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W137 1423426-1•BVwG W137 1423426-1
W137 1423426-1Federal Administrative CourtMar 26, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, wirtschaftliche<br/>Gründe
W137 1423426-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, Zl. 11 00.493-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde von XXXX vom 21.12.2011 betreffend Spruchteil II wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.03.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 17.01.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Seine Eltern, die Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder sowie seine insgesamt elf (teilweise minderjährigen) Geschwister würden noch in Afghanistan leben; in Österreich oder der EU habe er keine Verwandten oder Familienangehörige. Er sei in der Provinz Baghlan geboren, wo er bis zum Verlassen des Herkunftsstaates im Sommer 2010 gelebt habe.
Seinen Antrag begründete er damit, dass kurz nachdem er auf dem nächtlichen Heimweg von seinem Onkel an den lokalen Polizisten im Heimatdorf - dessen Bürgermeister sein Vater gewesen sei - vorbeigekommen sei, es einen Angriff auf diese gegeben habe. Deshalb habe ihn der Gouverneur als einen Zeugen sprechen wollen. Doch seine Mutter habe Angst um sein Leben gehabt und ihn gedrängt, wegzugehen. Auf der anderen Seite des Flusses sei er sofort von den Taliban festgenommen worden, die brieflich von seinem Vater verlangt hätten, dass er sich ihnen stellen solle. Während der folgenden drei Monate sei nichts passiert - außer, dass sein Vater den Taliban brieflich mitgeteilt hätte, sie könnten mit ihm (dem Beschwerdeführer) "machen was sie wollen". Der Vater habe auch seine Frau und die Kinder aus dem Haus verwiesen. Die Taliban hätten ihm mitgeteilt, dass er aufgrund des Briefes am folgenden Tag enthauptet werde - deshalb sei er noch in der Nacht geflüchtet, wobei er einer Wache "die Waffe entriss und ihn damit kampfunfähig machte". Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban oder der Regierung getötet zu werden - er müsse damit rechnen "vermutlich 15 Jahre eingesperrt oder den Amerikanern übergeben" zu werden.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.03.2011 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass seine Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er mache sich aber sorgen um seine Frau und seine Familie. Der Beschwerdeführer legte einen an seinen Vater (der hier als "Provinzvorsitzender" bezeichnet wird) gerichteten Erpressungsbrief der Taliban sowie ein Schreiben vor, welches sein Bruder habe aufsetzen lassen (in dem die Auseinandersetzung der Taliban mit der lokalen Polizei auf Mitternacht des 14.04.2010 datiert wird). Dann habe er dieses von verschiedenen Stellen bestätigen lassen. Diesem Schreiben sei zu entnehmen, dass er (der Beschwerdeführer) beschuldigt werde, mit den Taliban gemeinsame Sache zu machen. Zudem legte er einen ihn betreffenden Haftbefehl vor, den er am 14.04.2010 erhalten haben will und seine Geburtsurkunde. Diese Unterlagen habe er "gestern" von seinem Bruder erhalten. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht und sei nie politisch tätig gewesen; die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei "normal, mittelmäßig" gewesen. Während er sich im Zuge der Ausreise in Istanbul aufgehalten habe, hätte ihm sein Bruder mitgeteilt, dass der Vater seine Gattin und seine Kinder aus dem Haus geworfen habe. Diese seien dann nach Peschawar zu seinem Schwiegervater gegangen. Das habe er von seinem Bruder erfahren, zu dem er telefonischen Kontakt pflege. Dieser habe ihm auch von Pakistan aus die Dokumente geschickt.
Am 14.04.2010 sei er auf dem nächtlichen Heimweg in ein Gespräch mit einer Patrouille der Polizei geraten. Wenig später habe es einen Anschlag der Taliban auf die Polizisten gegeben und am folgenden Tag sei sein Vater mit einem "Haftbefehl" gekommen und habe ihn aufgefordert, "morgen" mit zu Gouverneur zu kommen. Dies habe er versprochen, sei dann aber von seiner Mutter zur Flucht gedrängt worden. Diese habe Angst gehabt, dass "es für mich vorbei ist", sollte er den Amerikanern übergeben werden. Deshalb habe sie ihn über den Fluss zu den Taliban geschickt. Diese hätten ihn festgenommen und nach eineinhalb Monaten seinen Vater aufgefordert, sich zu stellen. Dieser wiederum habe ihn quasi verstoßen, da er keine Ahnung von der Intervention der Mutter gehabt habe.
Eines Nachts habe er seine Handfesseln gelöst und sei aus dem WC/Badezimmerfenster geflüchtet. Dabei habe er einen Wächter überwältigen müssen - als dieser nach seinem Messer gegriffen habe, habe er ihm das Messer abgenommen und ihm in die Brust gestoßen. Dann sei er über den Fluss zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet und habe sich von seinem Cousin nach Pakistan bringen lassen. Dort habe er sich an seinen Schwiegervater gewandt, der schließlich die Schleppung organisiert habe.
Auf konkrete nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass es nur einen Brief der Taliban an seinen Vater gegeben habe. Sein Bruder, mit dem er telefonischen Kontakt habe, werde von den Taliban bedroht, da die Taliban versuchen würden, ihn zu finden. Er sei seit ungefähr fünf Jahren verheiratet. Problem aus anderen - etwa religiösen oder ethnischen Gründen habe er nicht gehabt. In Österreich lebe er von der Grundversorgung; besondere Bindungen habe er nicht. Seine Frau wolle nicht mehr bei ihrem Vater leben und drohe ihm mit der Scheidung.
Der Beschwerdeführer legte das Schreiben der Taliban, das von seinem Bruder organisierte Schreiben sowie seine Geburtsurkunde und den "Haftbefehl" vor. Diese Dokumente wurden in Kopie zum Akt genommen.
Das Bundesasylamt ersuchte die österreichische Botschaft in Islamabad um Überprüfung der von Beschwerdeführer gemachten Angaben. Diese teilte mit Schreiben vom 14.11.2011 mit, dass der Vertrauensanwalt diese Angaben nicht habe verifizieren können und dass insbesondere der vom Beschwerdeführer genannte Vater nicht als Provinzvorsitzender bekannt sei.
3. Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.12.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat in Heimatort leben würden. Zu ihnen habe er auch gelegentlich telefonischen Kontakt. Seine Gattin und seine Kinder würden in Pakistan bei seinem Schwiegervater leben - auch zu diesen habe er Kontakt. An seinen Gründen habe sich nichts geändert - die Taliban würden weiterhin immer wieder seinen Bruder anrufen. Auf Vorhalt des Überprüfungsergebnisses erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater Bürgermeister gewesen sei und sich die Kontaktpersonen möglichweise nicht in der Gegend auskennen. Mit der Regierung gebe es derzeit keine Probleme. Die Taliban würden ihn umbringen wollen, weil er einen der ihren getötet habe. Sie würden deshalb auch seiner Familie drohen aber tatsächlich nur ihn wollen. Sein Vater sei im Juni verstorben - nun müssten seine Brüder die Familie versorgen. Den Dolmetsch habe er einwandfrei verstanden.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, Zahl: 11 00.493 - BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung noch eine sonstige Bedrohungssituation für den Fall einer Rückkehr habe glaubhaft darlegen können. So habe der Beschwerdeführer etwa behauptet, der Vorfall zwischen den Taliban und der Polizei habe sich in der Nacht vom 14.04.2010 auf den 15.04.2010 ereignet; gleichzeitig will er aber den Haftbefehl schon am 14.04.2010 erhalten haben. Das von seinem Bruder übermittelte Schreiben sei als Gefälligkeitsschreiben anzusehen, zumal es nicht möglich gewesen sei, die Angaben des Beschwerdeführers etwa zur Funktion seines Vaters zu verifizieren.
Der Beschwerdeführer sei ein junger und arbeitsfähiger Mann, der in Afghanistan über ein familiäres Netz und eine gesicherte Unterkunft verfüge. Daher könne der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben seien glaubhaft. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liege in Österreich nicht vor. Auf der Ebene des Privatlebens seien die Verbindungen zu Afghanistan höher; ein besonders Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich sei nicht feststellbar.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21.12.2011 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.
Darin wird zunächst ausgeführt, dass die Recherche nicht nachvollziehbar sei. Sein Vater sei "woleswal" zweier Ortschaften gewesen. Diese Bezeichnung findet sich auch in dem Schreiben an seinen Vater - er selbst habe bei den Einvernahmen stets den Begriff "woleswal" benutzt. Er habe auch den Haftbefehl am 25.01.1389 (nach islamischer Zeitrechnung) erhalten; der Vorfall sei am 24.01.1389 geschehen. Zur Situation in Afghanistan verweise er unter anderem auf aktuelle Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des US Department of State, die er in der Folge auch in Auszügen zitierte. Die Ausweisung greife in unzulässiger Weise in sein Recht auf Privat- und Familienleben ein.
Beantragt werde daher a) im den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; b) in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; c) in eventu die Ausweisung ersatzlos zu beheben oder zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; d) in eventu den gesamten Bescheid zu beheben oder zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; e) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
5. Mit Schreiben vom 23.11.2012 legte der Beschwerdeführer mehrere Fotografien vor. Auf einer sei sein Vater in seiner offizieller Funktion zu sehen; welche auch durch die beigelegte DVD - auf der zu sehen sei, wie sein Vater eine Rede halte - belegt werde. Die übrigen Fotos seien mittels "google-maps" angefertigt und würden seinen Herkunftsort sowie die nähere Umgebung seines Elternhauses zeigen.
Mit Schreiben vom 25.09.2013 ersuchte der Beschwerdeführer um baldige Erledigung seines Verfahrens und teilte mit, dass seine Frau und seine Kinder "nun" zu seinem Schwiegervater nach Pakistan geflüchtet seien. Ihre finanzielle Lage sei schlecht.
Mit Schreiben vom 02.07.2014 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vor.
6. Am 20.10.2014 erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer, der zunächst angab gesund zu sein und keine Medikamente nehmen zu müssen. In Afghanistan würden noch seine Mutter sowie seine fünf Brüder und zwei Schwestern im Herkunftsort leben. Es bestehe telefonischer Kontakt, dieser sei aber "schwierig". Seine Gattin und die gemeinsamen Kinder würden bei den Schwiegereltern in Pakistan leben - es bestehe telefonischer Kontakt sowie Kontakt über facebook und skype. Sein Vater sei 2011 verstorben. Die Befragung zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans verlief wie folgt:
BF: Es war der 25.01.1389 (= 14.04.2010) als ich auf dem Heimweg vom Haus meines Onkels mütterlicherseits war. Kurz bevor ich zu Hause angekommen wäre, wurde ich von der Polizei aufgehalten. Sie fragten mich, wessen Sohn ich sei. Ich sagte, dass mein Vater XXXX hieß. Auf die Frage, wo ich gewesen sei, und wohin ich gehen wollte, antwortete ich, dass ich meinen Onkel mütterlicherseits besucht hatte, und nur nach Hause gehen wollte. Die Polizisten sagten, dass ich nicht um diese späte Stunde draußen sein sollte und so schnell wie möglich nach Hause gehen sollte. Kurz vor meiner Ankunft zu Hause, hörte ich Schüsse. Ich konnte nicht zuordnen von wo und weshalb diese Schüsse gefallen sind. Ich ging nach Hause und legte mich schlafen. Am nächsten Tag gegen Nacht, kam mein Vater zu mir. Er zeigte mir ein Schriftstück, dabei handelte es sich um einen Befehl des Gouverneurs an den Sicherheitskommandanten. Darin steht, dass XXXX, also ich, festgenommen werden sollte. In jener Nacht ist es zu einer Auseinandersetzung mit den Taliban gekommen. Man ist davon ausgegangen, dass ich diese Taliban dort hingeführt hatte. Ich habe meinen Vater erklärt, dass ich