BVwG W104 2017432-1

W104 2017432-1Federal Administrative CourtMar 19, 2015

Regest

Angemessenheit, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Kontrolle, Kontrollsystem,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Unzuständigkeit, Verhältnismäßigkeit,<br/>Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W104 2017432-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2017432.1.00

Spruch

W104 2017432-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.9.2013, XXXX, in der Fassung des Bescheides vom 26.2.2014, XXXX, jeweils betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

II. Der Bescheid vom 26.2.2014, XXXX, wird aufgehoben.

III. Der Bescheid vom 26.9.2013, XXXX, wird so geändert, dass der Spruch zu lauten hat: Das Bild kann nicht dargestellt werden.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Datum vom 21.3.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Am 29.8.2012 fand auf der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Alm mit der Almbetriebsnr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt.

Mit Bescheid der AMA vom 25.4.2013, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 unter Berücksichtigung der Modulation eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.166,76 gewährt. Dabei wurde die Ausbezahlung für 41,22 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 48,11 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,22 ha zugrunde gelegt und eine Flächensanktion von EUR 1.767,02 verhängt. Begründend wird darin ausgeführt, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 29.8.2012 um 6,89 weniger Almfläche vorgefunden worden sei als beantragt. Daraus ergebe sich eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20%, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.

Mit Bescheid vom 26.9.2013, XXXX, wurde dieser Bescheid abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.860,01 gewährt, wobei nunmehr eine Ausbezahlung für 90,66 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche von 97,55 ha und eine ermittelte Fläche von 90,66 ha zugrunde gelegt wurden. Es wurde eine Flächensanktion von EUR 1.473,04 verhängt, wobei in der Begründung wiederum - zum abgeänderten Bescheid unverändert - auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.8.2012 und die relevante Abweichung von 6,89 ha verwiesen wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10.10.2013 Berufung. Darin wird ausgeführt, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da die Behörde vor Bescheiderlassung in einem vorgeschalteten Ermittlungsverfahren von sich aus die tatsächliche Almfutterfläche hätte feststellen und eine Vor-Ort-Kontrolle hätte durchführen müssen. Der Beschwerdeführer habe die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet. An einem abweichenden Ergebnis treffe ihn keine Schuld. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe eines - gegenüber dem Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren - neueren Luftbilds durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar waren. Weiters seien zu Unrecht Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden, es sei Verjährung eingetreten und die Strafe sei unangemessen hoch.

Mit weiterem "Abänderungsbescheid" vom 26.2.2014, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 9.587,45 gewährt, wobei wieder eine Ausbezahlung für 90,66 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche von 97,55 ha und eine ermittelte Fläche von 90,66 ha zugrunde gelegt wurden. In diesem Bescheid wurde allerdings die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche verringert angenommen (nunmehr 93,56 statt 96,56), wodurch sich eine geringere Differenz zwischen Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und der Fläche, die der Anzahl an Zahlungsansprüchen entspricht, ergab. Es wurde daher eine geringere Flächensanktion von EUR 728,10 verhängt, wobei in der Begründung wiederum - zum abgeänderten Bescheid unverändert - auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.8.2012 und die relevante Abweichung von 6,89 ha verwiesen wurde.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"

Mit Vorlageantrag vom 6.2.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 21.3.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit Datum vom 29.8.2012 fand auf der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Alm XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.

Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Jahr 2012 im Ausmaß von insgesamt 6,89 ha bei beantragter Fläche von 97,55 ha ab.

Dem Beschwerdeführer stand für seinen Mehrfachantrag-Flächen - ebenso wie dem Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle - ein Luftbild vom 22.7.2009 zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten. Die Angaben zum zur Verfügung stehenden Luftbild wurden durch Einschau in das INVEKOS-GIS über den dem erkennenden Gericht zur Verfügung stehenden Zugriff e-AMA gewonnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zum Beurteilungsgegenstand:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Auch gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. § 19 Abs. 7 MOG 2007, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da dieser erst am 1.1.2014 in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 189/2013, § 32 Abs. 7 MOG 2007) und die zweimonatige Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 19 Abs. 2 MOG 2007 lautet:

"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."

Artikel 58 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates lautet (ähnlich bisher

Artikel 9 der Verordnung [EG] Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik), im Folgenden VO (EG) 1306/2013, lautet:

"Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen Vorschriften und getroffenen Maßnahmen mit.

