BVwG G312 2100210-1

G312 2100210-1Federal Administrative CourtMar 24, 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG G312 2100210-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2100210.1.00

Spruch

G312 2100210-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Senatsvorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und

Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von

XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte

XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Leibnitz des Arbeitsmarktservice vom 15.01.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1, erster Halbsatz,

in Verbindung mit

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ( VwGVG ), BGBl. I Nr. 33/2013,

e i n g e s t e l l t.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Leibnitz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.11.2014, GL: XXXX, wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 10.11.2014 - 21.12.2014 mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997, idgF entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim XXXX Markt mit möglichem Arbeitsantritt am 10.11.2014 nicht angenommen habe, Nachsichtsgründe nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.

2. Mit dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde vom 20.11.2014, eingelangt am 20.11.2014, führte die BF begründend an, dass die Sperre ungerechtfertigt sei. Ihr werde das Arbeitslosengeld gestrichen, weil sie nicht bereit sei, mit Wurst- und Fleischmaschinen zu hantieren. Sie vermute, dass die Frau vom XXXX dies verschwiegen hätte und nur gesagt hätte, dass sie nicht arbeiten wolle. Sie möchte Gerechtigkeit und werde so weit gehen, wie möglich, damit auch ihr geglaubt werde. Sie habe ihre letzte Arbeitsstelle wegen Depressionen und Burnout aufgeben müssen. Sie sei bereit zu arbeiten, jedoch nicht für die Feinkost. Hier müsse ein Missverständnis vorliegen. Sie sei von der belangten Behörde enttäuscht, da sie der Meinung war, ihr werde dort geholfen. Sie ersuche daher die Beschwerde zu berücksichtigen und um eine positive Entscheidung.

3. Mit 16.01.2015 bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit der mit 15.01.2015 datierten Beschwerdevorentscheidung und führte vorerst begründend an, dass die BF eine Lehre als Kellnerin ohne Lehrabschlussprüfung absolviert habe und Praxis im Handel als Kassiererin und stellvertretende Filialleiterin im Lebensmittelbereich erworben habe.

Da die BF gesundheitliche Gründe angeführt habe, sei sie am 15.07.2014 von der Pensionsversicherungsanstalt umfassend untersucht worden. Dem ärztlichen Gesamtgutachten sei zu entnehmen, dass die BF an einer depressiven Störung mit mäßigem Krankheitswert, an einem Nikotinabusus mit geringgradig eingeschränkter Lungenfunktion, einer Schilddrüsenfunktionsstörung und einem Bandscheibenvorfall im Lendenbereich leide.

Die BF werde wegen wiederkehrender Depressionen und Burnout nervenfachärztlich, psychotherapeutisch und medikamentös behandelt und es sei insgesamt zu einer Verbesserung gekommen. Ein stationäres Heilverfahren in einem Zentrum für psychische Erkrankung werde seitens der BF nicht gewünscht. Die psychophysische Belastbarkeit sei etwas herabgesetzt, reiche jedoch für den Arbeitsmarkt aus. Aufgrund der festgestellten Leiden reiche das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus und die BF sei nicht invalid.

Aufgrund dieses Gutachtenergebnisses sei mit der BF vereinbart worden, dass sie bei der Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 - 25 Stunden als Verkäuferin im Lebens- und Genussmittelbereich bzw. als Kassiererin im Handel unterstützt werde. Dies sei im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung festgehalten worden, welche ihr am 18.09.2014 auch persönlich ausgefolgt worden sei.

Am 05.11.2014 sei der BF eine Teilzeitbeschäftigung als Feinkostverkäuferin bei der Firma XXXX in XXXX zugewiesen worden, möglicher Arbeitsantritt sei der 10.11.204 gewesen.

Am 03.11.2014 sei die BF bereits seitens der belangten Behörde auf die offene Stelle bei der Firma XXXX aufmerksam gemacht worden und sie hätte angeführt, dass sie an dieser Stelle nicht interessiert sei. Sie würde sich - laut EDV-Protokoll - die Stelle in der Feinkost mit 20 Stunden in der Woche in 3 km Entfernung nicht antun.

Am 06.11.2014 habe die BF der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt, dass sie sich für die zugewiesene Stelle beworben hätte, da sie jedoch keine Erfahrung in der Feinkost hätte und diese Tätigkeit auch nicht passen würde, hätte ihr die Firma XXXX abgesagt.