nichts mit den Taliban zu tun hatte und dass ich nicht für jene Auseinandersetzung verantwortlich gewesen bin. Aber ich erklärte mich bereit, meinen Vater in die Distriktsleitung bzw. zum Gouverneur zu begleiten. Mein Vater befolgte immer die Gesetze und war daher mit meinem Vorschlag, zum Gouverneur zu gehen, einverstanden. Er sagte, er würde mich am nächsten Morgen dorthin bringen. In der Nacht, als ich schlief, kam meine Mutter gegen 03.00 Uhr zu mir. Sie weckte mich auf und sagte, dass sie nicht wollte, dass ich meinen Vater zum Gouverneur begleite. Sie sagte, dass der Gouverneur mich den Amerikanern ausliefern würde, und die Amerikaner mich bestrafen würden. Sie sagte, dass sie einen Sohn bei einem Selbstmordattentat verloren hat, und mich nicht auch noch verlieren wollte. Meine Mutter schlug vor, dass ich zu den Taliban fliehe. Ich ging zu den Taliban. Die Taliban nahmen mich fest. Sie verdächtigten mich der Spionage und meinten, dass mein Vater Distriktleiter war und er mich zu den Taliban geschickt hätte. Ich versuchte den Taliban zu erklären, dass ich ihren Schutz gebraucht habe, und dass ich nicht spionieren wollte. Die Taliban hielten mich fest. Dann schickten sie ein Schreiben an meinen Vater. Darin stand, dass mein Vater seine Arbeit für die Regierung aufgeben sollte, falls er mich lebend wieder sehen wollte. Mein Vater antwortete auf dieses Schreiben, dass ich gar nicht mehr sein Sohn gewesen sei. Mein Vater dachte, dass ich tatsächlich für die Auseinandersetzung in jener Nacht verantwortlich gewesen bin, und deshalb von dort geflüchtet bin. Ich bin aber geflüchtet, weil meine Mutter das gesagt hat. Mein Vater hatte den Taliban in seiner Antwort mitgeteilt, dass er nicht bereit war, seine Arbeit aufzugeben und dass die Taliban mit mir machen dürften was sie wollten. Ich verbrachte ca. drei Monate bei den Taliban. Sie sagten, dass mein Vater ihre Befehle nicht befolgen wollte, und dass ich dafür geköpft werden sollte. Während meines Aufenthaltes bei den Taliban waren meine Hände immer mit einem Seil gefesselt. Ich konnte mich befreien, ich ging hinaus und sah einen der Taliban beim beten. Seine Kalaschnikow lag neben ihm. Ich dachte, dass ich von ihm erschossen werden würde, wenn ich von dort sofort weglaufen würde. Daher griff ich diesen Talib an, und stieß ihn auf die Seite. Er fiel etwas entfernt von seiner Kalaschnikow zu Boden und zog ein Messer. Ich schaffte es, ihm das Messer wegzunehmen, weil ich stärker war als er. Zu meiner eigenen Verteidigung war ich gezwungen, das Messer in seine Brust zu stoßen. Ich flüchtete. Ich lief zu dem Fluss dort. Übrigens ich habe Ihnen Fotos vorgelegt, worauf dieser Fluss zu sehen ist. Auf der anderen Seite des Flusses befand sich das Haus meines Onkels mütterlicherseits. Ich ging zu ihm. Die Taliban konnte nicht so leicht auf die andere Flussseite kommen, weil dort die Regierung Macht und Einfluss hat, und die Taliban dort gefährdet sind. Bei meinem Onkel angekommen, sah ich meinen Cousin, der mit dem Auto in die Arbeit fahren wollte. Ich bat ihn zu bleiben und mich am Abend von dort wegzubringen. Ich bat ihn, niemanden von meinem Aufenthalt zu erzählen. Er sagte, dass alle davon ausgegangen sind, dass ich bereits tot wäre. Mein Cousin blieb. Er brachte mich am Abend von dort weg. Ich ging nach Pakistan zu meiner Schwiegerfamilie. Ich überquerte die afghanisch-pakistanische Grenze im Grenzgebiet XXXX gegen 03.00 Uhr nachts. Ich erzählte meinem Onkel mütterlicherseits, der zugleich auch mein Schwiegervater ist, die ganze Geschichte. Mein Onkel sagte, dass die Taliban auch Verbindungen zu den Taliban in Pakistan hatten. Und dass an seinem Wohnort XXXXebenfalls die Taliban aktiv waren. Er sagte, dass ich dort nicht in Sicherheit leben konnte und dass es besser wäre, wenn ich in ein anderes Land flüchten würde. Ich verbrauchte zwei Nächte bei ihm. Er sagte, dass er mit einem Schlepper gesprochen hatte, und dieser mich für 10.000,-- Dollar nach Europa bringen wollte.
VR: Wie haben Sie das Geld für die Schleppung nach Österreich aufgebracht?
BF: Mein Schwiegervater hat die Ausreise finanziert.
VR: Das heißt, Ihre Schwiegereltern haben keine finanziellen Probleme?
BF: Nein, haben sie nicht.
VR: Welche Tätigkeit hat Ihr Vater konkret ausgeübt?
BF: Er war Distriktleiter. Es gibt einen großen Unterschied zwischen einem Gouverneur einer Provinz und dem Distriktleiter (WOLESWAL). Bei der letzten Einvernahme gab es dies betreffend Missverständnisse.
VR: Hat er diese Funktion inne gehabt, als der Vorfall mit den Taliban sich ereignet hat?
BF: Ja. Der Brief der Taliban ist an den Distriktleiter, nämlich meinen Vater, gerichtet.
VR: Welche Schulbildung haben Sie in Afghanistan genossen?
BF: Ich habe bis zur zehnten Klasse die Schule besucht.
VR: Was haben Sie danach gemacht?
BF: Manchmal bin ich zum Arbeit in eine Fahrradwerkstatt gegangen. Ich hatte die Schule nicht abgeschlossen, als sich die Probleme entwickelt haben.
VR: Das heißt, Sie haben nach der Beendigung nach Ihrer Schullaufbahn zu Hause gelebt und Ihr Vater hat Sie versorgt?
BF: Das ist richtig.
VR: Das Haus Ihres Vaters, und das Haus Ihres Onkels, zu dem Sie nach Ihrer Flucht gegangen sind, die liegen auf derselben Seite des Flusses?
BF: Ja. Die Häuser befinden sich auf derselben Seite des Flusses. Wenn Sie wollen, kann ich Ihnen das anhand der vorgelegten Dokumente zeigen.
Der BF zeigt das Wohnhaus seines Vaters und das Wohnhaus seines Onkels auf den mit Schreiben vom 23.11.2012 vorgelegten Fotos (OZ 4); diese liegen gemeinsam auf einem Flussufer im geringen Abstand, das Gebiet der Taliban liegt auf der anderen Seite des Flusses.
Der BF ergänzt, dass das BAA ihm auch die Existenz des von ihm beschriebenen großen Gartens nicht geglaubt habe. Auch dieser sei jedoch auf den Fotos ersichtlich.
VR: Warum hat Ihr Vater Sie gewissermaßen verstoßen?
