BVwG G312 2101275-1

G312 2101275-1Federal Administrative CourtMar 25, 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Wohnsitz, Zuständigkeit

Full text

BVwG G312 2101275-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2101275.1.00

Spruch

G312 2101275-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über die mittlerweile als Beschwerde zu titulierende Berufung von

XXXX, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 06.02.2013, GZ: XXXX zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid gemäß

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), iVm § 56 und § 44 iVm

§ 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, a u f g e h o b e n und der Beschwerde stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i

g.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Graz-Ost (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.12.2012, GL: XXXX, wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) der Antrag auf das Arbeitslosengeld vom 17.12.2012 mangels Zuständigkeit gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997, idgF zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF echte Grenzgängerin sei und im Beschäftigungsstaat zwar einen gemeldeten nicht ständigen Wohnsitz habe, jedoch dadurch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Beschäftigungsland erworben werden könne.

Artikel 65 Abs. 2 der EG VO sehe vor, dass im Falle der BF als echte Grenzgängerin ein zur Verfügung stellen (und damit Bezug eines Arbeitslosengeldes) im Wohnsitzmitgliedstaat zu erfolgen habe.

2. Mit dagegen fristgerecht erhobener Berufung vom 07.01.2012, eingelangt am 07.01.2012, führte die BF begründend an, dass der Bescheidinhalt falsch sei. Sie sei ungarische Staatsbürgerin und verfüge an der Adresse XXXX über einen Hauptwohnsitz. In Ungarn verfüge sie lediglich über einen Zweitwohnsitz, sie fahre nur wenige Male nach Ungarn, ca. einmal im Monat. Seit ca. sechs Jahren sei sie in Graz an wechselnden Orten hauptwohnsitzgemeldet gewesen, seit 1998 arbeite sie bei verschiedenen Dienstgebern in Österreich. Zuletzt habe sie 2011 auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.

Wie der Hauptwohnsitz in Graz belege, sei ihr Lebensmittelpunkt in Österreich, sie habe in Ungarn nur einen Nebenwohnsitz und nicht einmal ein Bankkonto. Sie würde auch in Graz, falls notwendig, ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Über ein eigenes Auto verfüge sie nicht. Sie stehe der Vermittlung durch die belangte Behörde nach österreichischem Arbeitslosenversicherungsgesetz zur Verfügung. Sie beantrage daher die Aufhebung des bekämpften Bescheides und der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Mit 07.02.2013 bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit der mit 06.02.2013 datierte Berufungsentscheidung und führte nach Darlegung des Verfahrensganges an, dass im Zuge des Berufungsverfahrens eine niederschriftliche Befragung der BF durchgeführt worden sei.

Die BF habe am 17.01.2013 vor der belangten Behörde niederschriftlich angegeben:

Ich habe in der regionalen Geschäftsstelle Graz-Ost niederschriftlich erklärt, dass ich jedes Wochenende (Samstag, Sonntag) nach Ungarn fahre, weil ich durch das Arbeiten Geld hatte und ein sehr altes Haus in Ungarn (Zweitwohnsitz) besitze, das ich am Wochenende renoviert habe. Ich organisiere alles selbst, von meiner Familie hat mir niemand beim Renovieren geholfen. Während meines letzten Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX in Graz bin ich somit fast jedes Wochenende nach Hause gependelt. Nach Ende des Dienstverhältnisses bin ich nicht mehr nach Ungarn gependelt, weil ich zu wenig Geld hatte und ich bei einer Bekannten Deutsch lerne und zudem ja nicht versichert bin (mein Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt) und es zu gefährlich wäre, es könnte etwas passieren. Außer an Weihnachten, da war ich 3 Tage zu Hause.

Mein Haus in Ungarn ist in XXXX, das ist ca. XXXX km von der Grenze Heiligenkreuz entfernt, insgesamt somit ca. XXXX km eine Strecke von Graz entfernt. Ich habe kein Auto und fahre mit dem Zug nach Ungarn. In Ungarn wohne ich während meiner Besuche bei meiner Schwester, weil mein Haus noch nicht bewohnbar ist. Das Haus habe ich geerbt.

In der Berufung habe ich angeführt, dass ich nur wenige Male nach Ungarn fahre, einmal im Monat, dies war in der Zeit während der Beschäftigung bei der Firma XXXX, von Februar 2010 bis Mai 2011. In Graz habe ich mir einen Freundeskreis aufgebaut und verbringe die Wochenenden/Freizeit mit diesem Freundeskreis.

