nur im Umfang seiner Kapitalbeteiligung bedient worden sei, sodass ausschließlich sein Kapital und nicht Arbeitsleistungen für die Gesellschaft zu Einkünften geführt hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Der am XXXX geborene XXXX ist österreichischer Staatsangehöriger und war im Kalenderjahr 2011 zunächst bis 31.01. bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt und ab 01.02. als Angestellter bei der Firma
XXXX.
Auf Grund dieser Beschäftigungsverhältnisse war er bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sozialversichert.
Gegenüber der belangten Behörde hat der BF keine Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG abgegeben.
1. 2 Mit Gesellschaftsvertrag vom 29.04.2010, gründeten XXXX, geb. am XXXX, als persönlich haftender Gesellschafter, sowie XXXX, geb. am XXXX, und der Beschwerdeführer, XXXX, als Kommanditisten die als Kommanditgesellschaft konzipierte XXXX, mit Sitz in XXXX in der XXXX.
Die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgte am 12.05.2010.
Die Kommanditgesellschaft wird ausschließlich von den genannten Personen gebildet und ist der persönlich haftende Gesellschafter, XXXX, an dieser mit 80 % beteiligt, und die Kommanditisten nach Maßgabe ihrer Bareinlage von je EUR 1.000,-- mit jeweils 10 % beteiligt.
1. 3 Der Unternehmensgegenstand der Firma XXXX, erstreckt sich auf die Unternehmensberatung unter Einschluss der Unternehmensorganisation gemäß § 94 Z 74 GewO 1994 (Punkt 2. Unternehmensgegenstand des Gesellschaftsvertrages).
Auf die Kommanditgesellschaft leisteten die Kommanditisten jeweils eine Bareinlage in Höhe von EUR 1.000,--.
Während sich die Kommanditistin XXXX zur Einbringung ihrer Arbeitskraft verpflichtete, war bzw. ist mit dem BF vereinbart, dass dieser seine Arbeitskraft in die Gesellschaft nicht einbringt (Punkt 5. Gesellschafter, Einlagen und Kapitalanteile, Unterpunkte 3. und 4. des Gesellschaftsvertrages).
Über seine Beteiligung im Ausmaß von 10 % hinaus ist der BF an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft (Punkt 5. Gesellschafter, Einlagen und Kapitalanteile, Unterpunkt 6. des Gesellschaftsvertrages).
Über die Verwendung des Jahresergebnisses beschließen die Gesellschafter alljährlich. Sie haben Anspruch auf die zu beschließenden Vorweggewinne und wird das Restergebnis auf die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Unternehmensbeteiligung aufgeteilt (Punkt 7. Gewinn- und Verlustverteilung - Entnahmen).
Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen ist ausschließlich der Komplementär der Gesellschaft, XXXX, berechtigt und verpflichtet. Eine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kommt den Kommanditisten, sohin dem Beschwerdeführer, nicht zu (siehe dazu die Punkte 8. Geschäftsführung und 9. Vertretung des Gesellschaftsvertrages).
Sämtliche Gesellschafter, sohin der Komplementär und die beiden Kommanditisten, fassen ihre Beschlüsse entweder in den Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Wege, wobei die schriftliche Beschlussfassung in sinngemäßer Anwendung des § 34 GmbHG erfolgt (siehe Punkt 10. Gesellschafterversammlung Unterpunkt 1. und 2.).
Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der jeweiligen Beteiligung (Punkt 12. Stimmrecht, Vertretung Unterpunkt 1. des Gesellschaftsvertrages) und ist grundsätzlich persönlich auszuüben, wobei der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Verhinderung eine Vertretung durch einen Mitgesellschafter, Ehegatten, einen "volljährigen und eigenberechtigten Nachkommen" oder eine "der beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende Person" zulässt (Punkt 12. Stimmrecht, Vertretung Unterpunkt 2. des Gesellschaftsvertrages).
Gesellschafterbeschlüsse können in allen Angelegenheiten der Gesellschaft gefasst werden. Dabei werden sie, insoweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst (Punkt 13. Gesellschafterbeschlüsse, erforderliche Mehrheiten).