BF: Ich hatte meinem Vater versprochen, dass ich mit ihm zum Gouverneur gehen wollte. Allerdings habe ich dieses Versprechen gebrochen. Ich habe meinem Vater nicht gehorcht. Mein Vater wusste zu jenem Zeitpunkt nicht, dass meine Mutter in jener Nacht zu mir gekommen war, und mich aufgefordert hatte, von dort zu fliehen. Mein Vater hatte vermutet, dass ich tatsächlich für die Auseinandersetzung mit den Taliban in jener Nacht verantwortlich gewesen bin. Aus diesem Grund hat er mich verstoßen.
VR: Wurde Ihr Vater später von Ihrer Mutter aufgeklärt?
BF: Ich weiß es nicht. Ich habe mit meinem Vater nicht mehr gesprochen.
VR: Wie viele Tage lagen zwischen dem Zeitpunkt, wo Sie von den Taliban festgenommen wurden, bzw. wo Sie zu den Taliban gegangen sind, und dem Zeitpunkt an dem Ihr Vater auf den Brief der Taliban geantwortet hat?
BF: Ich habe insgesamt drei Monate bei den Taliban verbracht. Ich weiß nicht, wann mein Vater auf den Brief geantwortet hat. Ich habe erst gegen Ende meines Aufenthaltes bei den Taliban, von dem Antwortschreiben meines Vaters erfahren.
VR: Das waren etwa wie viele Tage vor Ihrer Flucht?
BF: Einen Tag vor der Flucht. Am Tag vor der Flucht haben die Taliban gesagt, dass sie mich köpfen wollten, weil mein Vater seine Arbeit nicht aufgeben wollte.
VR: Hat sich das Verhalten der Taliban Ihnen gegenüber, in dem Zeitraum zwischen Ihrem ersten Zusammentreffen und dem Zeitpunkt, an dem Sie über den Inhalt des Schreibens Ihres Vaters informiert wurden substanziell geändert?
BF: Die Taliban habe mich in einem Raum festgehalten, ich war gefesselt, aber ich kann mich nicht erinnern geschlagen worden zu sein. Mir ist keine Veränderung in ihrem Verhalten aufgefallen.
VR: Wenn ich das kurz zusammenfasse, dann wurden Sie während Ihres Festhaltens bei den Taliban nicht gefoltert, nicht misshandelt; Sie wurden ausreichend ernährt. Sie waren allerdings gefesselt in einem Raum eingesperrt?
BF: Das ist richtig.
VR: Können Sie mir die Fesselung näher beschreiben? Waren Ihre Hände auf den Rücken gebunden, oder vor dem Körper fixiert?
BF: Meine Hände waren vorne an den Handgelenken mit einem Seil gefesselt. Gefesselt wurden meine Hände zwar zusammen, aber ich konnte sie überkreuzen; es gab also einen gewissen Bewegungsspielraum für meine Arme.
VR: Aus welchem Material war das Seil? Hanf, Kunstfaser...
BF: Ich denke es war aus Textilien. Es war ein rundes Seil. Ich kann mich an die großen Ereignisse erinnern, die Details habe ich vergessen.
VR: Am Tage Ihrer Flucht waren Sie nicht gefesselt?
BF: Ich konnte das Seil öffnen. Sie hatten mir gedroht, mich zu köpfen. Ich habe alles versucht mich zu befreien.
VR: Beschreiben Sie mir genauer, wie Sie das Seil gelöst haben.
BF: Ich habe versucht den Knoten mit meinen Zähnen zu öffnen. Es ist mir zwar nicht gelungen diesen Knoten ganz aufzubekommen, aber ich konnte sie etwas lockern, sodass ich eine Hand befreien konnte.
VR: Das heißt, Sie konnten dann beide Arme wieder frei bewegen?
BF: Ja.
VR: Der Raum, in dem Sie gefangen waren, war der vom übrigen Gebäude mit einer Türe getrennt, oder war er offen?
BF: Der Raum hatte ein Fenster und eine Türe, die immer verschlossen war.
VR: Und wie sind Sie dann durch die Türe gekommen?
BF: Ich bin aus dem Fenster geklettert.
VR: Das Fenster war nicht versperrt oder vergittert?
BF: Ich glaube nicht, dass die Taliban über ausreichende Mittel verfügen, um eigene Gefängnisräume mit Gittern zu bauen. Ich weiß aber nicht, ob sie auch andere Räumlichkeiten für andere Gefangene, nämlich Polizisten und Soldaten, gehabt haben. Ich war auf jeden Fall in einem normalen Raum eingesperrt.
VR: Konnte man das Fenster verschließen? Hatte es Glasscheiben wie hier, oder hatte es Fensterläden, die man verschließen konnte? Oder war es offen?
BF: Es war ein Holzfenster. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Ich bin nicht sicher, ob man das Fenstern nach außen oder nach innen öffnen konnte.
VR: Eine Glasscheibe mussten Sie nicht einschlagen?
BF: Nein.
VR: Wie hoch war der Raum in etwa?
BF: Ungefähr so hoch wie der Verhandlungssaal (ca. 2,50 m).
VR: Welche Größe hatte das Fenster?
Der BF zeigt mit den Händen ein Maß von zumindest 1 m x 1 m (ein Format, dass das Durchklettern jedenfalls grundsätzlich problemlos ermöglicht hätte).
VR: Wenn es so einfach war, aus diesem Raum zu flüchten, warum haben Sie das nicht schon früher probiert?
BF: In jener Nacht waren die Taliban in den Krieg gezogen. Die Taliban sind manchmal nachts auf die andere Seite des Flusses gegangen und haben Polizeistationen angegriffen. Es gab nur einen Wachmann, das war die beste Möglichkeit zu fliehen. Außerdem hatte ich große Angst, weil ich wusste, dass sie mich am nächsten Tag töten wollten. Ich musste alles versuchen, um von dort zu entkommen.
Auf Nachfrage gibt die D an, dass auf dem vorgelegten Schreiben der Taliban kein Datum ersichtlich ist.
VR: Sie haben gesagt, Ihre Mutter wollte, dass Sie flüchten, weil man Ihnen vorgeworfen habe, die Taliban zu unterstützen und Sie deshalb Ihre Misshandlung/Bestrafung befürchtete?
BF: Das ist richtig. Ich war unschuldig und daher bereit mit meinem Vater zum Gouverneur zu gehen. Allerdings hat mir meine Mutter Angst gemacht und mich aufgefordert zu flüchten.