Bei etwaigen Bedingungen, die die Mitgliedstaaten in Ergänzung zu den im Unionsrecht festgelegten Bedingungen für die Gewährung der Unterstützung aus dem EGFL oder dem ELER festlegen, muss überprüfbar sein, dass diese eingehalten werden."

In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - lautet:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 lautet:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i) durch Übertragung,

ii) aus der nationalen Reserve,

[...]

erhalten haben."

Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 lautet:

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge."

Art. 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - in der Folge: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."

Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 lautet:

"(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."

Die §§ 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung 2011), BGBl. II Nr. 330/2011, die auf Grundlage des § 28 Abs. 3 MOG 2007 erlassen wurde, lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung:

"Referenzparzelle

§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.

(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.

(3) Zur Referenzparzelle zählen auch:

a) Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);

b) Landschaftselemente gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;

c) Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie

d) Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet.

(4) Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Abs. 3 fallen.

(5) Für die Feststellung der Hangneigung der Flächen ist das digitale Geländehöhenmodell einer autorisierten Einrichtung in der interpolierten Rasterweite von höchstens 10 Metern mit Berücksichtigung der Geländestrukturen als Grundlage heranzuziehen.

Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.

(2) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 4 Abs. 3 lit. b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen."

Die für die Antragstellung relevanten §§ 7 bis 9 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung lauten:

"Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle

§ 7. (1) Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.

(2) Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.

(3) Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.

Mitwirkung des Antragstellers

§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.

(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.

(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.2.1. Zum Beschwerdegegenstand:

Die Behörde hat ihren Bescheid vom 26.9.2013 nach Einbringung der Berufung abgeändert. Begründung und Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, wo auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, deuten darauf hin, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Bei der Qualifizierung dieses Bescheides als Beschwerdevorentscheidung ist folgendes zu bedenken:

Das im Jahr 1990 als § 64a ins Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eingeführte Institut der Berufungsvorentscheidung, das mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz in § 14 VwGVG zur Beschwerdevorentscheidung umgebildet wurde, dient nach dem aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren offenkundigen Willen des Gesetzgebers der Selbstkontrolle der Verwaltung, die im Abhilfefall zu einer schnellen und kostengünstigen Rechtsschutzmöglichkeit für den Betroffenen führt und die gleichzeitig mit einer Entlastung der Verwaltungsgerichte verbunden sein kann; es stellt so eine "zweite Chance" der Verwaltung dar, in Fällen, in denen aufgrund einer Grobprüfung der Berufung ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer gute Gründe für seinen Standpunkt ins Treffen führen kann, selbst neuerlich in der Sache zu entscheiden. Damit soll der Partei gegebenenfalls in einem vereinfachten Verfahren - ohne Inanspruchnahme der Berufungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts - zu ihrem Recht verholfen werden (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 Rz 3; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 14 Anm. 1; Hengstschläger-Leeb, AVG, § 64a Rz 1 mwH auf Gesetzesmaterialien). Dem ist allerdings zumindest für die neue Rechtslage nach § 14 VwGVG hinzuzufügen, dass mit dieser Entscheidung nicht nur dem Beschwerdebegehren zum Durchbruch verholfen werden kann, sondern auch umgekehrt, eine ab- oder zurückweisende Entscheidung erfolgen kann, wenn die Behörde dafür gute Gründe findet. In jedem Fall ist die Beschwerdevorentscheidung jedenfalls ausschließlich als Instrument einer Entscheidung auf Grund der Beschwerde zu verstehen (vgl. den Verweis in § 14 auf § 27 VwGVG).

Aus dem Bescheid vom 26.2.2014 ist nicht eindeutig erkennbar, ob der Bescheid auf Grundlage der Beschwerde des Beschwerdeführers verändert wurde, dieser entgegengekommen oder diese im Gegenteil zurück- oder abgewiesen werden sollte. Jedenfalls dient er auch der - unionsrechtlich gebotenen - Aktualisierung des Bescheides im Hinblick auf die Anspruchsgrundlagen, im konkreten Fall dazu, die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche zu verringern, woraus sich für den Beschwerdeführer auch eine geringere Flächensanktion ergibt. Die Flächenabweichung auf der Alm selbst von 6,89 ha, gegen die sich die Beschwerde wendet, wird im Bescheid vom 26.2.2014 im Vergleich zum Vorgängerbescheid vom 26.9.2013, gegen den Beschwerde erhoben wurde, nicht verändert, in der Bescheidbegründung ist auch keine Auseinandersetzung mit den Beschwerdegründen erkennbar.