In bestimmten Angelegenheiten sieht der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheit der von 90 % abgegebenen Stimmen vor. Das betrifft
die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
die Ausschließung eines Gesellschafters,
die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses
die Gewinnverwendung
die Bildung und Auflösung von Rücklagen
die Erteilung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Komplementäre
die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
die Aufnahme eines neuen Gesellschafters
die Auflösung der Gesellschaft (siehe dazu Punkt 13. Gesellschafterbeschlüsse, erforderliche Mehrheiten Unterpunkt 2.)
Einzig und allein die Übertragung des gesamten oder eines Teils des Gesellschaftsanteils im Rahmen eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter (Punkt 15. Übertragung von Gesellschaftsanteilen).
Eine allfällige Liquidation der Gesellschaft obliegt, sofern die Gesellschafter nichts anderes beschließen, den geschäftsführenden Gesellschaftern im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft (Punkt 20. Liquidation).
1. 4 Im Kalenderjahr 2011 erzielte der Beschwerdeführer nach Abzug der vom Arbeitgeber nicht berücksichtbaren Werbungskosten Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 40.752,02, wovon EUR 34.186,02 auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und EUR 6.566,-- auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfielen.
Die für das Kalenderjahr 2011 maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze belief sich auf EUR 4.488,24.
Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog der BF aus der Firma XXXX.
Die in diesem Zeitraum bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog er einerseits aus seiner geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX und andererseits aus seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur XXXX, zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter, sowie zur Vermögens- und Verlustbeteiligung des BF getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf dem als unbedenklich erachteten Gesellschaftsvertrag vom 29.04.2010, dessen Echtheit und Richtigkeit von keiner Partei in Zweifel gezogen wurde, sowie auf der im Beitragsakt einliegenden, von der belangen Behörde eingeholten Firmenbuchauskunft und des Firmenbuchauszuges zur FN XXXX.
Beim Gesellschaftsvertrag und dem Firmenbuchauszug handelt es sich um öffentliche Urkunden im Sinne des § 223 ZPO, denen schon von Gesetzes wegen der Beweis für die Echtheit und Richtigkeit zukommt. Da keine Partei die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Urkunden in Zweifel zog, können diese der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des BF im Kalenderjahr 2011 gründen auf der Darstellung des vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger der belangten Behörde übermittelten Versicherungsverlaufs.
Die zu den Einkunftsarten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen gründen auf dem im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF eingeholten rechtskräftigen, zum 14.01.2013 datierten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt. Da die im Einkommensteuerbescheid dokumentierten Angaben zu den Einkunftsarten und zur Höhe der erzielten Einkünfte mit den Angaben der bereits im Rahmen des Datenaustausch BRZ der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Daten übereinstimmen und von keiner Partei in Zweifel gezogen wurden, konnten die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 enthaltenen Angaben im Rahmen der freien Beweiswürdigung diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 194 GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. 1 Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern Frage, ob die Einbeziehung des Beschwerdeführers auf Grund seiner Eigenschaft als Kommanditist der XXXX in die Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (1.1.2011 bis 31.12.2011) zu Recht erfolgte.
Im Kern stützte die belangte Behörde die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG darauf, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb über der für diesen Zeitraum maßgeblichen Versicherungsgrenze bezogen habe, und vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb erzielten, der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG unterliegen.
In seiner gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde wandte der BF im Kern ein, dass er an der Gesellschaft mit einer Bareinlage von EUR 1.000,-- als Kommanditist beteiligt sei, seine Beteiligung 10 % entspreche, er ausdrücklich keine Arbeitskraft einbringe und er auf Grund seiner geringen Beteiligung kein unternehmerisches Mitspracherecht ausüben könne. Ohne seine Zustimmung könnten sämtliche Gesellschafterbeschlüsse einschließlich der Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden. Auf die Unternehmensführung habe er keinen Einfluss. Er übe keine betriebliche Tätigkeit aus und diene die Beteiligung an der Gesellschaft lediglich dem Zweck, sein Kapital arbeiten zu lassen.
3.2. 2 Die Grundlage für die Einbeziehung in die Pensions- und Krankenversicherung bildet § 2 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idgF., der wörtlich wie folgt lautet:
"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder eine der Z. 1 bezeichneten Kammern sind;
die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen
aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten."