Die verantwortliche Mitarbeiterin der Firma XXXX teilte am 07.11.2014 der belangten Behörde mit, dass der BF nicht abgesagt worden sei, sondern dass es zu keinem persönlichen Vorstellungsgespräch gekommen sei, da die BF gemeint hätte, sie komme nur vorbei, um sich eine Bestätigung über die fehlende Qualifikation zu holen. Daher sei die Firma nicht bereit gewesen, ihr eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

Zu den Angaben der Firma teilte die BF niederschriftlich mit, dass diese Angaben stimmen würden und sie nicht in der Feinkost arbeiten wolle, weitere Angaben wurden seitens der BF nicht gemacht.

Nach Erhalt des bekämpften Bescheides habe die BF einen fachärztlichen Befund der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie MR XXXX vom 15.12.2014, einen klinisch-psychologischen Befund vom 14.12.2014 und eine Stellungnahme von Frau XXXX, Praxis für Psychotherapie vom 09.01.2015, vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass die Zuweisung der Arbeitsstelle als Feinkostverkäuferin bei der Firma XXXX und die Ablehnung dieses Arbeitsplatzes seitens der belangten Behörde missinterpretiert worden sei und dies seitens der BF als massives Schockerlebnis empfunden worden sei. Die BF habe die Stelle nicht annehmen können, da sie phobische Angst vor Schneidemaschinen seit erlittenen Verletzungen in der Kindheit habe und zudem ein Zwangsphänomen eines übertriebenen Ekels vor rohem Fleisch habe.

Die belangte Behörde kam nach Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Ansicht, dass aufgrund der Unkenntnis des Arbeitsmarktservice über die phobische Angst der BF vor Schneidemaschinen und dem Ekel vor Fleisch eine Zuweisung zur Firma XXXX als Verkäuferin im Lebens- und Genussmittelbereich berechtigt gewesen sei. Die BF habe auch der Firma gegenüber diese Gründe nicht angegeben, sondern zeigte sich nicht interessiert an dieser Beschäftigung. Mit diesem Verhalten habe die BF das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt.

Aufgrund dieser Pflichtverletzung habe das Arbeitslosengeld für 6 Wochen - vom 10.11.2014 bis 04.01.2015 - ausgeschlossen werden müssen. Eine Nachsicht habe mangels anderer Beschäftigung nicht gewährt werden können.

4. Am 26.01.2015 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die BF begründete die Vorlage mit der Enttäuschung über die Entscheidung, die belegen würde, dass kleinen Leuten kein Glauben geschenkt werde und sie keine Ängste haben dürfe. Die verantwortliche Dame des XXXXmarktes habe ihr nicht zugehört. Sie habe sofort erklärt, warum sie für diese Stelle nicht in Frage komme, dass sie Angst habe vor den Wurst- und Fleischmaschinen, sie aber sehr wohl bereit wäre, an der Kassa zu arbeiten. Sie habe sie missverstanden und der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie nicht arbeiten wolle. Das Schreiben, welches ihr seitens der belangten Behörde vorgelegt wurde, habe sie ohne nachzudenken unterschrieben. Sie sei so am Boden zerstört gewesen, als sie die Information erhalten habe, dass sie kein Geld bekomme. Sie hatte einen langen Krankenstand hinter sich, litt an Burnout und Depressionen. Sie ersuche daher um nochmalige Überprüfung und hoffe, dass ihr Gerechtigkeit zu teil werde. Anbei übermittle sie die Befunde, damit ihr geglaubt werde.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde samt Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2015 vorgelegt und gingen am 06.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schriftsatz vom 05.03.2015 teilten die Rechtsanwälte XXXX dem Gericht mit, dass die BF sie mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung betraut hat.

7. Durch ihre rechtsfreundliche Vertretung hat die BF gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht per Fax vom 17.03.2015 klargestellt, dass sie das Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Leibnitz des Arbeitsmarktservice vom 15.01.2015, Zl. XXXX, zurückzieht.

Es besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht nach Abs. 2 leg. cit. insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Da die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung den Vorlageantrag am 17.03.2015 zurückgezogen hat, besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das diesbezügliche Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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