Unter Berücksichtigung von Artikel 58 VO (EG) 1306/2013, der den Schutz der finanziellen Interessen der Union bezweckt, müssen die zuständigen Zahlstellen jederzeit in der Lage sein, neue Ergebnisse von Verwaltungskontrollen zu berücksichtigen und die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen Unionsrecht) zuerkannt worden waren, abzuändern (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216, auf Basis der Vorgängerbestimmung des Art. 9 VO [EG] 1290/2005).

Dies bezweckt offensichtlich der nicht als Beschwerdevorentscheidung, sondern als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Bescheid vom 26.2.2014. Die Behörde hat aber in der Begründung des Bescheides auf das Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung und in der Rechtsmittelbelehrung auf einen Vorlageantrag als Rechtsmittel hingewiesen, womit kein Zweifel am behördlichen Willen besteht, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, auch wenn diese als "Abänderungsbescheid" und nicht als "Beschwerdevorentscheidung" übertitelt ist.

Damit handelt es sich beim Bescheid vom 26.2.2014 aber nicht um einen Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007, einer Bestimmung, die offensichtlich der Umsetzung des Artikel 9 VO (EG) 1290/2005 dient. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung des § 103 Abs. 1 und 2 MOG 1985 ausgesprochen, dass auch ein Bescheid, der aufgrund einer Berufung zum Zeitpunkt seiner Abänderung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, von der Behörde 1. Instanz wirksam und zulässig abgeändert werden konnte (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147). Zwar hat der hier anzuwendende § 19 Abs. 2 MOG 2007 einen anderen Wortlaut, doch ermöglicht dieser eine (unionsrechtskonforme) Interpretation dahingehend, dass - über die durch § 68 AVG gesetzten Grenzen hinaus - eine Abänderung auch nicht rechtskräftiger Bescheide jederzeit möglich ist. Für diese Auslegung sprechen auch die Materialien zur Erlassung des MOG 2007 und zur MOG-Novelle 2013, mit der die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz im MOG umgesetzt wurde (RV 37 BlgNR 23. GP, zu § 19 MOG und RV 2291 Blg. NR 24. GP, zu § 19 MOG).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9).

Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (der angefochtene Bescheid wurde am 26.9.2013, die Beschwerdevorentscheidung am 26.2.2014 erlassen; vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Gemäß § 27 VwGVG sind Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben. Fraglich ist, was dies für den Entscheidungsgegenstand des erkennenden Gerichts bedeutet sowie ob und in welcher Weise sich das Gericht mit der Beschwerde inhaltlich auseinandersetzen kann.

In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.1.2015, Zl. I402 2011624-1 wurde unter Auseinandersetzung mit Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, aus der Absicht des Gesetzgebers, die Grundsätze des § 276 BAO (alte Fassung) für die Neuregelungen heranzuziehen, ergebe sich, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den der Beschwerdevorentscheidung vorangehenden verwaltungsbehördlichen Bescheid entscheide. Mit der abschließenden Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht werde die Beschwerdevorentscheidung hinfällig; einer gleichzeitigen förmlichen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung bedürfe es nicht. Gebe das Verwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge, so bestätige es jenen Bescheid, der bereits Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung war. Weise das Verwaltungsgericht die Beschwerde zurück, führe auch diese Erledigung der Beschwerdesache dazu, dass die bisher in Kraft befindliche Beschwerdevorentscheidung eo ipso hinfällig werde.

Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 Rz 13, sehen, ebenso in ausführlicher Auseinandersetzung mit Rechtsprechung, Schrifttum und Materialien, bei Konstellationen wie im gegenständlichen Fall, dass eine Beschwerdevorentscheidung jedenfalls rechtswidrig wegen eingetretener Unzuständigkeit der Behörde ist, eine Möglichkeit darin, den angefochtenen Bescheid "in der Form der Beschwerdevorentscheidung" aufzuheben, weil die Beschwerdevorentscheidung mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid eine Einheit bilde. Dieses Ergebnis werde aber in manchen Fällen für den Beschwerdeführer zu einem ungewollten Ergebnis und im Regelfall zu einer Verfahrensverzögerung führen. Der genannte Autor schlägt daher für diese Fälle vor, hier eine dem Gesetzgeber versehentlich unterlaufene Unvollständigkeit der Regelung und damit eine echte Lücke zu sehen, nämlich derart, dass die Aufhebungstatbestände des § 28 VwGVG per analogiam auch auf Beschwerdevorentscheidungen anzuwenden sind. Vor dem Hintergrund, dass nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zu entscheiden hat, wäre diese analoge Anwendung der Aufhebungstatbestände des § 28 VwGVG auf Beschwerdevorentscheidungen damit begrenzt, dass durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung nur der Weg frei gemacht wird, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, wie dies Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vorsieht, entscheiden kann. In einem derartigen zweistufigen, aber eine Einheit bildenden Verfahren wäre die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und zugleich über den ursprünglich angefochtenen Bescheid zu erkennen.

Die letztgenannte Sichtweise, der sich das erkennende Gericht im vorliegenden Fall anschließt, führt jedenfalls dazu, dass die Beschwerdevorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit aus dem Rechtsbestand zu beseitigen ist. Dies führt im vorliegenden Fall zunächst dazu, dass Beschwerdegegenstand der Abänderungsbescheid vom 29.9.2013 ist, in dem noch eine Flächensanktion von EUR 1.473,04 ausgesprochen wurde; der weitere, als Beschwerdevorentscheidung anzusehende Änderungsbescheid vom 26.2.2014, der nurmehr eine Flächensanktion von EUR 728,10 vorsieht, ist demnach unbeachtlich. Da die Verwaltungsgerichte aber von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen haben (VwGH 21.10.2014, Ro2014/03/0076), sind seit der Erlassung des Bescheides erfolgte Änderungen im Sachverhalt in der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Den durch die - aus eben angeführten Gründen aufzuhebende - Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Aktualisierungen des Sachverhalts, wie etwa der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, wird daher im vorliegenden Erkenntnis dadurch Rechnung getragen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 29.9.2013 durch den Spruch der Beschwerdevorentscheidung 26.2.2014 ersetzt wird. Auf die Begründung der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.

3.2.2. In der Sache:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.

Das Vorbringen, die Vor-Ort-Kontrolle sei auf Grund eines - gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung zur Verfügung stehenden - neueren Luftbilds durchgeführt worden, ist nicht nachvollziehbar, liegt doch dem Antrag des Beschwerdeführers und der Vor-Ort-Kontrolle das Luftbild vom 22.7.2009 zu Grunde.

Gemäß § 4 Abs. 3 lit. b und d INVEKOS-GIS-V 2011 sind Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen. Dies gilt jedoch nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Fläche erfolgt. Der Beschwerdeführer bringt jedoch nicht konkret vor, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären.

Der Vorwurf des mangelnden Ermittlungsverfahrens ist somit nicht zutreffend.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht, doch bringt er vor, er habe die Fläche nach bestem Wissen beantragt, an der verfehlten Identifizierung treffe ihn keine Schuld, er habe zudem auf die Ergebnisse früherer Flächenfeststellungen vertrauen können. Dazu ist zunächst auf die Verpflichtung des Antragstellers zu verweisen, bei der Digitalisierung mitzuwirken und erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen Stelle zu veranlassen. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht konkret vor, inwieweit er sich auf das Ergebnis einer früheren Vor-Ort-Kontrolle verlassen oder warum konkret unter Zugrundelegung des aktuellen Luftbilds die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06).

Auf weitere Vorbringen der offensichtlich auf einem ungenügend der individuellen Situation des Beschwerdeführers angepassten Muster beruhenden Beschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, weil sie auf den Beschwerdeführer überhaupt nicht zutreffen (Mangelndes Verschulden des Almauftreibers: hier nicht relevant, weil der Beschwerdeführer selbst Bewirtschafter der Alm ist; Verjährung:

nicht relevant, da keine Rückzahlungsverpflichtungen ausgesprochen wurden und seit dem Jahr 2012 noch nicht vier Jahre verstrichen sind).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit im Ergebnis zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12

Agrokonsulting).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH oder des EuGH (siehe die in 3.2. jeweils angeführte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.