Auf Seit 2 der Niederschrift vom 17.12.2012 habe ich angeführt, dass ich in Graz in einer Mietwohnung (Hauptmiete) von 30 m2 wohne, dies ist korrekt, dort wohne ich alleine.

In Ungarn habe ich keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, ein Bankkonto habe ich nur in Österreich, zum Arzt gehe ich auch in Österreich. Ich habe derzeit weder in Österreich noch in Ungarn einen Lebenspartner, früher hatte ich in Österreich einen, das war 2011, er hat nicht bei mir gewohnt, er hatte ein eigenes Haus.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobener Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof infolge Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Darlegung der maßgeblichen, gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:

Die BF habe vorgebracht, dass die Bestimmungen des Meldegesetzes, denen zu Folge der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet sei, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, die belangte Behörde unrichtig ausgelegt habe. Aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung lasse sich ableiten, dass die BF bereits im Jahr 2011 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Folglich sei die belangte Behörde selbst davon ausgegangen, dass die BF den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Graz habe. Seither hätten sich die Lebensumstände der BF nicht geändert. Die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt und allein aus der Angabe der BF, sie fahre jedes Wochenende nach Ungarn, wo sie Geschwister und ein Haus habe, auf einen Lebensmittelpunkt in Ungarn geschlossen. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur Gesamtbetrachtung nicht nachgekommen. Selbst bei einem wöchentlichen Pendeln nach Ungarn sei in weiterer Folge zu prüfen, in welchem Umfang Lebensinteressen in Ungarn vorliegen.

Die Beschwerde sei berechtigt.

Aus Art. 65 Abs. 2 der GVO 883/2004 gehe hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Gemäß Art 65 Abs. 5 lit a der GVO 883/2004 erhalte der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätte.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der GVO 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist allerdings, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der GVO 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EUGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung des Ortes ist etwa der Wohnort der Familie. Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnortes bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt.

Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 GVO 883/2004 kommt es somit nicht bloß - wie von der belangten Behörde offensichtlich angenommen - darauf an, ob der Arbeitnehmer mindestens einmal wöchentlich in den anderen Mitgliedstaat zurückkehrt. Vielmehr sind auch die konkreten Lebensumstände des Arbeitnehmers mit in die Beurteilung einzubeziehen. Folglich hätte sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall mit den oben wörtlich wiedergegebenen Vorbringen im Berufungsverfahren auseinandersetzen und Feststellungen zu den tatsächlichen Lebensverhältnissen der BF, nämlich sowohl was ihre familiäre Situation und soziale Integration in Ungarn betrifft, als auch hinsichtlich ihrer sozialen Integration und der Dauer ihres Aufenthaltes in Graz treffen müssen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von VwGH samt Erkenntnis Zl. 2013/08/0056-6 dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2015 vorgelegt und gingen mit 23.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Graz ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist ungarische Staatsbürgerin, sie wurde XXXX in Ungarn geboren, besuchte in Ungarn die Grundschule, erlernte den Beruf einer XXXX (mit Maturaabschluss), besuchte eine XXXX und absolvierte danach in Budapest mehrere Ausbildungen.

Laut Zentralem Melderegister verfügt die BF seit 2008 über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

Im Jahr 2008 absolvierte sie in Österreich am XXXX eine XXXX Ausbildung im Gesundheitszentrum XXXX.

Seit 2008 geht sie in Österreich verschiedenen Beschäftigungen als XXXX und XXXX nach.

Vor der gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld stand die BF bei der Firma XXXX bis 15.12.2012 als Angestellte in einem Beschäftigungsverhältnis in Österreich.

Mit 17.12.2012 beantragte die BF Arbeitslosengeld und gab ihren ordentlichen Wohnsitz mit XXXX an.

Die BF hat in Österreich ihren Freundeskreis, mit dem sie ihre Freizeit verbringt.

Die BF hat in Ungarn ein Wochenendhaus, welches nicht bewohnbar ist und von ihr renoviert wird. Während ihrer Aufenthalte in Ungarn wohnt die BF bei ihrer Schwester.

Die BF ist alleinstehend und hat weder in Österreich noch in Ungarn einen Freund bzw. Lebensgefährten.

Die BF ist regelmäßig zumindest 1x in der Woche (jedes Wochenende) nach Ungarn zu ihrer Schwester gefahren, um weiter an ihrem Wochenendhaus zu arbeiten.

Die BF hat somit ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, wodurch Österreich im Sinne der GVO 883/2004 Beschäftigungs- und Wohnsitzstaat ist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des von der belangten Behörde auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Insbesondere ist auf die niederschriftlich festgehaltenen und glaubwürdigen Angaben der BF Bedacht zu nehmen.