Demnach unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
3.2. 3 Die Einbeziehung von Kommanditisten in die Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG bildet grundsätzlich einen Spezialfall. Waren die Kommanditisten im Rahmen der Einführung des § 2 Abs. 1 Z 4 mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, von der Pflichtversicherung nach GSVG noch generell ausgenommen, nahm der Gesetzgeber diese Ausnahme mit der 23. GSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 139/1998, als zu weit gehend wieder zurück, weil sie zu Unrecht von der Prämisse ausgeht, dass der Kommanditist immer nur sein Kapitalvermögen einbringt.
Allerdings bedeutet die Zurücknahme dieser Ausnahmebestimmung nicht, dass Kommanditisten in jedem Fall der Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Kommanditist eine "selbstständig tätige Person" ist und ob er auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) § 23 des EStG 1988 erzielt. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass für das Regelmodell der Kommanditgesellschaft eine Sozialversicherungspflicht nicht bestehen soll, weil hier auch nicht mehr von einer Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann (siehe Scheiber in Sonntag, GSVG, 3. Aufl., Rz. 105 zu § 2 unter Bezugnahme auf VwGH Zl. 81/14/0044).
Bringt der Kommanditist jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er ein Unternehmerrisiko, das über seine Haftungseinlage hinausgeht (zB Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 (bei Dienstleistungen gegebenenfalls nach § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG) die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (EB 1235 BlgNR
20. GP; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 3. Aufl., Rz. 105 zu § 2). Dabei gilt § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 gemäß § 276 Abs. 4 GSVG nur für Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - nach dem 30.06.1998 begründet wurde.
Grundsätzlich gilt, dass Kommanditisten nur dann in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 miteinzubeziehen sind, wenn sie selbständig erwerbstätig sind.
Kommanditisten werden dann als selbständig erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG angesehen, wenn ihnen auf Grund der rechtlichen Gegebenheit Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. (siehe dazu Scheiber in Sonntag, ASVG 3. Aufl., Rz. 107 zu § 2).
Im gegenständlichen Fall kommt es unter Berücksichtigung der auf die vom Gesellschaftsvertrag dem Kommanditisten eingeräumten rechtlichen Möglichkeit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs darauf an, ob der Beschwerdeführer in der Kommanditgesellschaft nicht nur eine reine Kommanditistenstellung innehat, sondern ihm darüberhinausgehend eine Rechtsstellung eingeräumt ist, die über die ihm gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgeht und er damit einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung besitzt. In Betracht kommt hier eine Geschäftsführungsbefugnis. Dabei ist ohne Belang, ob von dieser rechtlichen Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wurde (siehe dazu VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043 mWN).
Gemäß § 164 UGB sind Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.
Den Gesellschaftern steht es jedoch frei, im Gesellschaftsvertrag anderes anordnen.
Die Bestimmung des § 164 UGB lautet wörtlich wie folgt:
"§ 164 Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt."
Im gegenständlichen Beschwerdefall zeigt die Prüfung des Gesellschaftsvertrages vom 29.04.2010, dass die Gesellschafter von der Möglichkeit, den Kommanditisten der XXXX über die Bestimmung des § 164 UGB hinausreichende Befugnisse einzuräumen, keinen Gebrauch gemacht haben. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft nach außen ist ausschließlich der persönlich haftende Gesellschafter, XXXX, berechtigt und verpflichtet. Den Kommanditisten ist die Übernahme typischer unternehmerischer Aufgaben auf Grund der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages verwehrt. In Ansehung des BF bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass dieser seine Arbeitskraft nicht einbringt. Schon dieser Umstand steht der Annahme der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wie sie für die Einbeziehung in die Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG gefordert ist, entgegen.
Der Gesellschaftsvertrag sieht überdies keine Verpflichtung der Kommanditisten, sohin auch den Beschwerdeführer, zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis vor. Die Bestimmung des Punktes
7. Gewinn- und Verlustverteilung - Entnahmen des Gesellschaftsvertrages sieht lediglich vor, dass den Gesellschaftern "zu beschließende Vorweggewinne" zustehen und das Restergebnis auf sie nach Maßgabe ihrer Unternehmensbeteiligung aufgeteilt werden soll. Die Überschrift dieser Bestimmung erweist sich jedoch als unvollständig, zumal sie bezüglich einer Verlustverteilung nichts vorsieht.