VR: Ihr Vater war Distriktsleiter und offensichtlich zu Beginn noch von Ihrer Unschuld überzeugt. Warum haben Sie nicht vermutet, dass er sich für Sie einsetzen würde und für Sie daher nur eine sehr geringe Gefahr bestehen würde.
BF: Meine Mutter war sehr verängstigt. Sie hat mich überzeugt. Es war ein Fehler auf sie zu hören. Ich hätte uns allen viel Leid ersparen können, wenn ich nicht auf meine Mutter gehört hätte. Mein Vater hat mir geglaubt, aber später hatte auch er seine Zweifel.
VR: Und wenn Sie vom Provinzgouverneur verdächtigt wurden, die Taliban unterstützt zu haben, dann flüchten Sie ausgerechnet zu den Taliban und liefern genau die Grundlage für die Anklage, die gar nicht gestimmt hätte?
BF: Ich hatte weder Probleme mit der Regierung noch mit den Taliban. Meine Mutter hat mir gesagt, dass der einzige Ausweg die Taliban waren. Sie sagte, dass ich zu ihnen flüchten und sie um Schutz bitten sollte. Meine Mutter war sehr besorgt und verängstigt, sie hat mir auch Angst gemacht. Es ist klar, dass mein Aufenthalt bei den Taliban dem Gouverneur seinen Verdacht bestätigt hat.
VR: War Ihnen das damals auch schon klar, oder haben Sie damals überhaupt nicht daran gedacht?
BF: Damals habe ich gar nicht an so etwas gedacht. Ich denke aber, dass nach dem Erhalt des Talibanbriefes auch der Gouverneur gedacht haben muss, dass ich doch nicht schuldig gewesen bin, und die Taliban nicht unterstützt habe. Ich bin mir aber nicht sicher.
Als ich in der Türkei angekommen bin, habe ich meinen Bruder davon in Kenntnis gesetzt. Er ist mit dem Talibanbrief zur Distriktsleitung gegangen und hat Anzeige wegen falschen Verdachtes erstattet. Der Vorfall wurde von verschiedenen Instanzen und Behörden der Gemeinde- oder Distriktsleitung, sowie vom Sicherheitskommando bestätigt.
VR: Mit dem Vorfall meinen Sie die Gefangennahme durch die Taliban?
BF: Ja, und außerdem haben die Behörden bestätigt, dass ich unschuldig bin und niemals mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Ich habe keine Schwierigkeiten mit der Regierung. Die Behörden haben meine Unschuld bestätigt. Mein Problem besteht nach wie vor mit den Taliban. Mein Bruder hat erzählt, dass die Taliban in meiner Heimatregion immer mehr an Macht und Einfluss gewinnen, und dass die Lage sich von Tag zu Tag verschlechtert.
VR: Im Falle einer Rückkehr würden Sie nur eine Gefahr seitens der Taliban befürchten, nicht seitens der Regierung?
BF: Das ist richtig. Ich bin nur gefährdet, weil die Taliban mich verfolgen um mich zu bestrafen. Mit der Regierung und den Behörden sind alle Probleme gelöst. Von der Regierung werde ich nicht verfolgt.
VR: Und die Bestrafung durch die Taliban bezieht sich ausschließlich auf Ihre Flucht? Denn eine Erpressung Ihres bereits verstorbenen Vaters ist nicht mehr vorstellbar?
BF: Ja. Ich habe einen Talib erstochen. Sie werden mich dafür bestrafen wollen. Mein Bruder hat erzählt, dass die Taliban meine Familie gewarnt haben. Angeblich haben die Taliban gesagt, dass meine Familie mich an sie ausliefern soll und meine Familie später meinen Leichnam bekommen wird. Sollte meine Familie nicht gehorchen, und die Taliban mich fassen, würde meine Familie nicht einmal meinen Leichnam zu sehen bekommen.
VR: Ihrer Familie ist bis jetzt seither nichts passiert? Weder Ihrer Mutter noch Ihren Brüdern?
BF: Bisher ist meiner Familie nichts geschehen. Sie wurde lediglich gewarnt. Meine Familie hat den Vorteil, dass unser Haus sich in der Nähe der Distriktsleitung und dem Sicherheitskommando befindet. In diesem Bereich hat die Regierung mehr Macht, und die Taliban daher weniger Möglichkeiten dort einzudringen."
Er habe stets in seinem Herkunftsort gelebt, lediglich zur Zeit des Taliban-Regimes sei die Familie vorübergehend nach Pakistan übersiedelt. Die ihm übermittelten Feststellungen zur Situation in Afghanistan habe er gelesen - er nehme sie zur Kenntnis. Seine Familie habe das Glück, dass das Haus "von Sicherheitsposten umgeben" sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und dem islamischen Glauben an. Am 17.01.2011 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In Afghanistan leben seine Mutter, seine fünf Brüder (drei davon erwachsen) sowie zwei Schwestern in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen. Sein Vater ist bereits seit 2011 verstorben. In Pakistan leben sein Schwiegervater sowie seine Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder ebenfalls in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die genannten Personen sind weder einer individuellen Verfolgung noch einer existenziellen Notlage ausgesetzt und leben auch nicht unter Umständen, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleich kommen würden. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Baghlan geboren, wo er bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in seinem Heimatort lebte und auch insgesamt 10 Jahre lang die Schule besuchte. Danach ging er lediglich Gelegenheitsarbeiten nach und wurde von seinem Vater erhalten.
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 17.01.2011 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban verfolgt werde, da er bei seiner Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban einen seiner Wächter getötet habe. Dieses Vorbringen erweist sich insgesamt als nicht glaubhaft. Überdies konnte der Beschwerdeführer auch nicht darlegen, dass die behauptete Verfolgung seitens der Taliban aus in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Motiven erfolgen würde.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppe an. Die vom Beschwerdeführer bei Antragsstellung noch behauptete Verfolgung durch die Regierung wurde vom Beschwerdeführer selbst ausdrücklich für obsolet erklärt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan (im Heimatort in der Provinz Baghlan) über ein soziales Netz und eine gesicherte Unterkunft. Seine Existenz wäre erneut durch seine Familie gesichert, wobei dem Beschwerdeführer auch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten zumutbar wäre. Zudem besteht die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch den in Pakistan (nahe der afghanischen Grenze) lebenden Schwiegervater.