So gibt die BF an, dass sie jedes Wochenende (Samstag, Sonntag) nach Ungarn fahre, weil sie durch das Arbeiten Geld hatte und ein sehr altes Haus in Ungarn (Zweitwohnsitz) besitze, das sie am Wochenende renoviert hat. Sie organisiere alles selbst, von ihrer Familie habe ihr niemand beim Renovieren geholfen. Während des letzten Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX in Graz sei sie somit fast jedes Wochenende nach Ungarn gependelt. Nach Ende des Dienstverhältnisses sei sie nicht mehr nach Ungarn gependelt, weil sie zu wenig Geld hatte, bei einer Bekannten Deutsch lerne und zudem ja nicht versichert ist (der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt) und es zu gefährlich wäre, es könnte etwas passieren. Außer an Weihnachten, da war sie 3 Tage zu Hause.

Ihr Haus in Ungarn sei in XXXX, das ist ca. XXXX km von der Grenze Heiligenkreuz entfernt, insgesamt somit ca. XXXX km eine Strecke von Graz entfernt. Sie habe kein Auto und fahre mit dem Zug nach Ungarn. In Ungarn wohne sie während ihrer Besuche bei ihrer Schwester, weil ihr Haus noch nicht bewohnbar ist. Das Haus habe sie geerbt.

In der Berufung habe sie angeführt, dass sie nur wenige Male nach Ungarn fahre, einmal im Monat, dies war in der Zeit während der Beschäftigung bei der Firma XXXX, von Februar 2010 bis Mai 2011. In Graz habe sie sich einen Freundeskreis aufgebaut und verbringe die Wochenenden/Freizeit mit diesem Freundeskreis.

Sie wohne in Graz allein in einer Mietwohnung (Hauptmiete) von XXXX m2. In Ungarn habe sie keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, ein Bankkonto habe sie nur in Österreich, zum Arzt gehe sie auch in Österreich. Sie habe derzeit weder in Österreich noch in Ungarn einen Lebenspartner, früher hatte sie in Österreich einen Lebensgefährten, das war 2011, er hat nicht bei ihr gewohnt, er hatte ein eigenes Haus.

Aufgrund dieser unzweifelhaften Angaben ergibt sich, dass die BF ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat und während ihrer Beschäftigung lediglich ihre Schwester in Ungarn besuchte, um Renovierungen an ihrem Wochenendhaus durchgeführt hat.

Die BF lebt allein und führt keine Lebensgemeinschaft. Ihr Lebensmittelpunkt liegt zum maßgeblichen Zeitpunkt in Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche an das Arbeitsmarktservice erhobene und mit 07.01.2013 datierte Berufung langte am 07.01.2013 per Post bei der belangten Behörde ein.

Mit der Berufungsentscheidung vom 06.02.2013 wies die belangte Behörde die Berufung ab.

Dagegen erhob die BF infolge Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit 20.02.2015 ging die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unter Zl. 2013/08/0056-6 beim BVwG samt den maßgeblichen Verfahrensakten ein.

3.1.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 42 Abs. 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz) bestimmt, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) gemäß Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück tritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) befunden hat.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (vormals: Beschwerde - idF vom 31.12.2013) stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2. Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde

3.2.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG treten in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 56 (1) AlVG entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet gemäß Abs. 2 leg. cit. das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

3.2.2. Gemäß § 44 Abs. 1 AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

Ist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

3.2.3. Begriffsdefinition GVO 883/2004

Gemäß Art 1 lit. f GVO 883/2004 ist "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.

Gemäß Art 1 lit. j GVO 883/2004 ist "Wohnort" der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

3.2.4. Anzuwendendes Recht

Gemäß Art 11 Abs. 1 GVO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates, welche bestimmt sich nach den folgenden Bestimmungen.

Gemäß Art 11 Abs. 3 lit. a GVO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.

Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c GVO 883/2004 unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.

Gemäß Art 61 GVO 883/2004 (Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit) berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt Abs. 1 außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,

Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen

Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangen

Gemäß Art 65 Abs. 2 GVO 883/2004 muss eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. muss sich der in Abs. 2 Satz 1 genannte Arbeitslose bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. werden die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in der Durchführungsverordnung geregelt.

