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I403 2102010-1•BVwG I403 2102010-1
I403 2102010-1Federal Administrative CourtMar 18, 2015
Bescheidqualität, rechtliche Verhinderung, Vertretungsverhältnis,<br/>Zurückweisung, Zustellbevollmächtigter, Zustellmangel, Zustellung
I403 2102010-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014, Zl. 637134309/14686905, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Herr XXXX (in der Folge: der Beschwerdeführer), ein nigerianischer Staatsbürger, hatte bereits am 24.07.2010 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ebenso hatte er am 16.05.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, allerdings unter einer anderen Identität und der Angabe von Ghana als Herkunftsstaat. Unter Verwendung dieser Identität stellte er am 29.05.2013 in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde vom Bundesasylamt unter der Zahl 1307064 am 28.08.2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen; der Asylantrag wurde gemäß § 5 Asylgesetz zurückgewiesen und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (S7 437.004-1/2013/3E) abgewiesen; dieses Erkenntnis wurde am 28.08.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer hatte die Betreuungsstelle Traiskirchen am 31.07.2013 verlassen und war danach unbekannten Aufenthaltes. Am 7.09. 2013 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und am 23.09.2013 nach Ungarn abgeschoben.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.06.2014 in Österreich ohne Identitätsdokumente aufgegriffen und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 07.06.2014 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, im Jahr 2010 aus Nigeria ausgereist zu sein und sich in der Folge in der Türkei, in Griechenland und Ungarn aufgehalten zu haben. Er sei geflüchtet, da er nicht Priester wie sein Großvater werden wolle.
Aufgrund des am 14. Mai 2013 in Ungarn gestellten Antrages auf internationalen Schutz wurden am 10. Juni 2014 Dublin-Konsultationen mit Ungarn aufgenommen. Mit Schreiben der ungarischen Behörden vom 19. Juni 2014 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rücküberstellung von Österreich nach Ungarn im September 2013 seinen Asylantrag zurückgezogen habe. Im Dezember 2013 sei er dann nach Serbien abgeschoben worden. Ungarn lehnte in Übereinstimmung mit Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 die Verantwortung für die Bearbeitung des Antrages des Beschwerdeführers ab.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am 30.09.2014 wiederholte der Beschwerdeführer, in Nigeria die Position eines Priesters übernehmen zu müssen, was er nicht wolle. Außerdem habe er Probleme mit einem Geheimbund gehabt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 oder 57 Asylgesetz wurde nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Das Bundesamt stellte fest, dass der Ausreisegrund keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe entsprechen würde. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, es sei keine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria feststellbar. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben liege nicht vor.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 19.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.
Bescheid und Verfahrensanordnung wurden durch Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß §§ 8 Absatz 2 iVm 23 Absatz 2 Zustellgesetz zugestellt. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 19.11.2014 wurde festgehalten: "Die oa. Verfahrenspartei ist an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig. Eine neuerliche Abgabestelle konnte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und erscheint auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der VP) eine Verständigung gem. § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßig."
Eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer am 05.11.2014 amtlich abgemeldet worden war.
Am 2. Jänner 2015 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt Daigneault vertreten werde. Dieser ersuchte um Akteneinsicht am 08.01.2015, welche auch gewährt wurde.
Am 9. Jänner 2015 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben an das Bundesamt übermittelt, welches folgendermaßen betitelt war: "Mitteilung betreffend Zustellmangel/Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand/Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung/Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht". Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der unter Punkt 5 genannte Bescheid nicht wirksam zugestellt worden sei, weil der Beschwerdeführer an seiner vorherigen Anschrift XXXX erreichbar gewesen sei. Gemäß § 8 Absatz 1 Zustellgesetz sei der Beschwerdeführer nur verpflichtet im Falle einer Änderung der Abgabestelle diese der Behörde bekanntzugeben, dies sei aber nicht der Fall gewesen. Für den Fall, dass die Zustellung durch die Hinterlegung im Akt am 19.11.2014 wirksam gewesen sei, werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dies mit der Begründung, dass es für den Beschwerdeführer unvorhersehbar und insofern unabwendbar gewesen sei, dass das Bundesamt trotz der ihm bekanntgegebenen Zustellanschrift nicht dort zugestellt habe, nur weil der Beschwerdeführer dort nicht mehr gemeldet gewesen sei. Dazu wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und dies mit den Nachteilen begründet, die dem Beschwerdeführer durch die Abschiebung entstehen könnten. Gleichzeitig wurde gegen den Bescheid vom 17.11.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit erhoben. Der Beschwerdeführer habe die Verfolgung durch einen Geheimbund genannt, welche mangels Schutzwillens der nigerianischen Polizei asylrelevant sei. Der Bescheid nehme auch keine Rücksicht auf die fehlende Existenzgrundlage für Personen ohne Familienverbund. Einen solchen habe er außerhalb der unmittelbaren Heimat, in welcher er verfolgt werde, nicht, daher sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren. Nigeria sei ein bürgerkriegsführendes Land, gerade in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen von Boko Haram und Armee. Daher werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status eines Asylberechtigten oder aber des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, jedenfalls aber feststellen, dass die Abschiebung unzulässig sei.
Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 2. März 2015 vorgelegt.
Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. März 2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Verspätungsvorhalt übermittelt. Am 16.03.2015 wurde eine Stellungnahme abgegeben, in welcher wiederholt wurde, dass der Bescheid vom 17.11.2014 noch gar nicht zugestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer war vom 07.08.2014 bis 05.11.2014 an der Adresse XXXX gemeldet; als Unterkunftgeber schien Herr J. M. auf. Seit dem 28.11.2014 ist der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX gemeldet.
1.2. Der Bescheid, datiert mit 17.11.2014, wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt. Die für eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch notwendigen elementaren Ermittlungsschritte zur Feststellung einer Abgabestelle wurden von der belangten Behörde unterlassen.
1.3. Seit dem 02.01.2015 war der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten. Am 08.01.2015 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht genommen, wodurch Kenntnis vom Bescheid erlangt wurde. Eine ordnungsgemäße Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter, welche eine nachträgliche Heilung der fehlerhaften Zustellung hätte bewirken können, ist dem Akt aber nicht zu entnehmen.
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
2.2. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zeigt, dass der Beschwerdeführer vom 07.08.2014 bis 05.11.2014 an der Adresse XXXX gemeldet war; als Unterkunftgeber schien Herr J. M. auf. Seit dem 28.11.2014 ist er an der Adresse XXXX gemeldet. Zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Bescheides am 17.11.2014 bzw. der Zustellverfügung am 19.11.2014 verfügte der Beschwerdeführer daher über keine aufrechte Meldung. Die belangte Behörde stellte mit Aktenvermerk vom 19.11.2014 fest, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und dass eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar sei.
2.3. Weitere Ermittlungsschritte hinsichtlich der Abgabestelle des Beschwerdeführers sind dem Akt nicht zu entnehmen bzw. wurden diese erst nach Einbringung gegenständlicher Beschwerde durch Nachfrage beim Meldeamt Traiskirchen getätigt.
2.4. Dem Akt sind keine sonstigen Zustellverfügungen, etwa an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, zu entnehmen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 426f, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
3.2.2. Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch
§ 8 (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
[...]
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
[...]
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der Bescheid vom 17.11.2014 wurde durch Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt. Der Bescheid ist mit 17.11.2014 datiert, mit Aktenvermerk vom 19.11.2014 wurde die Hinterlegung im Akt veranlasst. Begründend wurde festgehalten, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt sei und auch nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar sei. Dem Akt ist ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, datiert auf den 19.11.2014, beigelegt. Laut diesem Auszug aus dem Melderegister war am 05.11.2014 die (amtlich veranlasste) Abmeldung des Beschwerdeführers erfolgt. Darüberhinausgehende Ermittlungsschritte hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers sind dem Akt nicht zu entnehmen.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 ZuStG unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZuStG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZuStG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZuStG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZuStG erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörden nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. dazu die Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20(0071, mwN und vom 17. November 2010, Zl. 2008/23/0754).
Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. oben zitiertes Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2010).
Im gegenständlichen Fall hatte die belangte Behörde auf Basis eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine ordentliche Meldeadresse mehr verfügte und die Abmeldung von seiner bisherigen Abgabestelle am 05.11.2014 erfolgt war. Es wurden keine sonstigen Ermittlungsschritte gesetzt.
Nach Einbringung der Beschwerde bzw. des Antrages auf Wiedereinsetzung durch den inzwischen rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 09.01.2015 wurde von Seiten der belangten Behörde eine Anfrage bezüglich der amtlichen Abmeldung an das Meldeamt Traiskirchen gerichtet. In Beantwortung dieser Anfrage erklärte das zuständige Meldeamt, dass unter der früheren Abgabestelle des Beschwerdeführers eine große Anzahl an Asylwerbern gemeldet gewesen sei; nach Rücksprache und Überprüfung mit der Hauseigentümerin habe diese eine Abmeldung all jener Personen veranlasst, welche nicht tatsächlich an dieser Adresse wohnhaft seien. Diese Personen seien mittels RSa-Brief und Bekanntmachung an der Amtstafel (vom 22.10.2014 bis 05.11.2014) von der geplanten Abmeldung informiert worden. Die Abmeldung des Beschwerdeführers sei veranlasst worden, nachdem der an ihn gerichtete RSa-Brief nicht behoben worden sei.