Eine Einreise nach Afghanistan über Kabul ist für den Beschwerdeführer problemlos möglich; allerdings kann Kabul für den Beschwerdeführer mangels familiärer Anknüpfungspunkte nicht als zumutbare Relokationsalternative angesehen werden. Auch die Weiterreise in die Herkunftsprovinz Baghlan ist aufgrund der Situation in Baghlan selbst, insbesondere aber auch in den zwischen Kabul und Baghlan liegenden Provinzen (Parwan, Kapisa, Panjshir) derzeit nicht zumutbar. Unmittelbar im Herkunftsort wäre der Beschwerdeführer jedoch in keiner aus Gründen der Sicherheit unzumutbaren Situation.
1.2. Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Allgemeines
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am XXXX-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.
(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)
Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.
(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)
In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen. Die für Bamyan lebenswichtige Verbindungsstraße nach Kabul ist dadurch unsicher geworden, was zu Versorgungsengpässen und massiven Preiserhöhungen geführt hat. Auch der Transport lokaler landwirtschaftlicher Produkte - vor allem Kartoffeln - nach Kabul ist schwierig geworden.
Kriege, Massaker, Enteignungen und anhaltende politische und soziale Diskriminierung ließen Bamyan zu einer der ärmsten Regionen Afghanistans verkommen. Auch wenn heute eine demokratisch gewählte Regierung an der Macht ist, bleibt das Misstrauen gegenüber Kabul groß. Die Regierung leite kaum Gelder an Bamyan weiter, weil sie nicht wolle, dass die Hazara vom Wiederaufbau profitierten. Die ethnische und religiöse Minderheit werde in alter Manier vernachlässigt. Die ausländischen Geber wiederum seien am zentralen Hochland nicht interessiert, weil es hier relativ ruhig sei. Ihr Fokus sei ganz auf die unsicheren südlichen Provinzen gerichtet. Während im Süden 10 Millionen Dollar für ein einziges Hilfsprojekt ausgegeben würden, bekomme man hier im besten Fall 500 000 Dollar.
Allerdings sind der Provinz Bamyan aufgrund der geringeren Hilfsgelder Missmanagement und Korruption im großen Stil erspart geblieben. Mit kleineren Budgets habe man hier seit 2001 deutlich mehr erreicht als in vielen anderen Regionen.
(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Einreise nach Österreich und zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich aus dem Gerichtsakt und dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Aus diesen ist auch zweifelsfrei ersichtlich, dass sich sämtliche der engsten Verwandten des Beschwerdeführers in der Herkunftsprovinz in Afghanistan oder in Pakistan aufhalten. Die Feststellungen zu den in Afghanistan und Pakistan lebenden Familienangehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers sowie zu deren aktueller Lebenssituation ergeben sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2014, aber auch im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer hat dabei eine Verfolgung dieser Personen ausdrücklich verneint und auch keine existenzielle Notlage glaubhaft dargelegt. Vielmehr hat er - entgegen anderen zwischenzeitlich gemachten Behauptungen - in der Verhandlung finanzielle Probleme seiner Schwiegereltern (und damit implizit eine existenzielle Notlage seiner bei diesen lebenden Gattin und Kinder) ausdrücklich verneint. Für die Annahme, dass eine solche in den seither vergangenen 5 Monaten entstanden sein könnte gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Die Feststellung zu seiner Schulbildung sowie seiner Beschäftigung ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des gesamten Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat diese im Übrigen nicht in Zweifel gezogen.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung durch die Taliban glaubhaft darzulegen. So schilderte er zwar seine Flucht aus der behaupteten Gefangenschaft der Taliban zwar weitgehend widerspruchsfrei, konnte diese aber angesichts der fehlenden Plausibilität der Umstände nicht glaubhaft machen. Gleiches gilt auch bereits für die Schilderung des Beschwerdeführers, wie es überhaupt zu dieser Gefangenschaft gekommen sein soll.
Zu seiner Gefangenschaft gab der Beschwerdeführer an, dass diese rund drei Monate angedauert habe, wobei er in diesem Zeitraum stets gut behandelt und versorgt gewesen sein soll; es insbesondere keinerlei psychischen Druck, physische Übergriffe oder gar Folter gegeben habe. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht plausibel, wieso die Taliban - nachdem sie den Beschwerdeführer drei Monate lang gut behandelt und verpflegt haben sollen - bereits aufgrund eines (angeblichen) Briefes seines Vaters (wonach er ihren Forderungen nicht nachkomme, den Beschwerdeführer verstoße und ihm dessen Schicksal egal wäre) eine derart radikale Wende vornehmen und den Beschwerdeführer schon am folgenden Tag enthaupten sollten. Dies insbesondere, weil sie sich damit selbst jedes Druckmittels auf den Vater berauben würden. Umgekehrt wäre auch in der Situation, dass der Entschluss des Vaters als gänzlich unverrückbar angesehen worden wäre, nicht ersichtlich, worin dann der Sinn einer Enthauptung des Beschwerdeführers liegen sollte - der Vater wäre damit (dem Inhalt seines angeblichen Briefes folgend) ja ohnehin nicht mehr zu treffen gewesen. Und hätte er seine Abkehr vom Beschwerdeführer nur vorgespielt, so wäre er nach dessen Ermordung ganz sicher zu keinen Konzessionen bereit gewesen - womit ein derartiges Vorgehen auch verhandlungstaktisch gänzlich unschlüssig ist.
Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer in drei Monaten in einem kaum gesicherten Raum keinen Fluchtversuch unternommen haben will, ihm dieser aber just in der Nacht vor seiner (ihm unmittelbar zuvor mitgeteilten) Hinrichtung fast problemlos fliehen konnte: Seine mit einem Seil gefesselten Hände will er lediglich durch Einsatz seiner Zähne befreit haben; anschließend habe er ein nicht verglastes und gänzlich ungesichertes rund 1x1 Meter großes Holzfenster in einem ebenerdigen Raum (von etwa 2,50 Meter Höhe - was eine Fensterunterkante in Höhe von etwa 1,30 m bedeutet) durchklettert. Eine derart geringfügige Sicherung eines Gefangenen ist schon grundsätzlich kaum vorstellbar - noch weniger allerdings dann, wenn man beabsichtigen würde, eben diesen Gefangenen am folgenden Tag zu ermorden. Soweit der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen die Fähigkeit der Taliban zum Bau von "Gefängnisräumen" bezweifelte, ist festzuhalten, dass ein problemloses Durchklettern eines derartigen Fensters bereits durch das handwerklich problemlose Einsetzen von Metall- oder Holzstäben möglich wäre (da das Herausbrechen derselben zumindest ein erhebliches Maß an Arbeit und Anstrengung erfordern und etwaigen Wächtern auffallen würde). Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso das Holzfenster nicht zumindest vernagelt oder anderweitig blockiert worden ist - eine Maßnahme, die binnen weniger Minuten hätte erledigt werden können. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 17.03.2011 noch vom Durchklettern des WC-/Badezimmerfensters gesprochen, wohingegen er in der Verhandlung von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsraum im Haus sprach.
Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch die Tötung des ihn bewachenden Talib nicht glaubhaft schildern. Sowohl am 17.03.2011 als auch am 20.10.2014 behauptete er, den Talib während dessen Gebet überrascht zu haben (weshalb dieser seine Kalaschnikow nicht in Reichweite gehabt hätte). Gerade angesichts der angeblich unmittelbar bevorstehenden Ermordung des Beschwerdeführers kann aber nicht nachvollzogen werden, wieso dieser nur von einer Person bewacht worden sein soll (umso mehr, wenn er sich in einem kaum gesicherten Raum befunden hat). Der Talib hatte nach der Schilderung des Beschwerdeführers auch genug Zeit um ein Messer zu ziehen und den Beschwerdeführer zu attackieren - was zwangsläufig bedeutet, dass er jedenfalls auch die Möglichkeit hatte, Verstärkung herbeizurufen. Sollte der Bewacher aber tatsächlich alleine gewesen sein, ist nicht plausibel, wieso er ausgerechnet in dieser Zeit gebetet haben sollte - zumal die üblichen Gebetszeiten jedenfalls nicht den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtzeitpunkt (Nacht) betreffen und zudem auch nicht bindend wären.
Darüber hinaus sind auch die Angaben des Beschwerdeführers, warum er überhaupt in die Gewalt der Taliban gelangt sein soll, keinesfalls glaubhaft. Zunächst ist schon nicht nachvollziehbar, warum der Sohn eines angeblich strikt gegen die Taliban eingestellten "woleswal" überhaupt als Unterstützer der Taliban verdächtig sein sollte - nur weil er von Polizisten an diesem Abend auf dem Heimweg von seinem Onkel zu seinem Elternhaus gesehen worden ist. Dazu muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer angesichts der geschilderten Position seines Vaters im Herkunftsort jedenfalls den Sicherheitskräften bekannt sein musste und diese auch Kenntnis über die Häuser seiner Familienmitglieder haben mussten. Da der Beschwerdeführer aber in der Verhandlung am 20.10.2014 - wie unten noch dargelegt - jegliche Probleme mit der Regierung für nicht mehr relevant erklärt hat, war auf diese auch nicht mehr näher einzugehen.
Ungeachtet dessen ist nicht einmal ansatzweise plausibel, warum sich ein Mann, der fälschlich einer Zusammenarbeit mit den Taliban beschuldigt wird, sich ausgerechnet an die Taliban um Schutz wenden sollte. Dies umso mehr, als sein Vater ein einflussreicher Taliban-Gegner gewesen sein soll, der ihn einerseits vor den Behörden hätte unterstützen können und der aber andererseits für den Beschwerdeführer eine Risikoquelle wäre, sollte er sich zu den Taliban begeben. Ein solches Vorgehen - sich ohne Not in eine derart extreme Gefahrenlage zu bringen - ist bei einem damals 25-jährigen Mann, der immerhin neun Jahre lang die Schule besucht hat und der keine erkennbaren schwerwiegenden intellektuellen Defizite aufweist (und auch nie behauptet hat) nicht einmal ansatzweise plausibel. Daran kann auch die Behauptung nichts ändern, dass ihn seine Mutter zu diesem Schritt gedrängt habe. Auch dieser hätte die besondere Gefährlichkeit dieses Schrittes angesichts der Position ihres Gatten bewusst sein müssen. Überdies ist angesichts der allgemein bekannten Struktur der afghanischen Gesellschaft nicht glaubhaft, dass einerseits eine Frau hinter dem Rücken ihres Gatten dessen Absichten zielgerichtet unterläuft und andererseits ihr erwachsener Sohn ohne jegliche Reflexion ihren Wünschen entspricht, die in diametralem Gegensatz zu dem zuvor mit seinem Vater vereinbarten Vorgehen stehen. Die auf entsprechenden Vorhalt vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 20.10.2014 gegebene Erklärung - er habe damals "gar nicht an sowas gedacht" - vermochte im Übrigen nicht zu überzeugen.
Unabhängig davon würde die nunmehr behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers ausschließlich auf seiner Tötung eines Talib im Zuge seiner Flucht beruhen. Der Beschwerdeführer hat dies in der Verhandlung vom 20.10.2014 auf konkrete Nachfrage (siehe oben Punkt I.6.) auch ausdrücklich bekräftigt. Zudem will er sich freiwillig zu den Taliban begeben haben und hat in keiner Phase des Verfahrens behauptet zuvor von diesen in irgendeiner Form verfolgt oder bedroht worden zu sein. Dadurch kann ausgeschlossen werden, dass die nunmehr behauptete Verfolgung im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seines bereits vor knapp vier Jahren verstorbenen Vaters oder der Verwandtschaft zu diesem steht. Dafür spricht auch, dass die Taliban zwar die Brüder und die Mutter des Beschwerdeführers wiederholt kontaktiert haben sollen, diesen jedoch in beinahe fünf Jahren nichts passiert sein soll. Der Beschwerdeführer hat vielmehr Übergriffe oder Verfolgungshandlungen gegen seine in Afghanistan verbliebenen Verwandten auf entsprechende Nachfragen hin ausdrücklich verneint. Damit handelt es sich bei der - allerdings ohnehin nicht glaubhaften - Verfolgung lediglich um einen simplen (kriminellen) Racheakt aufgrund eines vom Beschwerdeführer angeblich getöteten Talib, der jedoch in keinem Zusammenhang mit der Genfer Flüchtlingskonvention steht.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung aus ethnischen, religiösen und politischen Gründen in der Verhandlung am 20.10.2014 ausdrücklich verneint ("Ich bin nur gefährdet, weil die Taliban verfolgen um mich zu bestrafen."). Auch sonst gibt es keinen Hinweis auf einschlägige Probleme des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren auch eine Verfolgung seitens der Regierung behauptete, hat er diese in der Verhandlung am 20.10.2014 ausdrücklich für obsolet erklärt ("Mit der Regierung und den Behörden sind alle Probleme gelöst. Von der Regierung werde ich nicht verfolgt.").