Gemäß Abs. 5 Buchstabe a leg. cit. erhält der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannte Arbeitslose nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

Abs. 2 S. 1 des Artikels 65 spricht von einer vollarbeitslosen Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat. Die Differenzierung zwischen echtem und unechtem Grenzgänger ergibt sich aus den Bestimmungen des Unterabs. 2. Somit umfasst Unterabs. 1 S. 1 auch den unechten Grenzgänger, also den Arbeitslosen, der kein Grenzgänger ist, weil er zB nicht wenigstens einmal wöchentlich nach Hauszurückkehrt. Nach Judikatur des EuGH (Rs 76/76, Slg 1977, 350) hat der Gerichtshof den Begriff des Wohnmitgliedstaats dahingehend bestimmt, dass dieser den Ort meint, an dem "der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet". Es seien daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit. (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, Art 65 Rn 7-8, 15).

3.2.5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Zu prüfen ist, ob verfahrensgegenständlich gem. § 44 Abs 2 AlVG der Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich zulässig ist.

Nach den Gemeinschaftsbestimmungen unterliegt eine erwerbstätige Person, die sich innerhalb der Europäischen Union in einen anderen Staat begibt, den Sozialversicherungsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, sofern nicht ausdrücklich eine Ausnahme von dieser Regel vorgesehen ist.

Die Verordnung trifft in den Art 61 - 65a Regelungen eine Sonderkoordinierung, die auf alle Leistungen bei Arbeitslosigkeit Anwendung findet.

Liegt - wie im konkreten Fall - Vollarbeitslosigkeit vor, so kommt Art 65 Abs 2 VO (EG) 883/2004 zur Anwendung. Zentraler Regelungsgegenstand dieser Norm ist ein Statutenwechsel. Zuständiger Staat ist demnach nicht - wie nach den allgemeinen Grundsätzen - der Staat der letzten Beschäftigung (Art 11) - als solcher gilt jener Ort an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Art 1 lit a), dies wäre gegenständlich Österreich - sondern gemäß § 65 Abs 5 lit a der Wohnsitzstaat. Das gilt für alle Fälle in denen der Staat der letzten Beschäftigung und der Wohnsitzstaat nicht deckungsgleich sind, entweder weil die betr. Person während der letzten Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat wohnte und weiterhin dort wohnt oder weil sie nach dem Verlust des Arbeitsplatzes in den ehemaligen Wohnsitzstaat zurückgekehrt ist. Folglich erfasst Art 65 Abs 2 sowohl echte Grenzgänger iSd Art 1 it f, dh Personen, die idR täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich in den Wohnsitzstaat zurückkehren, als auch unechte Grenzgänger, die in größeren Abständen oder erst nach Aufgabe der Beschäftigung zum Wohnort zurückkommen (Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 5 zu Art 65).

Bei der BF handelt es sich jedoch um eine vollarbeitslose Person, die in Österreich gewohnt und gearbeitet hat.

Aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen hat die BF ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, die Beziehungen zu Ungarn hat sie aufrecht erhalten.

Die Verordnung unterscheidet zwischen Wohnort (Art 1 lit j) und Aufenthalt (Art 1 lit f). Wohnort ist demnach der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person; Aufenthalt bezeichnet den vorübergehenden Aufenthalt.

Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (Spiegel, Europäisches Sozialrecht, Art 1, Rn 31; sowie Spiegel in Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1).

Die belangte Behörde stellte fest, dass die BF ihren Wohnort in Ungarn hatte. Hier verkennt die belangte Behörde jedoch, dass entsprechend der GVO sowie der Judikatur des EuGH der Wohnsitz als gewöhnlicher Aufenthalt und nicht bloß der "vorübergehende" Aufenthalt aufgrund einer Beschäftigung gemeint ist.

Die BF konnte in der niederschriftlichen Erklärung glaubhaft darlegen, dass sie in Österreich ihren Hauptwohnsitz hat, sich einen Freundeskreis aufgebaut hat, mit dem sie ihre Freizeit verbringt, sich in Österreich ärztlich behandelt lässt und nur in Österreich über ein Bankkonto verfügt.

Nach dem vorliegenden Erkenntnis des VwGH hat die belangte Behörde lediglich die Pendelbewegung zwischen Österreich und Ungarn als Beurteilungsmaßstab für die Feststellung der Grenzgängereigenschaft und damit Zuständigkeit von Ungarn zur Arbeitslosengeldgewährung herangezogen und es verabsäumt, anhand der vorliegenden glaubhaften Angaben der BF zu bewerten, wo der Lebensmittelpunkt der BF liegt.

Da der Lebensmittelpunkt der BF in Österreich liegt, kann die BF - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - in Österreich das Arbeitslosengeld beanspruchen. Es kommt daher zu keinem Auseinanderfallen zwischen Beschäftigungs- und Wohnsitzstaat. Österreich ist Wohn- und Beschäftigungsstaat und somit für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständig.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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