Die belangte Behörde verwendet im Bescheid vom 05.02.2015 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung (vgl. dazu Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2015, GZ. I403 2102010-2) diese Information des Meldeamtes als Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der früheren Abgabestelle aufhältig gewesen sei und dass daher die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch rechtens gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhält, dass er zwar nicht an dieser Abgabestelle aufhältig gewesen wäre, dass er aber seine Post dort abgeholt habe und dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, automatisch an die frühere Abgabestelle zuzustellen, so entspricht dies nicht der geltenden Rechtslage, die keine Verpflichtung vorsieht, nach Abmeldung jedenfalls an die frühere Abgabestelle zuzustellen. Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, einfache und unaufwändige Nachforschungen bezüglich der Feststellung einer neuen Abgabestelle durchzuführen, ehe im Sinne des § 8 Abs. 2 Zustellgesetz vorgegangen werden kann. Solche Nachforschungen wurden von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aber unterlassen, so dass die Hinterlegung ohne vorausgegangenen Zustellversuch tatsächlich rechtswidrig war.
Die belangte Behörde hatte sich mit einem Auszug aus dem Melderegister begnügt und sonst - zumindest vor Hinterlegung des Bescheides im Akt am 19. November 2015 und soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich - keine Nachforschungen durchgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise die Kontaktaufnahme mit einem Bewohner der früheren Abgabestelle (VwGH, 13. Dezember 2011, Zl. 2010/22/0145) oder die zweimalige Einholung von Meldeauskünften (VwGH, 3. Dezember 1999, Zl. 97/19/0914) als ausreichenden Versuch der Behörde angesehen, eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Im gegenständlichen Fall wurde aber auch keine zweite Meldeauskunft eingeholt. Es ist im gegenständlichen Fall auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer ununterbrochen im Leistungsbezug der Grundversorgung stand. Eine Rückfrage bei der Grundversorgungsstelle, ob dieser eine neue Abgabestelle bekannt sei, ist dem Akt aber auch nicht zu entnehmen, obwohl am 18.11.2014 ein Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem dem Akt beigelegt worden war und diesem zu entnehmen war, dass der Leistungsbezug aufrecht war.
Dass die Nachforschungen der belangten Behörde eventuell kein Ergebnis gebracht hätten, ist im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes irrelevant.
In einem ähnlichen Fall (Erkenntnis vom 17.03.2009, Zl. 2006/19/0515) hielt der Verwaltungsgerichtshof fest: "Die belangte Behörde ist ausschließlich auf Grund der sich aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister ergebenden meldebehördlichen Abmeldung der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass diese an der bisherigen Abgabestelle nicht mehr aufhältig gewesen sei. Eine meldebehördliche Abmeldung nimmt der Wohnung den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des § 4 ZuStG aber nicht (vgl. das hg Erkenntnis vom 19. September 1996, 95/19/0527). Allein aus der meldebehördlichen Abmeldung, welche zudem [...] nicht von der Beschwerdeführerin selbst veranlasst wurde, sondern von Amts wegen erfolgte, lässt sich daher noch nicht zwingend ableiten, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Abgabestelle geändert (aufgegeben) hätte."
Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, vor der Hinterlegung ohne Zustellversuch zunächst festzustellen, ob die bisherige Abgabestelle tatsächlich aufgegeben worden war bzw. dann weitere Nachforschungen hinsichtlich einer neuen Abgabestelle des Beschwerdeführers durchzuführen (etwa eine zweite Meldeauskunft nach ein paar Tagen, Rückfrage bei einem Bewohner der früheren Abgabestelle, Rückfrage bei der Grundversorgungsstelle), ehe sie eine Hinterlegung ohne Zustellversuch vornehmen konnte.
Der Bescheid wurde daher nicht durch Hinterlegung im Akt am 19.11.2014 rechtswirksam zugestellt.
Die belangte Behörde wurde am 02.01.2015 davon informiert, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Edward W. Daigneault mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt hatte. Ab diesem Tag - an dem der Bescheid vom 17.11.2014 noch nicht zugestellt war - war der belangten Behörde daher ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt.
§ 9 Abs. 3 ZuStG lautet: "Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."
Ab der Wirksamkeit der Vollmacht hat sich die Behörde in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte - mit Wirkung für die Partei - diesem gegenüber zu setzen. Ferner sind dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen, und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 03.07.2001, 1000/05/0115; VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010; VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607).
Wenn ein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wurde, kann daher rechtswirksam nur mehr an diesen zugestellt werden. Der Zustellmangel kann allerdings geheilt werden und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Zustellungsbevollmächtigten das Dokument im Original tatsächlich zukommt. Dies kann aber nicht durch bloße Kenntnisnahme, etwa im Wege einer Akteneinsicht erfolgen (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof, 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0111, 0112). Auch durch die am 08. Jänner 2015 erfolgte Akteneinsicht ist im gegenständlichen Fall daher keine Heilung erfolgt, und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde bis zum heutigen Tag nicht rechtswirksam zugestellt.
Der Bescheid war daher als nicht rechtswirksam zugestellt anzusehen und war die Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer Beschwerde, z.B. wegen Verspätung, mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges in Gemeindeangelegenheiten, wegen fehlenden Bescheides oder mangels Parteistellung, hat durch Beschluss zu erfolgen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Wien-Graz 2013, S. 85, K2).
3.2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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