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W219 2013409-1•BVwG W219 2013409-1
W219 2013409-1Federal Administrative CourtMar 24, 2015
Austro Control, Bescheid, Kognitionsbefugnis, Lizenz, Zuständigkeit
W219 2013409-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen "den abweislichen Teil" des Schriftstücks der Austro Control GmbH vom 20.05.2014, Zl. AT.FCL.20815, betreffend Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheines beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer richtete an die belangte Behörde am 09.05.2014 eine e-mail, in der er darauf hinwies, dass seine "Lizenz" in den kommenden Tagen auslaufe. Er bat, diese mit einer "EASA Lizenz zu verlängern." Gleichzeitig bat er, seinen "neuseeländischen Englisch Sprachtest in die Lizenz einzutragen". Am 20.05.2014 stellte die belangte Behörde das nunmehr vom Beschwerdeführer bekämpfte Schriftstück aus.
2. Die mit 03.06.2014 datierte und am 05.06.2014 bei der belangten
Behörde eingelangte Beschwerde bringt vor, die Behörde habe bei der
Ausstellung der EASA-Lizenz durch das bekämpfte Schriftstück den
Antrag auf Eintragung der Englisch-Sprachkompetenz ignoriert. Die
Ausstellung der Lizenz sei als Bescheid aufzufassen. Dem Inhalt
dieses Schriftstücks nach habe die belangte Behörde damit den
Teilantrag auf Eintragung der Sprachkompetenz Englisch Level 6
abgewiesen, wobei eine ordnungsgemäße Bescheidausfertigung mit
Darstellung, von welchen Tatsachen die Behörde ausgeht, sowie eine
Begründung der Teilabweisung fehlten. Der Beschwerdeführer
beantragt, den angefochtenen "Bescheid ... in seinem teilabweisenden
Teil dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer in seiner
Pilotenlizenz ... die Sprachkompetenz Englisch Level 6 unbefristet
eingetragen" werde.
3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Schreiben vom 23.10.2014 und den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 07.11.2014 vor und nahm zur Angelegenheit auszugsweise wie folgt Stellung:
"[Der Bf.] hat am 09.05.2014 ... zwei (!) Anträge bei der Austro
Control GmbH gestellt. Antrag 1 bestand in einem Ansuchen auf
Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Zivilluftfahrerscheins in
Form einer ‚EASA-Lizenz' (Lizenz gemäß VO (EU) 1178/2011). Antrag 2
bestand in einem Ansuchen auf Eintragung der Sprachbefähigung für
Englisch nach ICAO Level 6 in diese Lizenz. ... Mit der Ausstellung
der Lizenz gemäß VO (EU) 1178/2011 am 20.05.2014 war dem Antrag 1
entsprochen worden. Eine abschließende erstinstanzliche Erledigung
des Antrages 2 ist bislang nicht erfolgt. ... Hinsichtlich des
Antrages 2 ... auf Eintrag der Sprachbefähigung sieht die Austro
Control GmbH aufgrund der obigen Ausführen ihre Zuständigkeit nach wie vor als gegeben an; eine abschließende Erledigung dieses Antrages wird demnächst erfolgen ..."
4. Mit Bescheid vom 30.10.2014, GZ LSA 100-3/34-14, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung der Sprachbefähigung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17.11.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2015 vor; sie wurde zur Zahl W157 2017337-1 protokolliert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das angefochtene Schriftstück trägt die "Licence number/Lizenznummer AT.FCL.20815", nennt als "Last and first name of holder/Name, Vorname des Inhabers" den Beschwerdeführer, als "Issuing competent authority/Ausstellende Behörde" die belangte Behörde und als "date/Datum" den 20.05.2014. Unter "Radiotelephony privileges/Sprechfunkrechte" hält das Schriftstück fest: "The holder of this licence has demonstrated competence to operate R/T equipment on board aircraft in:/ Der Inhaber dieser Lizenz hat die nachgewiesene Kompetenz zur Bedienung von Sprechfunkausrüstung an Bord von Luftfahrzeugen in: German/English". Unter "Remarks/Bemerkungen" findet sich allerdings nur der Eintrag "Language Proficiency: German Level 6 validity unlimited". Darüber hinaus enthält das angefochtene Schriftstück eine Tabelle, in die unter "Ratings, certificates and privileges / ratings to be revalidated - Berechtigungen, Zeugnisse und Rechte / Zu verlängernde Berechtigungen" eingetragen ist: "SEP (land) valid until / Gültig bis 25.11.2014, TMG valid until / Gültig bis 25.11.2014, Sailplane Towing, Night (A)".
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen (hier: vermeintliche) Bescheide bzw. individuelle Rechtsakte der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luft-fahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster In¬stanz [2013] 29 [40 ff]). Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten, die von der Austro Control GmbH vollzogen werden, keinen Gebrauch gemacht.
3.3. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (etwa Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,
die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; zB VwGH
19.12. 2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).
3.4. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.
3.5. Die Frage seiner eigenen Zuständigkeit hat das
Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs.
1 AVG iVm. § 17 VwGVG). Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht
"soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der
Behörde findet, ... den angefochtenen Bescheid, die angefochtene
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde
(§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) ... zu überprüfen" hat (idS auch
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27, K 10). Das Bundesverwaltungsgericht kann es im gegebenen Zusammenhang offen lassen, welche Bedeutung § 27 VwGVG für seine Kognitionsbefugnis hat, weil diese Vorschrift jedenfalls die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht beschränkt: Die Vorschrift setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kämen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Das Vorhandensein eines anfechtbaren Bescheides ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber zudem einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, jedoch die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit untersagt.
3.6. Die Beschwerde unterstellt dem angefochtenen Schriftstück, einen bescheidmäßigen Abspruch über den "Teilantrag auf Eintragung der Sprachkompetenz Englisch Level 6" darzustellen. Damit ist sie nicht im Recht: Die belangte Behörde hat mit der Ausstellung des bekämpften Schriftstücks dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Zivilluftfahrerscheins Rechnung getragen. Sein darüber hinausgehender, gleichzeitig gestellter Antrag auf Eintragung der Sprachbefähigung für Englisch nach ICAO Level 6 in diese Lizenz blieb dagegen bis zur Beschwerdeerhebung zunächst unerledigt. Eine Bescheidbeschwerde konnte zu diesem Zeitpunkt jedoch mangels Existenz eines bescheidmäßigen Abspruchs über diesen Antrag noch nicht in zulässiger Weise erhoben werden.
Erst mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2014, GZ LSA 100-3/34-14, wurde über den erwähnten Antrag abgesprochen. Der Beschwerdeführer hat dagegen auch die Beschwerde vom 17.11.2014 erhoben, die dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2015 vorgelegt und zur Zahl W157 2017337-1 protokolliert wurde.
Das hier bekämpfte Schriftstück stellt vor diesem Hintergrund jedoch keine bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Eintragung der Sprachbefähigung für Englisch nach ICAO Level 6 in die Lizenz des Beschwerdeführers dar. Es ist daher insoweit keiner Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglich. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich nicht zuständig, über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden. Sie ist daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (dazu, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde bei fehlender Bescheidqualität von Amts wegen zurückzuweisen hat, s. die in Pkt. II.3.3. zitierte Rechtsprechung und das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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