2.2. Für eine (sonstige) Verfolgung oder eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers ergaben sich keine Hinweise - der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus Afghanistan finanziell abgesichert und verfügte über eine gesicherte Unterkunft in Baghlan, sowie ebendort über ein familiäres und soziales Netz. Beides ist auch nach wie vor vorhanden, weshalb die Existenz des Beschwerdeführers dort jedenfalls als gesichert anzusehen ist. Darüber hinaus ist dem jungen und gesunden Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar und kann von ihm auch verlangt werden, zu seiner Existenzsicherung durch Gelegenheitsarbeiten beizutragen. Dies umso mehr, als er im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens wiederholt erklärt hat, in Österreich arbeiten zu wollen. Dass er sich die letzten Jahre vor der Ausreise von seinem Vater hat aushalten lassen und er daher nur über geringe Berufserfahrung verfügt, kann dieser Beurteilung im Übrigen nicht entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf der mündlichen Verhandlung am 20.10.2014 auch keine wesentlichen Probleme seiner Verwandten in Baghlan behauptet. Aus den Angaben des Beschwerdeführers zur Situation seiner Familie im Herkunftsstaat - aber auch aus den sonstigen Schilderungen zu seinen Fluchtgründen ergibt sich, dass die Sicherheitslage unmittelbar im Herkunftsort unproblematisch ist. Der Beschwerdeführer hat wiederholt erklärt, dass die Taliban es aufgrund der am anderen Flussufer (wo auch seine Elternhaus liegt und sein Onkel lebt) stationierten Sicherheitskräfte nicht wagen würden, den Fluss zu überschreiten. Dies bekräftigte er auch am Ende der Verhandlung vom 20.10.2014 auf die Frage nach etwaigen Übergriffen auf seine Familienangehörigen.
Allerdings ist aus den Länderberichten der Staatendokumentation ersichtlich, dass sich die Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (abseits seines Herkunftsortes) sowie - insbesondere - in jenen Provinzen, die zwischen dieser und Kabul liegen während des gegenständlichen Verfahrens signifikant verschlechtert hat und angesichts der Berichtslage nicht davon ausgegangen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer unter einem zumutbaren Risiko möglich wäre, seinen grundsätzlich sicheren Herkunftsort zu erreichen. Eine dem Beschwerdeführer zumutbare (dauerhafte) Aufenthaltnahme in Kabul oder in anderen Regionen Afghanistans ist im gegenständlichen Fall auszuschließen, da der Beschwerdeführer (von einem kurzfristigen Aufenthalt als Kind in Pakistan abgesehen) nie woanders als in seinem Herkunftsort gelebt hat und auch über kein familiäres Netzwerk in anderen Teilen Afghanistans verfügt.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.10.2014 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem vom Beschwerdeführer nicht konkret oder substanziell entgegen getreten worden ist. Der Beschwerdeführer erklärte dazu vielmehr, er nehme diese zur Kenntnis und wolle darüber hinaus keine Stellung nehmen.
3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK sowie eine für ihn aktuelle Verfolgungsgefahr darzutun.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Zunächst gibt es keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer - der sich der Volksgruppe der Paschtunen zurechnet, dem muslimischen Glauben angehört und selbst nicht politisch aktiv war - im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Vielmehr hat er eine Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen ausdrücklich verneint. Seine Verfolgung leitet er - letztlich, da er einen zunächst vorgebrachten Fluchtgrund selbst für gänzlich obsolet erklärte - aus der behaupteten Tötung eines Talib im Verlauf seiner Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban.
Wie oben unter II.2.1. ausführlich dargelegt, erweist sich aber das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung durch die Taliban als insgesamt nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage ein in sich schlüssiges und plausibles Vorbringen zu erstatten. Bereits aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Zudem konnte er keine gegen seine in Afghanistan verbliebenen Verwandten gerichteten Übergriffe oder Drohungen glaubhaft machen - er hat diese im Übrigen während des gesamten Verfahrens nie behauptet. Daraus ergibt sich unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass eine Verfolgung aus Gründen der GFK vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde - sondern lediglich eine aufgrund des von ihm (angeblich) selbst begangenen Tötungsdelikts. Von einer Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen sowie aufgrund der Verwandtschaft zum Vater oder der Übertragung von dessen politischer Gesinnung auf seine Familie müssten zumindest die erwachsenen männlichen Familienmitglieder in gleicher Weise wie der Beschwerdeführer betroffen sein - was der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich verneinte und wofür es im gesamten vorbringen auch keine Hinweise gibt.
Sofern der Beschwerdeführer Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben sollte, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers dieser in seinem Herkunftsstaat in seinen durch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK garantierten Rechten verletzt würde.
Diese Anhaltspunkte bestehen im gegenständlichen Fall - wie bereits unter Punkt II.1.1. festgestellt und unter Punkt II.2.2. dargelegt. Dem Beschwerdeführer droht eine (nicht asylrelevante) Gefährdung aufgrund der Sicherheitslage in jenen Teilen Afghanistans, die er durchqueren müsste um von Kabul in seinen Herkunftsort zu gelangen, die eine Verletzung der oben angeführten Rechte wahrscheinlich. Dem Beschwerdeführer ist aus den oben dargelegten Gründen derzeit auch nicht zumutbar, an einem anderen Ort in Afghanistan Schutz zu suchen. Nochmals ist festzuhalten, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ergeben hat, dass ihm die neuerliche Unterkunftnahme in seinem Elternhaus hinsichtlich der lokalen Sicherheitssituation im Herkunftsort zumutbar wäre.
Dafür, dass der 25-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über Schulbildung und in Afghanistan auch nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es hingegen keine Anhaltspunkte. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.01.2001, Zl. 2001/01/0021).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ergab sich im Verlauf einer mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft machen konnte. Dem Vorbringen war zudem kein glaubhafter Zusammenhang mit den Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen. Dass hinsichtlich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz auch die Möglichkeit in einen sicheren und hinsichtlich der Existenzsicherung zumutbaren Ort im Herkunftsstaat zu gelangen entscheidungsrelevant ist, ist hinreichend und einheitlich ausjudiziert.
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