In Ermangelung einer entsprechenden Regelung greift hinsichtlich des Haftungsumfanges die Bestimmung des § 161 UGB, derzufolge die Haftung der Kommanditisten auf die Kapitaleinlage (Haftsumme) von EUR 1.000,-- beschränkt.
Auch die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Regelung zu Punkt 12. Stimmrecht, Vertretung, die bestimmt, dass sich das Stimmrecht nach der Höhe der jeweiligen Vermögensbeteiligung richtet, räumt dem Beschwerdeführer keine über § 164 UGB hinausgehende Befugnis ein. In Ansehung seiner Vermögensbeteiligung von 10 % ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch im Willensbildungsprozess der Kommanditgesellschaft keine tragende Rolle zukommt und ihm auch über diese Schiene keine Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung zustehen.
Die in Punkt 13. Gesellschafterbeschlüsse, dargestellten Mehrheitserfordernisse räumen dem Beschwerdeführer als Kommanditisten zwar eine Möglichkeit zur Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften der Kommanditgesellschaft ein. Damit sind ihm jedoch auch keine über die Bestimmung des § 164 UGB hinausgehenden Befugnisse eingeräumt.
Als "selbständig erwerbstätig" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gilt ein Kommanditist dann, wenn ihm auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihm gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen und er damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung besitzt (siehe dazu VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 und vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043 mwN). Dabei muss es sich um Geschäfte handeln, die über den Umfang des § 164 UGB hinausgehen.
Gemäß § 161 UGB ist die persönliche Haftung bei den Kommanditisten auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag (die Kommanditeinlage) beschränkt. Bringt der Kommanditist jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er ein Unternehmerrisiko, das über seine Haftungseinlage hinausgeht, (z.B. die Verpflichtung zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG eine Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (EB 1235 BlgNR 20. GP; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 3. Aufl. Rz. 105 zu § 2).
Den Kommanditisten, darunter auch dem BF, sind im beschwerdegegenständlichen Fall weder eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung, noch eine Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft eingeräumt.
In Anbetracht dessen erweist sich die Beschwerde, die der BF im Kern darauf stützt, dass er weder zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sei, noch auf Grund seiner geringen Beteiligung im Ausmaß von 10 % ein unternehmerisches Mitspracherecht ausüben könne, als berechtigt.
Die Prüfung des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft hat gezeigt, dass die Voraussetzungen für die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sind.
3.2. 4 Im gegenständlichen Beschwerdefall kann daher außer Betracht bleiben, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, die nach dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 die für diesen maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten, zumal es für eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG darauf ankommt, dass er, dessen Einkünfte auf Grund des vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides solche im Sinne des § 23 Z 2 EStG 1988 sind, auch "selbständig erwerbstätig" war, und nicht bloß eine Kommanditistenstellung innehatte und ausschließlich sein "Kapital arbeiten" ließ (vgl. dazu VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).
Die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Bindungswirkung an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid (siehe dazu VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139) ist jedoch zu relativieren, zumal in dem gemäß § 229 a GSVG von der Abgabenbehörde an die belangte Behörde übermittelten Datenmaterial - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - insbesondere Einkünfte eines nicht selbständig erwerbstätigen, weil bloß kapitalistisch beteiligten Kommanditisten enthalten sind (Scheiber in Sonntag, GSVG 3. Aufl., Rz. 73 zu § 2).
Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit aufscheinen, auch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt, jedoch bleibt es dem Versicherten überlassen, im Einzelfall das Gegenteil darlegen (vgl. Scheiber in Sonntag, Rz. 74 zu § 2 mit Hinweis auf VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Ihn trifft jedoch die Beweispflicht (VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0047).
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft dargelegt, dass seine im Kalenderjahr 2011 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausschließlich aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft und nicht aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammen.
Da § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausschließlich selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, in die Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG einbezieht, erweist sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde als inhaltlich rechtswidrig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
3. 3 Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten bereits erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und weiter einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 nicht entgegenstehen.
3. 4 Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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